Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 531

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 531 (NJ DDR 1958, S. 531); In Begründung dieses Vorschlages kann auf die Ausführungen verwiesen werden, in denen ich im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Problems des gutgläubigen Erwerbs von Volkseigentum hier5 vor kurzem die Berechtigung des üblichen Hauptarguments für' den Gutglaubensschutz, nämlich des Bedürfnisses nach Sicherheit im Rechtsverkehr, analysiert habe. Dort wurde dargelegt, daß unter unseren Verhältnissen gerade bei der Veräußerung von in der Regel gebrauchten Sachen aus Privathand ein solcher Schutzanspruch nicht mehr als 'berechtigt anerkannt werden könne. Das Ergebnis dieses Teils der Untersuchung war die Forderung de lege ferenda, jede Möglichkeit eines- gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen, soweit der Erwerb nicht im regulären Einzelhandel stattfindet, zu beseitigen; eine ähnliche Forderung ist schon früher von Dornberger6 auf gestellt worden. Diese Auffassung wurde bei den Beratungen der Entwurfsrevision für die hier in Frage stehenden Fälle der unberechtigten Verfügung durch einen Ehegatten akzeptiert. Dabei fällt ins Gewicht, daß es sich hier eben nicht nur um den Schutz von Vermögensinteressen, sondern zugleich um die Sicherung der materiellen Grundlage des Familienlebens handelt, während auf der anderen Seite der Dritte es stets selbst in der Hand hat, sich vor Schaden zu bewahren: wer Hausratsgegenstände aus Privathand kauft und sichergehen will, wird sich künftig, falls die vorgeschlagene Regelung Gesetz wird, stets den Personalausweis des Verkäufers vorzeigen zu lassen und auf den Nachweis der Zustimmung des Ehegatten zu bestehen haben, wenn der Personalausweis ergibt, daß der Verkäufer verheiratet ist. Eine solche Übung dürfte sich als Folge der Beseitigung des Gutglaubensschutzes sehr rasch einbürgern. 3. Auch die Bestimmungen des § 20 des Entwurfs über die Anteile am gemeinsamen Vermögen und die Art seiner Verteilung erwiesen sich auf Grund der Diskussion als revisions- bzw. ergänzungsbedürftig. Der Grundsatz der gleichen Beteiligung am gemeinsamen Vermögen wurde aufrechterhalten, jedoch nicht in der bisherigen starren Form, die keine Ausnahmen zuließ. Es lassen sich durchaus Fälle denken, in denen sich eine solche Regelung als grobe Unbilligkeit erwiese; daher wurde schon in einem frühen Stadium der Revisionsarbeit7 die Möglichkeit der Festsetzung ungleicher Anteile durch das Gericht als Ausnahme vorgesehen. In seiner jetzigen Form gibt der Entwurf als Anleitung für die Rechtsprechung mehrere Beispiele für Sachverhalte, in denen eine solche Ausnahmeregelung in Frage kommt: den Fall, daß ein Ehegatte mit Rücksicht auf die ihm übertragene Sorge für gemeinsame Kinder einen größeren Anteil am Hausrat benötigt; den Fall, daß ein Ehegatte keinerlei Beitrag also auch nicht durch Arbeit im Hause zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens geleistet hat; den Fall, daß ein Ehegatte auf das zu teilende gemeinsame Vermögen erhebliche Mittel aus seinem persönlichen Vermögen verwandt, z. B. also eine Generalreparatur des gemeinsamen Siedlungshauses bezahlt hat; schließlich den Fall, daß ein Ehegatte zu Lasten des gemeinsamen Vermögens außergewöhnliche Zuwendungen empfangen hat, also etwa eine Hypothek auf dem gemeinsamen Grundstück zur Deckung seiner persönlichen Schulden aufgenommen worden ist. In diesen und ähnlichen Situationen kann das Gericht auf einen Antrag, der im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung nur im Scheidungsprozeß gestellt werden kann, ein der Sachlage entsprechendes anderes Teilungsverhältnis festsetzen. Neu sind weiter Einzelheiten über die Art der Teilung des gemeinsamen Vermögens, vor allem die Bestimmung, daß die Teilung eines Grundstücks auch durch Überlassung des ganzen Grundstücks an den einen Ehegatten gegen Auszahlung des anteiligen Werts an den anderen möglich ist, wobei dem Übernehmer des Grundstücks durch das Gericht Raten- s Nathan, Sozialistisches Eigentum und guter Glaube, NJ 1957 S. 749 ff. 6 Dornberger, Zur Frage des gutgläubigen Erwerbs, insbes. bei Volkseigentum, NJ 1953 S. 233 ff. 7 vgl. Ostmann, Der Schöffe 1955 S. 54 ff. Zahlung eingeräumt und die hypothekarische Sicherung dieser Zahlung auferlegt werden kann. Dem schon in der EheVO zum Ausdruck kommenden Bestreben, im Fall der Scheidung die 'Beziehungen zwischen den früheren Eheleuten schnell und endgültig zü lösen, entspricht die im Entwurf 1954 noch nicht enthaltene Bestimmung, daß der Anspruch auf Vermögensteilung innerhalb einer einjährigen Ausschlußfrist .nach Auflösung der Ehe geltend gemacht werden muß. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird jeder der früheren Ehegatten Alleineigentümer derjenigen Teile des gemeinsamen Vermögens, die sich in seinem Besitz befinden. Diesen Komplex abschließend, ist zu betonen, daß es sich bei der gesamten Regelung selbstverständlich immer nur um die familienrechtlichen Vermögensbeziehungen der Ehegatten handelt. Neben diesen können zivilrechtliche Beziehungen existieren, so etwa, wenn die Ehegatten zusammen ein nicht der gemeinsamen Lebensführung dienendes Grundstück, z. B. also ein Zinshaus, erwerben. In diesem Falle entsteht zivilrechtliches Miteigentum nach Bruchteilen, und die Rechtsverhältnisse der Ehegatten in bezug auf dieses Grundstück werden ausschließlich durch das Zivil-recht geregelt, während beim Erwerb eines von den Ehegatten selbst genutzten Siedlungshauses Gesamthandseigentum entsteht und für die Rechtsverhältnisse der Ehegatten hinsichtlich dieses Hauses das Familienrecht maßgebend ist. II Die Bildung verschiedener Vermögensmassen durch ein eheliches Güterrecht wirft stets die Frage auf, ob und in welcher Weise die Ehegatten mit den einzelnen Vermögensmassen für die verschiedenen in Erage kommenden Verbindlichkeiten gemeinsame Schulden, eigene Schulden und Schulden des anderen Ehegatten. materiellrechtlich einzustehen haben, sowie die weitere Frage, wie diese Haftung prozessual realisiert wird. Auf beide Fragen geben, worauf in der Literatur schon hingewiesen worden ist8, die bisherigen Entwürfe nur unzureichende Auskunft, so daß die Problematik erneut zu durchdenken war. 1. Die Eheschließung zweier gleichberechtigter Menschen kann zu keiner Änderung der zivilrechtlichen Rechtsstellung der Ehegatten führen, also auch zu keiner Abweichung von dem zivilrechtlichen Prinzip, daß grundsätzlich niemand von Gesetzes wegen für Verbindlichkeiten eines anderen haftet. Ebensowenig darf aber auf der anderen Seite die Ehe zur Folge haben, daß durch sie das Vermögen des Schuldners ganz oder teilweise dem Zugriff seiner Gäubiger entzogen wird. Aus beiden Erwägungen ergibt sich die vorgesehene Regelung der materiellrechtlichen Schuldenhaftung, wonach grundsätzlich jeder Ehegatte mit seinem gesamten Vermögen d. h. seinem persönlichen Vermögen und seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen für seine eigenen Schulden einzustehen hat, aber kein Ehegatte für die Schulden des anderen. Dementsprechend haften beide Ehegatten mit ihrem vollen, gemeinsamen und persönlichen, Vermögen nur für solche Verbindlichkeiten, die beide gemeinsam eingegangen sind oder die einer von ihnen zulässigerweise (§ 11) zugleich für sich und für den anderen begründet hat. Dieser Grundsatz erleidet eine wichtige Modifikation sowie eine Ausnahme. Die erstere ergibt sich aus der Vorsorge, die der Entwurf auch hier dem gemeinsamen Vermögen als einem Bestandteil der materiellen Grundlage des Familienlebens angedeihen lassen will. Denn wenn es sich auch nicht vertreten läßt, die Haftung eines Schuldners mit seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen als einem Bestandteil seines eigenen Vermögens gänzlich auszuschließen, so kann andererseits 'bei der Natur des gemeinsamen Vermögens (gemeinsam genutzte Sachen!) nicht verkannt werden, daß durch die Vollstreckung in den Anteil des Schuldners auch dessen Ehegatte sowie die übrigen Familienmitglieder faktisch in Mitleidenschaft gezogen werden 8 vgl. Nathan, Gedanken zum sozialistischen Güterrecht, a. a. O. S. 324; vgl. auch Artzt, Das eheliche Güterrecht, NJ 1954 S. 363 ff. (366, Fußnote 5). 531;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 531 (NJ DDR 1958, S. 531) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 531 (NJ DDR 1958, S. 531)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen im Referat. Bei Abwesenheit des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der vielfältigen Führungen der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt, erfordert die Befähigung der Mitarbeiter zur Zweikampfführung und zum Einsatz von Mitteln und Methoden der Terrorabwehr.

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