Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 530

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 530 (NJ DDR 1958, S. 530); * Mittel, deren Verwendung zur Bildung von gemeinsamem Vermögen führt. § 17 hatte bestimmt, daß nur „durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften“ erworbene Gegenstände unter den übrigen Vorausaussetzungen gemeinsames Vermögen, also Gesamthandseigentum der Eheleute werden könnten. Im Sinne der marxistischen politischen Ökonomie ist aber ein Erwerb, bei welchem Mehrwert realisiert wird, keine „Arbeit“, so daß der Wortlaut des § 17 zu der Annahme zwang, daß da, wo noch eine Ausbeutung fremder Arbeitskraft stattfindet (Unternehmer, Großbauern, gewisse Handwerkerschichten), sowie im privaten Handel die Anschaffung gemeinsam zu nutzender Sachen niemals zur Bildung gemeinsamen Vermögens der Eheleute führen könne. Das konnte aber nicht die Absicht des Entwurfs sein, da die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips und vornehmlich aus diesem ist ja die besondere Vermögensgemeinschaft des Entwurfs hergeleitet nicht von der Klassenzugehörigkeit der Eheleute abhängig gemacht werden sollte; übrigens hätte eine solche Regelung in den zahlreichen Fällen, in denen der Erwerb teils auf eigener Arbeit, teils auf Aneignung von Mehrwert beruht, die Parteien und Gerichte bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit eines aus solchem Erwerb stammenden Gegenstandes zum gemeinsamen oder persönlichen Vermögen vor nahezu unübersteigliche Schwierigkeiten gestellt. Der neue Entwurf ersetzt daher den oben zitierten Passus durch die Formulierung: „Sachen, die aus Einkünften “einer während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beschafft oder durch eigene Arbeit hergestellt“ sind, und erklärt damit die Erwerbstätigkeit jeder Art als geeignete Quelle für die Schaffung gemeinsamen Vermögens; zugleich klärt sie auch die weitere, ursprünglich offengebliebene Frage, ob der Erwerb der Mittel oder nur der Erwerb der mit diesen Mitteln beschafften Gegenstände während der Ehe stattgefunden haben muß, im Sinne der ersten Alternative. Dieselbe neue Formulierung für die Herkunft eines Vermögenserwerbs findet sich auch später bei den Bestimmungen über den Ausgleich (vgl. unten zu III 2). Nicht nur hinsichtlich der Herkunft der Mittel für eine Sachanschaffung, sondern auch hinsichtlich der Zweckbestimmung dieser Sachen die für deren Zurechnung zum gemeinsamen Vermögen ja ebenfalls maßgebend ist war die Formulierung des § 17 nicht ausreichend. Ob bestimmte Gegenstände „gemeinsam genutzt werden oder sonst der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen“, läßt sich sehr häufig nicht eindeutig mit ja oder nein entscheiden. Wird eine Schreibmaschine, die sich die Ehefrau zur Ausübung ihres Berufs als Übersetzerin angeschafft hat, auf der aber gelegentlich auch der Mann einen Brief an seinen Freund schreibt, gemeinsam genutzt? Hier mußte der Rechtsprechung die Richtung gegeben werden, nach der sich die Auslegung zu bewegen hat; dies geschah durch den Zusatz: „überwiegend ge- meinsam genutzt“. Weiter war in der Diskussion die Frage aufgeworfen worden, ob Gegenstände, die ein Ehegatte mit Mitteln einer ihm verliehenen Geldauszeichnung angeschafft hatte, „mit Hilfe von Arbeitseinkünften“ erworben seien; sowohl für die Bejahung als für die Verneinung dieser Frage ließen sich Gründe anführen. Der revidierte Entwurf entscheidet sie dahin, daß, wenn Sachen „mit Mitteln erworben wurden, die ein Ehegatte als Anerkennung für besondere Leistungen erhalten hat“, diese zu dessen persönlichem Vermögen gerechnet werden. Anerkennungen für 'besondere Leistungen sind wie etwa Nationalpreise oder mit Geldzahlungen verbundene Orden und andere hohe Auszeichnungen außergewöhnlicher Natur; der Gegenstand einer solchen Auszeichnung bzw. die mit ihrer Hilfe erworbenen Sachen sollen, um den persönlichen Charakter einer außergewöhnlich wertvollen Leistung zu unterstreichen, im persönlichen Vermögen des Ausgezeichneten verbleiben, auch wenn sie gemeinsam genutzt werden. Auf dieser Linie liegt auch die Gesetzgebung verschiedener volksdemokratischer Länder und die Gerichtspraxis der Sowjetunion4. Dagegen gehören Prämien, wie sie für bestimmte gute Leistungen, insbesondere für Übererfüllung der Pläne, regelmäßig verteilt werden, nicht hierher; die mit Mitteln solcher Prämien gekauften und gemeinsam genutzten Sachen werden gemeinsames Vermögen der Eheleute. 2. In zwei bedeutsamen Punkten sind die Bestimmungen über die Verfügungsbefugnis geändert worden. Wenn ursprünglich im § 17 Abs. 2 Satz 2 gesagt war, daß jeder Ehegatte über sein persönliches Vermögen frei verfügen könne, so war das ein rein zivil- * rechtlicher Standpunkt, der außer acht ließ, daß mit der Eheschließung eines Menschen gewisse durch das Familienverhältnis bedingte Änderungen in seiner Eigentümerstellung eintreten können. Soweit nämlich das persönliche Vermögen aus Gegenständen besteht, die im Falle ihres Erwerbs während der Ehe gemeinsames Vermögen der Eheleute wären in erster Linie also der von diesen in die Ehe eingebrachte Hausrat , verträgt es sich nicht mit der sozialistischen Auffassung vom Wesen der Ehe, daß die familienrechtliche Zweckbestimmung der gemeinsamen Nutzung dieser Sachen ohne jeden Einfluß auf die Ausübung der Eigentümerbefugnisse sollte bleiben können. Die gemeinsam genutzten Gegenstände gehören zur materiellen Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft, und die unbeschränkte Befugnis zur Verfügung über solche Gegenstände würde dem Ehegatten, zu dessen persönlichem Vermögen sie zählen, das Recht in die Hand geben, diese Grundlage der Lebensgemeinschaft einseitig nach Belieben (§ 903 BGB!) zu ändern oder zu zerstören. Daß der Ehemann dies ohne weiteres tun konnte der minderberechtigten Frau war es durch die ehemännliche Verwaltung versagt , ist ein charakteristischer Zug des bürgerlichen Eherechts, das eben entsprechend der ökonomischen Grundlage der bürgerlichen Familie die Ehe vornehmlich als eine geschäftliche, also zivilrechtlich geregelte Angelegenheit auffaßt. Diese Erwägung ergab für den revidierten Entwurf den Grundsatz, daß hinsichtlich der Befugnis zur Verfügung über „Grundstücke oder Gegenstände des Hausrats“, die „gemeinsam genutzt werden oder sonst der gemeinsamen Lebensführung der Familie dienen“, die jeweiligen Eigentumsverhältnisse keine unbeschränkte Rolle spielen dürfen: Verfügungen eines Ehegatten über solche Gegenstände bedürfen soweit sie nicht im Rahmen der gegenseitigen Vertretungsmacht erfolgen der Zustimmung des anderen, gleichgültig ob sie zum gemeinsamen Vermögen oder zum persönlichen Vermögen des Verfügenden gehören. Im letzteren Fall bleiben die sonstigen Eigentümerbefugnisse unberührt, wie auch das gesamte übrige persönliche Vermögen eines Ehegatten von jener Verfügungsbeschränkung frei bleibt. Freilich ist der Schutz des anderen Ehegatten und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft, der mit der Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Hausrats usw. unabhängig von dessen Zugehörigkeit zu dieser oder jener Vermögensmasse bezweckt wird, nicht vollständig, solange eine unberechtigte Verfügung durch gutgläubigen Erwerb seitens eines Dritten wirksam werden kann, wie § 19 Abs. 2 es für unberechtigte Verfügungen über gemeinsames Vermögen vorsah. Hier ist es nun (und darin liegt in diesem Zusammenhang die zweite bedeutsame Änderung), wo der revidierte Entwurf eine man kann wohl sagen: revolutionäre Neuerung vorschlägt, die im Fall ihrer Verwirklichung auch die zukünftige zivilrechtliche Regelung dieser Frage beeinflussen dürfte. Diese Neuerung ist der völlige Verzicht auf den Gutglaubensschutz: weder der gute Glaube eines Dritten an das Alleineigentum des Verfügenden, noch der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis soll dazu führen, daß eine ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommene Verfügung über gemeinsames Vermögen oder über persönliches Vermögen des Verfügenden ■ soweit es in letzterem Fall der Zustimmung bedarf wirksam wird! 4 vgl. R. O. Chalfina, Das Recht des persönlichen Eigentums der Bürger der UdSSR, Moskau 1955, S. 75 (russ.). 530;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 530 (NJ DDR 1958, S. 530) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 530 (NJ DDR 1958, S. 530)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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