Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 525 (NJ DDR 1958, S. 525); nalen Sicherheit zu tun (Art. 1 Ziff. X), noch dienen sie der Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, gegründet auf die Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Art. 1 Ziff. 2). Der militärische Überfall der USA ist also seinem ganzen Wesen nach eine durch Art. 2 Ziff. 4 der Charta verbotene, weil mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht zu vereinbarende, Gewaltanwendung. Die Völkerrechtswidrigkeit dieser Gewaltakte wird nicht dadurch beseitigt, daß die Regierung des Libanon ihnen zugestimmt hat. Die Aufforderung und Zustimmung eines anderen Staates zu völkerrechtswidrigen Handlungen entschuldigt den völkerrechtswidrig handelnden Staat nicht. Vielmehr ist auch der Libanon als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, mit anderen Staaten nur solche Abmachungen zu treffen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen entsprechen. Die Aufforderung der libanesischen Regierung an die USA, gegen das eigene Volk militärisch zu intervenieren, widerspricht selbst diesen Zielen und Grundsätzen. Die völkerrechtliche Relevanz des „Hilfeersuchens“ Chamouns ist auch aus anderen Gründen mehr denn zweifelhaft. Selbst kapitalistische Zeitungen berichteten unverhohlen darüber, daß die amerikanische Intervention bereits lange, bevor das „Hilfeersuchen“ Chamouns an die USA gerichtet wurde, beschlossen, vorbereitet und eingeleitet war. Bei der völligen Abhängigkeit Chamouns von den imperialistischen Mächten, insbesondere den USA, ist jenes „Hilfeersuchen“ nichts weiter als ein von den Imperialisten befohlener Akt, von dem man nicht die völkerrechtliche Einschätzung weltpolitischer Ereignisse abhängig machen kann, ohne wiederum die Grundsätze und Ziele der Vereinten Nationen zu mißachten. Im übrigen ist Cha-moun jeder demokratischen, ja sogar formal-verfas-sungsrechtlichen Legitimation für seine Einladung an die USA bar. Er übt nur noch über einen Teil des Libanon die effektive Gewalt aus, er ist nicht einmal seiner eigenen Armee sicher, und der Präsident des libanesischen Parlaments hat entschieden gegen die amerikanische bewaffnete Intervention protestiert17. Der Überfall der USA ist nicht nur eine Aggression gegen den Libanon und eine Einmischung in dessen innere Angelegenheiten, sondern eine Aggressionsdrohung gegen den ganzen arabischen Raum, insbesondere gegen den Irak, auf dessen innere Umwälzung sich die Imperialisten ausdrücklich als Grund für ihr Eingreifen im Libanon und in Jordanien beriefen, und gegen die Vereinigte Arabische Republik. Die USA und England haben keinen Zweifel daran gelassen, daß sich ihre Intervention in erster Linie gegen den Irak richtet. Auch von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, ist dieser Überfall eine flagrante Verletzung des Verbots der Drohung mit Gewalt in Art. 2 Ziff. 4 der Charta. Er ist ferner eine Verletzung des in Art. 1 Ziff. 2 der Charta anerkannten Selbstbestimmungsrechts der arabischen Nation, denn er richtet sich mit brutaler Gewalt gegen die Bewegung der arabischen Völker für ökonomische und politische Unabhängigkeit und nationale Einigung. Die USA traten also durch ihren verbrecherischen Überfall auf den Libanon die Grundprinzipien des Völkerrechts mit Füßen. Sie befinden sich in der schändlichen Rolle eines Friedensbrechers und Aggressors, gegen den der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gern. Art. 39 der Charta Maßnahmen zur Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu ergreifen verpflichtet ist. * Der Überfall Englands auf Jordanien kann bei der Parallelität der Ereignisse eine westdeutsche Zeitung sprach geradezu von einer „Art Arbeitsteilung für die militärische Intervention im Nahen Osten“18 keine andere völkerrechtliche Einschätzung erfahren. Hier sei nur noch der lächerliche Anspruch König Husseins von Jordanien, er sei nach dem Sturz der Monarchie im Irak das Oberhaupt der jordanisch-irakischen Föderation, behandelt. Offenbar möchte Hussein 17 Botschaft N. S. Chruschtschows an Eisenhower vom 19. 7. 1958 in Neues Deutschland vom 20. 7. 1958 (B). 18 Die Welt vom 17. 7.1958. und mit ihm England, das seinen „Anspruch“ anerkannte, eine juristische Handhabe dafür schaffen, daß England im Auftrag des jordanischen Königs als des „Oberhauptes“ der Föderation auch die irakische Republik niederschlagen kann19. Dieser „Anspruch“ ist nicht nur lächerlich denn die auf Betreiben der imperialistischen Mächte als Gegenzentrum gegen die Vereinigte Arabische Republik geschaffene Föderation besteht faktisch nicht mehr , sondern auch juristisch unhaltbar. In Art. 9 des Föderationsvertrages vom 14. Februar 195820 wird bestimmt, daß bei Abwesenheit des Königs von Irak der König von Jordanien die Leitung der Bundesregierung übernehme. Es bedarf ganz offensichtlich großer Kühnheit bei der Auslegung juristischer Dokumente, wenn man den Sturz des gesamten monarchistischen Regimes im Irak unter den Terminus „Abwesenheit des Königs“ subsumieren will! Nach Art. 2 des Föderationsvertrages behält im übrigen jeder der beiden Staaten „seinen internationalen Status, seine Unabhängigkeit und Souveränität über sein derzeitiges Territorium und sein Regierungssystem bei“. Umwälzungen innerhalb eines der beiden Staaten sind also innere Angelegenheiten dieses Staates, in die sich der Föderationspartner, genau wie jeder andere Staat, darunter auch die USA und England, nicht einzumischen hat. Schließlich hat die neue irakische Regierung bereits kurz nach Ausrufung der Republik ihren Austritt aus der Föderation mit Jordanien erklärt21. * Bekanntlich versuchten die USA bisher ständig, sich geradezu als die Protektoren der Organisation der Vereinten Nationen aufzuspielen. Ihr Vorgehen im Zusammenhang mit ihrem Überfall auf den Libanon beweist, daß sie nur solange und insoweit die Organisation der Vereinten Nationen „respektieren“, als diese ein willfähriges Instrument zur Sanktionierung der aggressiven politischen Pläne der amerikanischen Imperialisten darstellt. Die USA glaubten, auch für ihre Aggression im Nahen Osten den Segen der Organisation der Vereinten Nationen erzwingen und erschwindeln zu können. Gerade mit dieser Zielsetzung stimmten sie im Sicherheitsrat für die Entsendung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und einer Beobachtergruppe in den Libanon. Als sowohl Dag Hammarskjoeld als auch die UN-Beobachtergruppe nicht die von den USA gewünschten Lügen über eine angebliche Einmischung der Vereinigten Arabischen Republik in den Konflikt im Libanon kolportierten, sondern eine solche Einmischung verneinten und die Vorgänge im Libanon für eine ausschließlich libanesische Angelegenheit erklärten, mißachteten die USA skrupellos diese Untersuchungsergebnisse. Sie beriefen den Sicherheitsrat für den Tag ihres Überfalls in voller Kenntnis der Tatsache ein, daß sie bis zum Sitzungsbeginn den Sicherheitsrat vor vollendete Tatsachen gestellt haben würden. Damit fügten sie ihren Völkerrechtsbrüchen einen weiteren hinzu: die Mißachtung und Umgehung der Vereinten Nationen. Das Vorgehen der USA widerspricht gröblichst der Aufgabe der Organisation der Vereinten Nationen, „ein Zentrum zu sein, um die Maßnahmen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele (der UN G. S.) in Einklang zu bringen (Art. 1 Ziff. 4 der Charta), und der Pflicht aller Mitglieder der Vereinten Nationen, bei jeder von diesen gemäß der Charta ergriffenen Maßnahme jede Unterstützung zu gewähren (Art. 2 Ziff. 5)“. Die Umgehunjg des Sicherheitsrates läßt sich ferner in keiner Weise mit Art. 24 der Charta, -in dem die Mitglieder der Vereinten Nationen dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen, und mit Art. 25, der die Mitglieder zur Annahme und Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates verpflichtet, vereinbaren. ♦ Die Kette der schändlichen Völkerrechtsbrüche der USA wäre nicht vollständig, wenn man ihnen nicht 19 Siehe dazu die Erklärung Macmillans in Neues Deutschland vom 19. 7. 1958 (B), S. 1. 20 Dokumentation der Zeit Nr. 164 S. 41. 21 Die Welt vom 16. 7. 1958. 52 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 525 (NJ DDR 1958, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 525 (NJ DDR 1958, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Verantwortlichkeiten und Aufgaben der selbst. Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Grundsätzliche Aufgaben der Führungs- und Leimhgsiäiigkeit zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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