Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 533

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 533 (NJ DDR 1958, S. 533); 1. Die wesentliche Lücke ergab sich schon bald nach der Eröffnung der Diskussion über den Entwurf12. Nach der Konzeption des § 22 stellt sich der Ausgleich als eine Entschädigung dafür dar, daß die Ehefrau im Hinblick auf ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter auf das ihr nach dem Gleichberechtigungsprinzip zustehende Recht zur Ausübung eines selbständigen Berufs und damit auf die Möglichkeit, eigene Ersparnisse zurückzulegen verzichtet hat. Dabei war übersehen, daß in der ökonomischen Situation der Übergangszeit ein Verzicht auf außerhäusliche Berufsarbeit im Interesse der Familie nicht nur durch die Hausarbeit, sondern noch in zahlreichen Fällen auch durch die Tätigkeit eines Ehegatten in der. Regel der Frau in der Wirtschaft oder im Betriebe des anderen Ehegatten bedingt wird. Hier handelt es sich also um die Bäuerinnen, die Handwerkerfrauen, die Ehefrauen von Einzelhändlern, die häufig ihre gesamte Arbeitskraft oder einen großen Teil davon in den Dienst des Betriebes ihres Ehemannes stellen und damit dessen Vermögen vergrößern helfen, ohne rechtlich daran teilzuhaben. Der Umstand, daß die fortschreitende Umwandlung der kleinen Warenproduktion in sozialistische Produktionsverhältnisse allmählich zur Beseitigung der Eigentumsform führt, in welcher diese Betriebe besessen werden, ist kein Anlaß, auf die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips in der Familie des Einzelbauern, Handwerkers usw. zu verzichten. Übrigens muß der landwirtschaftliche Betrieb, in dem der mitarbeitende Ehegatte tätig ist, nicht immer eine Einzelbauernwirtschaft sein: Was hinsichtlich der Frau des Einzelbauern gesagt wurde, gilt auch für die Frau des Genossenschaftsbauern, die nicht selbst Mitglied der LPG ist, jedoch die persönliche Hauswirtschaft ihres Mannes mit dem dazugehörenden Land und Vieh versorgt, während der Mann seine Arbeitskraft in der Hauptsache der genossenschaftlichen Produktion widmet. Demnach sieht der jetzige Entwurf zwei verschiedene Fälle eines Ausgleichsanspruchs vor, den des bisherigen § 22 für die Hausfrau und Mutter und einen weiteren für den in der Wirtschaft oder im Betriebe des anderen mithelfenden Ehegatten; während jener Anspruch immer nur der Frau zusteht, kann sich dieser auch für den im Betrieb der Frau mithelfenden Mann ergeben. Es könnte hier gefragt werden, weshalb der Entwurf im zweiten Fall den Anspruch auf den in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben mitarbeitenden Ehegatten beschränkt, da eine scüche Mitarbeit, insbesondere der Ehefrau, doch auch iirden „freischaffenden“ Berufen angetroffen wird (z. B. bei der Ehefrau des Arztes als seiner Sprechstundenhilfe, der des Rechtsanwalts als' seiner Bürovorsteherin, der des Schriftstellers als seiner Sekretärin usw.). Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem ökonomisch unterschiedlichen Charakter der jeweiligen Mitarbeit. In den letzteren Fällen ist nur der eine Ehegatte zur Ausübung des Berufs qualifiziert, und die Mitarbeit des anderen ist untergeordneter Natur. Es handelt sich in Wirklichkeit in diesen Fällen um ein faktisches Arbeitsrechtsverhältnis; häufig wird auch ausdrücklich ein entsprechender Vertrag durch die Eheleute geschlossen und wo das nicht der Fall ist, ist es Sache des mithelfenden Ehegatten, dafür zu sorgen, daß ein solcher Vertrag zustande kommt. Bei der kleinen Warenproduktion handelt es sich dagegen um eine Arbeitsteilung anderer Natur. Hier besitzen beide Ehegatten eine entsprechende Qualifikation und verrichten ihre Arbeit in der Regel Selbständig auf einem bestimmten Gebiet: der Bauer auf dem Felde und die Bäjierin im Stall, der Handwerker in der Werkstatt und die „Meisterin“ im Laden. Es handelt sich hier nicht um eine dem Arbeitsrechtsverhältnis entsprechende Beziehung, sondern wenn man schon eine zivilrechtliche Parallele sucht um ein der Gesellschaft entsprechendes Verhältnis. Wenn aber aus historischen Gründen dieser tatsächlichen Stellung die zivilrechtliche Position der Eheleute nicht entspricht, das Ergebnis der gemeinsamen und gleich, wertvollen V Arbeit vielmehr dem Eigentümer der Produktionsmittel zugute kommt, so ist es Sache des Familien- rechts, den der Gleichberechtigung der Ehegatten entsprechenden Ausgleich herzustellen. 2. Zur näheren Ausgestaltung der Ausgleichsansprüche ist zunächst zu vermerken, daß der Ausgleichsanspruch der Hausfrau und Mutter nicht mehr zu dem aus „Arbeit“, sondern zu dem aus „Erwerbstätigkeit“ herrührenden Vermögen des Mannes in Be-. Ziehung gesetzt wird; auch hier gilt das oben zu I 1 hinsichtlich des gemeinsamen Vermögens Gesagte. Der Höhe nach geht der Anspruch je nach Lage des Falls „bis zur Hälfte“ dieses Vermögens, auch da, wo sich für eine Ehefrau die Ausgleichsansprüche beider Art kombinieren. Der Anspruch ist, wie bisher nach § 22, in beiden Fällen unübertragbar und unvererblich, jedoch erschien es erforderlich, im Hinblick auf die letztere Eigenschaft eine besondere Regelung vorzusehen. Wenn der Ausgleichsanspruch schon im Entwurf 1954 für unvererblich erklärt wurde, so beruhte das u. a. auf der Erwägung, daß im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod der Ehefrau derjenige Teil des Vermögens des Mannes, auf den die Ehefrau als Ausgleich Anspruch gehabt hätte, nach dem Tode beider Eheleute ohnehin an die Kinder gelangt. Diese Erwägung greift aber nicht durch, wenn die Ehefrau Kinder hatte, die nicht auch Kinder des Mannes sind, also nichteheliche oder aus einer früheren Ehe stammende Kinder. Soweit diese noch unterhaltsbedürftig sind, kann ihre Lage nach dem Tode der Mutter besonders mißlich werdeQj weil der Ehemann der Mutter ihnen ja nicht unterhaltspflichtig ist. Es wäre aber höchst unbillig, daß, wenn die Mutter durch jahrelange Arbeit im Haushalt oder Betriebe des Mannes zu dessen Vermögenserwerb beigetragen hat, nach ihrem Tode nicht einmal ihr unterhaltsbedürftiges Kind etwas davon haben sollte und womöglich auf staatliche Fürsorge angewiesen wäre. Der Anspruch, den der Entwurf aus diesem Grunde vorsieht, ist nicht als eigentlicher Erbanspruch ausgestaltet, weil an diesem ja auch die übrigen Erben, d. h. der Mann und die etwaigen gemeinschaftlichen Kinder, teilnehmen müßten, bei denen die geschilderte Notwendigkeit für die Zuwendung nicht vorliegt abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob nicht der Ausgleichsanspruch vor dem Tod der Frau als bloße Anwartschaft und daher als gar nicht vererbbar zu betrachten ist. Daher wird der Ausgleich hier als eigener Anspruch des unterhaltsbedürftigen Kindes konstruiert; da es jedoch nicht beabsichtigt ist, die übrigen Erben der Frau zu benachteiligen, soll die Bemessung so vorgenommen werden, daß das Gericht dem Kinde „den Ausgleich oder einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Ehemannes und der Interessen gemeinschaftlicher Kinder zu bemessenden Teil des Ausgleichs“ zuspricht. In der Regel wird sich daher das Gericht etwa an den Betrag halten können, der dem Kinde zufallen würde, wenn der gesamte Ausgleichsbetrag unter die gesetzlichen Erben zu verteilen wäre. 3. Eine Neuerung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs liegt schließlich in der Bestimmung, daß er schon vor Beendigung der Ehe geltend gemacht werden kann, wenn das zum Schutze der Interessen des berechtigten Ehegatten erforderlich ist. Eine entsprechende Bestimmung enthielt der erste Entwurf lediglich für die Vermögensgemeinschaft, deren vorzeitige Aufhebung unter derselben Voraussetzung möglich ist. Bei der Revision wurde kein Anlaß gesehen, diese gleichliegenden Fälle verschieden zu behandeln. IV Da die Bestimmung des § 23 über die Zulässigkeit vermögensrechtlicher Vereinbarungen zwischen den Ehegatten nicht eindeutig erkennen ließ, ob darunter auch Vereinbarungen über den Güterstand zu verstehen seien zumal die Beispielsfälle des Abs. 2 auf güterrechtliche Tatbestände hinzudeuten schienen , wurde bei der Revision Anlaß zu einer erneuten Prüfung der Frage nach der zwingenden Natur des vorgesehenen gesetzlichen Güterstandes genommen. Diese Frage wurde im Prinzip bejaht, wobei jedoch ein Vorbehalt erforderlich erschien. Der gesetzliche Güter- 533 12 vgl. Ostmann, a. a. O.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 533 (NJ DDR 1958, S. 533) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 533 (NJ DDR 1958, S. 533)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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