Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 532 (NJ DDR 1958, S. 532); und das Familienleben damit eine ernsthafte Störung erfahren kann. Um diesen Widerspruch wenigstens zu mildem, sieht der Entwurf nach dem einleuchtenden Beispiel der rumänischen Gesetzgebung9 eine Rangfolge der Haftungen vor: in den Anteil des Schuldners am gemeinsamen Vermögen darf erst vollstreckt werden, wenn die Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen fruchtlos geblieben ist. Damit wird erreicht, daß der Zugriff in gemeinsam genutzte Sachen nur dann erfolgt, wenn eine andere Vollstreckungsmöglichkeit nachweislich nicht existiert. Die erwähnte Ausnahme von dem oben geschilderten -Grundprinzip der Schuldenhaftung liegt in folgendem: hat ein Ehegatte durch strafbare Handlung einen Vermögenswert erlangt, durch welchen das gemeinsame Vermögen vergrößert worden ist (Beispiel: ein Ehegatte läßt mit Hilfe von gestohlenem oder unterschlagenem Geld Verbesserungsarbeiten an einem im gemeinsamen Vermögen stehenden Grundstück ausführen), so haftet in Höhe dieses Vermögenszuwachses für den Schadensersatz auch der andere Ehegatte mit seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen, sofern die strafbare Handlung durch gerichtliches Urteil festgestellt ist und die Vergrößerung des gemeinsamen Vermögens innerhalb der letzten zwei Jahre vor Klageerhebung stattgefunden hat. Erwägt man, daß es sich hier um eine Haftung handelt, die sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei es als Bereicherungshaftung, sei es als Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung, sei es schließlich als Folge einer Gläubigeranfechtung ohnehin als eigene Verbindlichkeit des anderen Ehegatten charakterisieren läßt, so stellt sich diese Bestimmung, die übrigens in der sowietischen und volksdemokratischen Gesetzgebung oder Rechtsprechung ebenfalls ihre Parallelen hat, nicht so sehr als eine Ausnahme, wie als Ergänzung und Klarstellung der grundsätzlichen Schuldenhaftungsregelung dar. 2. Rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtguts) ergeben sich stets dann, wenn es sich um die Vollstreckung eines gegen nur einen Ehegatten ergangenen Urteils also wegen einer nur gegen diesen bestehenden Forderung in den Anteil des Schuldners am gemeinsamen Vermögen handelt. Diese Schwierigkeiten resultieren einmal aus der juristischen Erscheinungsform, in der das gemeinsame Vermögen auftritt, also aus der Natur des Gesamthandseigentums, zum anderen und das betrifft nicht nur die Vollstreckung in den Anteil am gemeinsamen Vermögen aus der für die eheliche Gemeinschaft charakteristischen tatsächlichen Besitzsituation, kraft deren die Ehegatten in der Regel Mitbesitzer der in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände sind; hierdurch wird einerseits nach den allgemeinen Vollstreckungsnormen (vgl. § 808 ZPO) die Sachpfändung im Fall des Widerspruchs des anderen Ehegatten verhindert, andererseits die Eigentumssituation, d. h. die Zugehörigkeit von Gegenständen zum gemeinsamen Vermögen oder zum persönlichen Vermögen eines der Ehegatten, verschleiert. Das Gesamthandseigentum ist dadurch charakterisiert, daß der einzelne Miteigentümer weder über seinen Anteil an der Gesamthand noch über den an den einzelnen Gegenständen verfügen kann. Diese Eigenschaft würde an sich jegliche Vollstreckung in den Anteil bei bestehender Vermögensgemeinschaft verhindern (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO) und den Zugriff in den Anteil von einer vorgängigen Aufhebung der Gemeinschaft abhängig machen. Tatsächlich ist dies der Weg, der in der Sowjetunion und den meisten Volksdemokratien gegangen wird: der Gläubiger eines Ehegatten, der sich an dessen Anteil am gemeinsamen Vermögen halten will, kann durch Klage die Aufhebung und Auseinandersetzung der Vermögensgemeinschaft erzwingen und danach in die seinem Schuldner zugesprochenen Gegenstände vollstrecken10 *. Gegen eine solche Lösung wurde jedoch bei den Beratungen das berechtigte Bedenken geltend gemacht, daß damit die Beseitigung des vom Gesetz gewünschten 9 vgl. Nathan, a. a. O. S. 323. 10 vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. n, S. 466; R. O. Chalfina, a. a. O. S. 82 f. (russ.). 532 und den heutigen Lebensverhältnissen entsprechenden Güterstandes in die Hand eines beliebigen Gläubigers gelegt werde und insbesondere in den Fällen, in denen es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Forderung handelt, ohne zwingende Not der auf den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips abgestellte Zweck des Gesetzes vereitelt werde. Diese Erwägung führte zu dem Vorschlag einer Lösung, wie sie zwar den sonst die Behandlung des Gesamthandseigentums bestimmenden Grundsätzen nicht entspricht, dem Gesetzgeber jedoch freisteht. Der Entwurf einer gleichzeitig mit dem Familiengesetzbuch zu erlassenden Familienprozeßordnung erklärt demgemäß die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinsamen Vermögens auf Grund eines Urteils gegen nur einen Ehegatten ausdrücklich für zulässig. Damit wird die Notwendigkeit einer Aufhebung der Vermögensgemeinschaft wegen jeder, möglicherweise nur geringen Vollstreckungsforderung vermieden und zugleich das der Zwangsvollstreckung nach § 808 ZPO entgegenstehende Hindernis (Mitgewahrsam des Ehegatten) beseitigt. Diese Regelung wird ergänzt durch die widerlegbare Vermutung, daß die in der Ehewohnung befindlichen und nicht zum persönlichen Gebrauch der Eheleute bestimmten Gegenstände gemeinsam genutzt werden, also zum gemeinsamen Vermögen gehören. Bei einer derartigen Regelung ergibt sich allerdings die Notwendigkeit, den Anteil des anderen Ehegatten, der für die Urteilsforderung ja nicht haftet, gegenüber der Vollstreckung sicherzustellen. Entgegen einer früher vorgesehenen, wenig geeigneten Methode zur Erreichung dieses Zwecks11 gibt der revidierte Entwurf nunmehr im Fall der zwangsweisen Veräußerung von Gegenständen des gemeinsamen Vermögens auf Grund eines Titels gegen einen Ehegatten dem anderen Ehegatten die Befugnis, die Zuteilung anderer, gleichwertiger Gegenstände des gemeinsamen Vermögens in sein persönliches Eigentum zu verlangen. Um die Realisierung dieses innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend zu machenden Anspruchs sicherzustellen, schreibt der Entwurf zur Familienprozeßordnung gleichzeitig vor, daß der andere Ehegatte mit der Interventionsklage aus § 771 ZPO gegen den vollstreckenden Gläubiger vorgehen kann, wenn die Vollstreckung mehr als die Hälfte des gemeinsamen Vermögens ergreift; damit wird gewährleistet, daß in jedem Fall Gegenstände im Wert des halben gemeinsamen Vermögens zwecks Zuteilung in das persönliche Vermögen des anderen Ehegatten verbleiben. Bei dieser Methode findet also eine rechtliche Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nicht statt, jedoch bleibt es dem anderen Ehegatten unbenommen, auch die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nach Maßgabe des unverändert gebliebenen § 21 zu verlangen. Die Wirkungen der vorzeitigen Auseinandersetzung auf den künftigen Güterstand waren bisher offengeblieben; sie sind jetzt dahin festgelegt, daß eine erneute Vermögensgemeinschaft hinsichtlich des künftig erworbenen Vermögens nicht mehr von Gesetzes wegen,. sondern nur dann eintritt, wenn die Ehegatten dies schriftlich vereinbaren. III Zur endgültigen Gestaltung des für unser zukünftiges Güterrecht so charakteristischen Elements des Ausgleichsanspruchs erwies sich die lange Periode der Diskuss'on als besonders fruchtbar. In dieser Periode wurde auch die von der Rechtsprechung bald nach dem Inkrafttreten der Verfassung aus deren Prinzipien entwickelte Ausgleichung, die gegenwärtig die Vermögensbeziehungen der Ehegatten gewohnheitsrechtlich bestimmt, weiter ausgebildet. Wenn auch betont werden muß, daß diese Ausgleichung mit dem unter ganz anderen Voraussetzungen stehenden Ausgleichsanspruch des Entwurfs nicht identisch ist, so ergab sich doch aus dem Vergleich jener Rechtsprechung mit der Regelung des Entwürfe 1954, daß diese eine Reihe von Problemen offengelassen hatte und in welchen Punkten daher die Revision einsetzen mußte. li vgl. Nathan, a. a. O. S. 324.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 532 (NJ DDR 1958, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 532 (NJ DDR 1958, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Liebewirth Meyer Grimmer Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organ isierung politischer in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X