Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 524 (NJ DDR 1958, S. 524); Zwei Wege zeichnen sich ab, der eine führt in eine friedliche Zukunft ohne Krieg, der andere in die Katastrophe des Atomkrieges. Niemand kann sich dieser Entscheidung entziehen5.“ Die Sowjetunion und die übrigen sozialistischen Länder, darunter auch die Deutsche Demokratische Republik, vertraten ständig eine Politik wirklicher Freundschaft gegenüber den arabischen Völkern, eine Politik ' der Zügelung der Aggressoren und der Minderung der internationalen Spannungen im Naheni Osten. Es war maßgeblich der beharrlichen Friedenspolitik der Sowjetunion zu verdanken, daß die anglo-französische Aggression gegen Ägypten im Keime erstickt werden konnte. Als die Türkei im Einvernehmen mit den imperialistischen Mächten im Frühjahr 1957 einen Überfall auf Syrien vorbereitete, war es wiederum die Sowjetunion, die kriegerische Auseinandersetzungen verhinderte6. Die Sowjetunion schlug den Westmächten mehrmals vor, durch eine gemeinsame Erklärung auf jede Gewaltanwendung im Nahen Osten zu verzichten und sich zur Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Länder des Nahen Ostens und zur gegenseitigen Einstellung von Waffenlieferungen in diese Länder zu verpflichten7. Auch auf einer Gipfelkonferenz sollen nach der Ansicht der Sowjetunion Mittel und Wege zur Minderung der Spannung im Raum des Nahen Ostens behandelt werden8. Im diametralen Gegensatz zu dieser Friedenspolitik des sozialistischen Lagers steht die Politik der imperialistischen Mächte, die gekennzeichnet ist durch ständige Interventionen, ökonomischen und politischen Druck, ja sogar durch Diversion, Sabotage und politischen Mord. Der amerikanische Überfall auf den Libanon enthüllt u. a. auch das wahre Wesen der Dulles-Eisen-hower-Doktrin, jener Politik eines angeblichen und von den USA-Imperialisten auszufüllenden „Vakuums“ im Nahen Osten9, * Bereits in seiner ersten Stellungnahme am Tage des Überfalls bezeichnete der sowjetische Vertreter im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, S o b o 1 e w, die amerikanische Aktion als ernste Bedrohung des Friedens und der Sicherheit, die im Gegensatz zu den Zielen und Prinzipien der UNO-Charta steht10 11. In der Tat ist die Aggression der USA und Englands in mehrfacher Hinsicht ein schändlicher Bruch des Völkerrechts, darunter insbesondere auch der Charta der Vereinten Nationen11. Eisenhower gab für den von ihm im Auftrag der amerikanischen Imperialisten befohlenen Überfall die scheinheilige „Begründung“, „das Leben von Amerikanern schützen“ zu müssen12. Dieses ausgediente Argument hat schon zur Rechtfertigung mancher imperialistischer Aggressionen und Unterdrückungsfeldzüge herhalten müssen. Bisher hat jedoch noch nicht einmal die kapitalistische Presse von irgendwelchen Mißhelligkeiten gegenüber amerikanischen Staatsbürgern zu berichten gewußt. Vielmehr ist bekannt, daß sowohl der libanesische Oppositionsführer Saib S a 1 a m als auch s Neues Deutschland vom 11. 7. 1958 (B), S. 3. 6 Dokumentation der Zeit Nr. 155. 7 Siehe Note der Sowjetunion an die drei Westmächte vom 19. 4.1957 (Vorwärts vom 23. 5. 1957 (B), S. 1); Note der Sowjetunion an die drei Westmächte vom 3. 9. 1957 (Neues Deutschland vorn 5. 9. 1957 (B), S. 5); Schreiben des ZK der KPdSU an die Labour Party vom 16.10. 1957 (Dokumentation der Zeit Nr. 155 S. 41); Beschluß des Obersten Sowjets der UdSSR zu Fragen der Außenpolitik der Sowjetregierung auf der 9. Tagung vom 19. bis 21.12.1957 (Dokumentation der Zeit Nr. 160 S. 13). 8 Botschaft Bulganins an Eisenhower vom 1. 2. 1958 (Dokumentation der Zeit Nr. 163 .S. 19); Memorandum der Sowjetregierung vom 28.2. 1958 (Dokumentation der Zeit Nr. 165 S. 15); Vorschläge der Sowjetregierung zur Vorbereitung der Gipfelkonferenz vom 5. 5. 1958 (Neue Zeit 1958 Nr. 26, Beilage S. 7); Botschaft N. S. Chruschtschows an Eisenhower vom 11. 6. 1958 (a. a. O., S. 1). 9 Zur Eisenhower-Doktrin vgl. Mai, Die Eisenhower-Doktrin im Lichte des Völkerrechts, in NJ 1957 S. 161. 10 Neues Deutschland vom 16. 7. 1958 (B), S. 1. 11 Die folgende völkerrechtliche Wertung kann natürlich nur vorläufiger Natur sein. Es ist aber besser, wenn wir Juristen unmittelbar mit den Mitteln unserer Wissenschaft auf imperialistische Aggressionen reagieren, als damit bis nach ihrer Niederschlagung zu warten. 12 Die Welt vom 16. 7. 1953. die Führer der Volkserhebung im Irak ihre Anhänger ausdrücklich zu vorsichtigster Behandlung ausländischer Staatsbürger ermahnten. Im Libanon, in Jordanien und, im Irak ist das Leben keines einzigen Amerikaners in Gefahr, solange er sich nicht an Verschwörungen und Komplotten beteiligt. In Gefahr sind lediglich die Profite der amerikanischen Monopole, um die es bei der Invasion der USA im Libanon ja auch geht. Nach allgemein anerkanntem Völkerrecht ist jeder Staat berechtigt, seinen Staatsangehörigen im Ausland diplomatischen Schutz und Beistand zu gewähren. Die angebliche Gefährdung des Lebens von Ausländern ist jedoch auf keinen Fall ein Rechtfertigungsgrund für aggressive Akte und militärische Interventionen gegen einen anderen Staat. In der sowjetischen Definition der Aggression, die insofern das allgemein anerkannte Völkerrecht ausdrückt, wird eigens festgestellt, daß „mögliche Gefahren für das Leben oder das Eigentum von Ausländern“ nicht als Rechtfertigung für aggressive Akte dienen können13. Das „Argument“ Eisenhowers ist also vom Standpunkt der tatsächlichen und völkerrechtlichen Lage eine leicht durchschaubare Finte, um der Weltöffentlichkeit das wahre Ziel der amerikanischen Intervention zu verbergen. Ähnlich verhält es sich mit der dreisten Berufung Eisenhowers auf das in Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen festgelegte Recht jedes Staates auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung und auf die Prinzipien der Vereinten Nationen, denen die USA angeblich untreu werden würden, „wenn sie müßig beiseite stehen14.“ Hier soll offenbar das Recht als Dienerin des Unrechts prostituiert werden. Es ist völlig klar, daß Art. 51, wie jede Bestimmung der Charta, im Sinne der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen auszulegen und anzuwenden ist. Oberstes Ziel der Vereinten Nationen anerkannt auch durch die Unterschriften der USA und Englands unter die Charta ist aber die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit. Deis bedeutet, daß als Voraussetzung der Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung ein Bruch des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, d. h. „ein Angriff mit Waffengewalt auf ein Mitglied der Vereinten Nationen“ (Art. 51) vorliegen muß. Es muß also der Tatbestand der Aggression erfüllt sein, d. h. es muß ein Aggressorstaat vorhanden sein und es muß sich um einen internationalen Konflikt, um einen Konflikt zwischen Staaten, handeln. Im Libanon gab es bis zur Intervention der USA weder einen Aggressorstaat, noch handelte es sich um einen internationalen Konflikt. Vielmehr stellten der Generalsekretär und die auf Beschluß des Sicherheitsrates in den Libanon entsandte Beobachtergruppe der Vereinten Nationen fest, daß keinerlei Anzeichen für die behauptete Einmischung der Vereinigten Arabischen Republik in die Auseinandersetzungen im Libanon vorliegen15. Diese Auseinandersetzungen waren also ein innerstaatlicher Konflikt, auf den Art. 51 der Charta unanwendbar ist. Ein Bruch des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit entstand erst durch diejenigen, die sich nunmehr unverfroren auf die Charta der Vereinten Nationen berufen. Auch die Berufung auf das „Hilfeersuchen“ Cha-mouns, d. h. auf dessen bestellte Aufforderung, durch USA-Truppen die Volksbewegung zu ersticken16, kann die Aggression der USA weder politisch-moralisch noch völkerrechtlich in eine Friedenstat umfälschen. Art. 2 Ziff. 4 der Charta verbietet jegliche Drohung mit und Anwendung von Gewalt, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist. Kann man auch nur im geringsten behaupten, geschweige denn beweisen, daß die Gewaltanwendung der USA mit den Zielen der Vereinten Nationen, wie sie im Art. 1 der Charta genannt sind, vereinbar sei? Im Gegenteil, die militärische Aktion der USA widerspricht gröblichst sämtlichen dort genannten Zielen der Vereinten Nationen. Diese Maßnahmen haben weder etwas mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internatio- 13 siehe bei Garanin, Völkerrecht (Vorlesungsreihe), Berlin 1955, Heft 6, S. 15. 14 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. 7. 1958. 15 Neue Zeit 1958 Nr. 27 S. 9. 16 Die Welt vom 16. 7. 1958. 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 524 (NJ DDR 1958, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 524 (NJ DDR 1958, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit realen Widersprüchen im Prozeß der weiteren rausbildung der sozialistischen Produktionsweise, der Entwicklung der politischen Organisation der sozialistischen Gesellschaft und der Ausprägung der sozialistischen Lebensweise unter den äußeren und inneren Realisierungsbedingungen des Sozialismus auftreten, in vielfältige Weise miteinander verflochten sind und Wirkungsgewicht beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Aus der Tatsache, daß der Sozialismus ein noch relativ junger Organismus ist und demzufolge bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit, die ein heitliche Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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