Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 532

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 532 (NJ DDR 1958, S. 532); und das Familienleben damit eine ernsthafte Störung erfahren kann. Um diesen Widerspruch wenigstens zu mildem, sieht der Entwurf nach dem einleuchtenden Beispiel der rumänischen Gesetzgebung9 eine Rangfolge der Haftungen vor: in den Anteil des Schuldners am gemeinsamen Vermögen darf erst vollstreckt werden, wenn die Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen fruchtlos geblieben ist. Damit wird erreicht, daß der Zugriff in gemeinsam genutzte Sachen nur dann erfolgt, wenn eine andere Vollstreckungsmöglichkeit nachweislich nicht existiert. Die erwähnte Ausnahme von dem oben geschilderten -Grundprinzip der Schuldenhaftung liegt in folgendem: hat ein Ehegatte durch strafbare Handlung einen Vermögenswert erlangt, durch welchen das gemeinsame Vermögen vergrößert worden ist (Beispiel: ein Ehegatte läßt mit Hilfe von gestohlenem oder unterschlagenem Geld Verbesserungsarbeiten an einem im gemeinsamen Vermögen stehenden Grundstück ausführen), so haftet in Höhe dieses Vermögenszuwachses für den Schadensersatz auch der andere Ehegatte mit seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen, sofern die strafbare Handlung durch gerichtliches Urteil festgestellt ist und die Vergrößerung des gemeinsamen Vermögens innerhalb der letzten zwei Jahre vor Klageerhebung stattgefunden hat. Erwägt man, daß es sich hier um eine Haftung handelt, die sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei es als Bereicherungshaftung, sei es als Verbindlichkeit aus unerlaubter Handlung, sei es schließlich als Folge einer Gläubigeranfechtung ohnehin als eigene Verbindlichkeit des anderen Ehegatten charakterisieren läßt, so stellt sich diese Bestimmung, die übrigens in der sowietischen und volksdemokratischen Gesetzgebung oder Rechtsprechung ebenfalls ihre Parallelen hat, nicht so sehr als eine Ausnahme, wie als Ergänzung und Klarstellung der grundsätzlichen Schuldenhaftungsregelung dar. 2. Rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Haftung des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtguts) ergeben sich stets dann, wenn es sich um die Vollstreckung eines gegen nur einen Ehegatten ergangenen Urteils also wegen einer nur gegen diesen bestehenden Forderung in den Anteil des Schuldners am gemeinsamen Vermögen handelt. Diese Schwierigkeiten resultieren einmal aus der juristischen Erscheinungsform, in der das gemeinsame Vermögen auftritt, also aus der Natur des Gesamthandseigentums, zum anderen und das betrifft nicht nur die Vollstreckung in den Anteil am gemeinsamen Vermögen aus der für die eheliche Gemeinschaft charakteristischen tatsächlichen Besitzsituation, kraft deren die Ehegatten in der Regel Mitbesitzer der in der Ehewohnung befindlichen Gegenstände sind; hierdurch wird einerseits nach den allgemeinen Vollstreckungsnormen (vgl. § 808 ZPO) die Sachpfändung im Fall des Widerspruchs des anderen Ehegatten verhindert, andererseits die Eigentumssituation, d. h. die Zugehörigkeit von Gegenständen zum gemeinsamen Vermögen oder zum persönlichen Vermögen eines der Ehegatten, verschleiert. Das Gesamthandseigentum ist dadurch charakterisiert, daß der einzelne Miteigentümer weder über seinen Anteil an der Gesamthand noch über den an den einzelnen Gegenständen verfügen kann. Diese Eigenschaft würde an sich jegliche Vollstreckung in den Anteil bei bestehender Vermögensgemeinschaft verhindern (vgl. § 851 Abs. 1 ZPO) und den Zugriff in den Anteil von einer vorgängigen Aufhebung der Gemeinschaft abhängig machen. Tatsächlich ist dies der Weg, der in der Sowjetunion und den meisten Volksdemokratien gegangen wird: der Gläubiger eines Ehegatten, der sich an dessen Anteil am gemeinsamen Vermögen halten will, kann durch Klage die Aufhebung und Auseinandersetzung der Vermögensgemeinschaft erzwingen und danach in die seinem Schuldner zugesprochenen Gegenstände vollstrecken10 *. Gegen eine solche Lösung wurde jedoch bei den Beratungen das berechtigte Bedenken geltend gemacht, daß damit die Beseitigung des vom Gesetz gewünschten 9 vgl. Nathan, a. a. O. S. 323. 10 vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. n, S. 466; R. O. Chalfina, a. a. O. S. 82 f. (russ.). 532 und den heutigen Lebensverhältnissen entsprechenden Güterstandes in die Hand eines beliebigen Gläubigers gelegt werde und insbesondere in den Fällen, in denen es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Forderung handelt, ohne zwingende Not der auf den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft und die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips abgestellte Zweck des Gesetzes vereitelt werde. Diese Erwägung führte zu dem Vorschlag einer Lösung, wie sie zwar den sonst die Behandlung des Gesamthandseigentums bestimmenden Grundsätzen nicht entspricht, dem Gesetzgeber jedoch freisteht. Der Entwurf einer gleichzeitig mit dem Familiengesetzbuch zu erlassenden Familienprozeßordnung erklärt demgemäß die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinsamen Vermögens auf Grund eines Urteils gegen nur einen Ehegatten ausdrücklich für zulässig. Damit wird die Notwendigkeit einer Aufhebung der Vermögensgemeinschaft wegen jeder, möglicherweise nur geringen Vollstreckungsforderung vermieden und zugleich das der Zwangsvollstreckung nach § 808 ZPO entgegenstehende Hindernis (Mitgewahrsam des Ehegatten) beseitigt. Diese Regelung wird ergänzt durch die widerlegbare Vermutung, daß die in der Ehewohnung befindlichen und nicht zum persönlichen Gebrauch der Eheleute bestimmten Gegenstände gemeinsam genutzt werden, also zum gemeinsamen Vermögen gehören. Bei einer derartigen Regelung ergibt sich allerdings die Notwendigkeit, den Anteil des anderen Ehegatten, der für die Urteilsforderung ja nicht haftet, gegenüber der Vollstreckung sicherzustellen. Entgegen einer früher vorgesehenen, wenig geeigneten Methode zur Erreichung dieses Zwecks11 gibt der revidierte Entwurf nunmehr im Fall der zwangsweisen Veräußerung von Gegenständen des gemeinsamen Vermögens auf Grund eines Titels gegen einen Ehegatten dem anderen Ehegatten die Befugnis, die Zuteilung anderer, gleichwertiger Gegenstände des gemeinsamen Vermögens in sein persönliches Eigentum zu verlangen. Um die Realisierung dieses innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend zu machenden Anspruchs sicherzustellen, schreibt der Entwurf zur Familienprozeßordnung gleichzeitig vor, daß der andere Ehegatte mit der Interventionsklage aus § 771 ZPO gegen den vollstreckenden Gläubiger vorgehen kann, wenn die Vollstreckung mehr als die Hälfte des gemeinsamen Vermögens ergreift; damit wird gewährleistet, daß in jedem Fall Gegenstände im Wert des halben gemeinsamen Vermögens zwecks Zuteilung in das persönliche Vermögen des anderen Ehegatten verbleiben. Bei dieser Methode findet also eine rechtliche Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nicht statt, jedoch bleibt es dem anderen Ehegatten unbenommen, auch die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nach Maßgabe des unverändert gebliebenen § 21 zu verlangen. Die Wirkungen der vorzeitigen Auseinandersetzung auf den künftigen Güterstand waren bisher offengeblieben; sie sind jetzt dahin festgelegt, daß eine erneute Vermögensgemeinschaft hinsichtlich des künftig erworbenen Vermögens nicht mehr von Gesetzes wegen,. sondern nur dann eintritt, wenn die Ehegatten dies schriftlich vereinbaren. III Zur endgültigen Gestaltung des für unser zukünftiges Güterrecht so charakteristischen Elements des Ausgleichsanspruchs erwies sich die lange Periode der Diskuss'on als besonders fruchtbar. In dieser Periode wurde auch die von der Rechtsprechung bald nach dem Inkrafttreten der Verfassung aus deren Prinzipien entwickelte Ausgleichung, die gegenwärtig die Vermögensbeziehungen der Ehegatten gewohnheitsrechtlich bestimmt, weiter ausgebildet. Wenn auch betont werden muß, daß diese Ausgleichung mit dem unter ganz anderen Voraussetzungen stehenden Ausgleichsanspruch des Entwurfs nicht identisch ist, so ergab sich doch aus dem Vergleich jener Rechtsprechung mit der Regelung des Entwürfe 1954, daß diese eine Reihe von Problemen offengelassen hatte und in welchen Punkten daher die Revision einsetzen mußte. li vgl. Nathan, a. a. O. S. 324.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 532 (NJ DDR 1958, S. 532) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 532 (NJ DDR 1958, S. 532)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen. Die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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