Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 527 (NJ DDR 1958, S. 527); Die gesellschaftliche Erziehung bei bedingter Verurteilung und öffentlichem Tadel Von WALTER KRUTZSCH, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz, und HEINZ HVGOT, Persönlicher Referent des Ministers der Justiz * In den Beschlüssen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands zwischen dem 30. und 35. Plenum wurde immer deutlicher herausgearbeitet, daß die Hauptaufgabe in der gegenwärtigen Periode des Aufbaus des Sozialismus die Erziehung der Menschen zum sozialistischen Bewußtsein ist. Dieser Forderung entsprechen die Beschlüsse der. Partei und die Rechtsnormen zur Vereinfachung und Vervollkommnung der Arbeit des Staatsapparates. Sie üben auf den gesamten Staatsapparat eine große Wirkung aus und verlangen von allen Staatsfunktionären den Übergang zu einem neuen Arbeitsstil. Die Forderung nach einem neuen Arbeitsstil ist nicht nur auf die Entwicklung neuer organisatorischer Arbeitsmethoden gerichtet, sondern verlangt in erster Linie eine neue Qualität der staatlichen Arbeit, durch die die Leitung unseres Staates viel enger mit den Massen verbunden wird. Diese Forderung gilt für alle Zweige des Staatsapparates, auch für den Justizapparat. Auf dem Gebiet der Strafrechtsprechung tritt die Forderung nach einer neuen Qualität der Arbeit durch die Einführung der neuen Strafarten, der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels, 'besonders augenfällig in Erscheinung. Durch diese neuen Strafarten erhalten Richter und Staatsanwälte die Möglichkeit, der Forderung nach Erziehung zum sozialistischen Bewußtsein in der Rechtsprechung in weitaus größerem Maße als bisher Rechnung zu tragen. Der Erziehungsgedanke ist während der Übergangsperiode zum Sozialismus immer wesentlicher Inhalt der Strafe und des Strafverfahrens. Auch schon vor Erlaß des StEG wurde ein Verfahren in erster Linie danach eingeschätzt, ob es geeignet war, sowohl auf den Angeklagten als auch auf die Anwesenden in der Hauptverhandlung und darüber hinaus auf breite Kreise der Bevölkerung erzieherisch einzuwirken. Gerade die in den letzten Jahren entwickelte Methode der Justizaussprachen, bei denen häufig konkrete Strafverfahren ausgewertet wurden, die die Bfevölkerung interessierten, hat in großem Umfang zur Aufklärung über die Aufgaben der Justiz in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat beigetragen. Darüber hinaus wurde die Bevölkerung in dem Wirkungsbereich, in dem über das geschehene Verbrechen diskutiert wurde, auch zum Kampf gegen die Kriminalität mobilisiert. Allerdings beschränkte sich die Auswertung zumeist auf größere, schwerwiegende Verbrechen. Die Justizaussprachen waren nicht so sehr darauf gerichtet, den Boden für eine gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten vorzubereiten, sondern hatten in erster Linie die Aufgabe, allgemein erzieherisch zu wirken. Auch beim Vollzug der Freiheitsstrafe ist dem Gedanken der Erziehung durch eine völlig neue Ausgestaltung des Strafvollzugs in immer größerem Umfang Rechnung getragen worden. Neben diesen bereits bestehenden Formen der staatlichen Erziehung gab es in der Vergangenheit aber auch schon eine gesellschaftliche Erziehung der Rechtsbrecher. So gab es in einer Reihe von Fällen in Betrieben organisierte Auseinandersetzungen mit straffällig gewordenen Betriebsangehörigen. Dies steigerte sich besonders in der Zeit, als in Vorwegnahme der neuen Strafarten eine große Anzahl von Strafverfahren mit bedingter Strafaussetzung im Anschluß an die Hauptverhandlung endete. So gab es z.B. Betriebe, die dem Gericht gegenüber eine bedingte Strafaussetzung befürworteten und sich verpflichteten, den Angeklagten im Fall einer bedingten Strafaussetzung durch das Kollektiv zu erziehen. Das waren durchaus nicht immer Fälle von übertriebenem Betriebsegoismus (etwa um eine dringend benötigte Arbeitskraft zu erhalten), sondern dahinter steckte meist der echte Wille zur Erziehung des Verurteilten durch das Betriebskollektiv. Man muß jedoch feststellen, daß diese Form der gesell- schaftlichen Erziehung .nur in wenigen Fällen entwickelt wurde. Bei der übergroßen Mehrzahl aller Verfahren, die mit bedingter Strafaussetzung endeten, hat es eine bewußt organisierte und kontrollierte Erziehung der Verurteilten noch nicht gegeben. Dem Erziehungsgedanken entsprach auch der Kampf gegen die Tendenz, Arbeiter wegen jedes kriminellen Delikts aus dem Betrieb zu entfernen bzw. sie nach der Haftentlassung nicht wieder aufzunehmen. Die VO vom 27. Dezember 1955 über die Eingliederung entlassener Strafgefangener in den Arbeitsprozeß (GBl. 19561 S. 57) trug dem Gedanken der Sicherung einer gesellschaftlichen Erziehung des Verurteilten in gewissem Maße Rechnung. Das Zusammenwirken der staatlichen und der gesellschaftlichen Erziehung der Verurteilten war also bereits in der Vergangenheit ein typischer' Ausdruck des sozialistischen Charakters unserer Strafjustiz. In den neuen Strafarten des StEG sind die beiden Formen der Erziehung des Angeklagten zu einer Einheit geworden. Die gesellschaftliche Erziehung des Verurteilten ist zum Bestandteil der notwendigen Reaktion auf die Straftat geworden. Dieser Schritt war möglich, nachdem das gesellschaftliche 'Bewußtsein unter den Werktätigen der DDR einen relativ hohen Stand erreicht hat, wie er in den Leistungen der Arbeiter, der Bauern und der Intelligenz in der sozialistischen Produktion, aber auch in dem Rückgang der Kriminalität zum Ausdruck kommt. Die Einheit von staatlicher und gesellschaftlicher Erziehung in den Strafen der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels führt jedoch zu der Schlußfolgerung, daß eine derartige Strafe erst dann verwirklicht wird, wenn nach der Einwirkung der Staatsorgane auf den Verurteilten tatsächlich auch dessen gesellschaftliche Erziehung einsetzt. Natürlich wirken in einer Reihe von Fällen unsere gesellschaftlichen Verhältnisse selbst positiv auf den Verurteilten ein. Ferner fühlen sich die Kaderabteilungen vieler volkseigener Betriebe selbständig verantwortlich dafür, daß ein bedingt Verurteilter nicht sich selbst überlassen ist. Diese guten Beispiele dürfen aber nicht leichtfertig verallgemeinert werden. Die augenblickliche Situation unterscheidet sich noch nicht wesentlich von der Zeit der häufigen Anwendung der bedingten Strafaussetzung sofort nach Erlaß des Urteils, d. h.: die Gerichte und Staatsanwälte haben nur ungenügend Kenntnis davon, was mit dem Verurteilten nach Durchführung der Hauptverhandlung geschieht. Wenn aber die Durchführung des Verfahrens mit dem abschließenden Urteil zur bedingten Strafe oder zum öffentlichen Tadel nur die eine Seite der Reaktion auf eine strafbare Handlung ist, dann bedeutet dies, daß die Justizorgane auf die Organisierung der dazu gehörenden zweiten Seite, der gesellschaftlichen Erziehung, maßgeblich hinwirken müssen. Gerade in der gegenwärtigen Zeit, in der die neuen Straf arten noch nicht vom Rechtsbewußtsein der Werktätigen voll erfaßt worden sind, gehört es zu den wichtigsten Aufgaben der Justizorgane, durch eigene Maßnahmen die Einheit von staatlicher und gesellschaftlicher Erziehung sicherzustellen. Das heißt nicht, daß die Justizorgane selbst den Verurteilten gesellschaftlich erziehen sollen. Es ist klar, daß Träger der gesellschaftlichen Erziehung die Partei und die Massenorganisationen sind. Aufgabe der Justiz ist es aber, die gesellschaftlichen Kräfte im Betrieb, in der LPG, MTS und im Wohngebiet für die Erziehung eines Verurteilten zu mobilisieren, Dieser Aufgabe und Verantwortung kann die Justiz nur dann gerecht werden, wenn das gesamte Strafverfahren unter neuen Gesichtspunkten durchgeführt wird. Die Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung kann nicht erst während oder gaf nach der Hauptverhandlung in Angriff genommen werden, son- I 527;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 527 (NJ DDR 1958, S. 527) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 527 (NJ DDR 1958, S. 527)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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