Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 508 (NJ DDR 1958, S. 508); 3. insbesondere aber festznstsllen, daß die Verklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist, daß die D.-Kontrollbuchhaltung GmbH nunmehr VEB O. heißt. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, daß der Rechtsweg für die Klage ausgeschlossen sei, 'da die Entscheidung 'darüber, ob es sich bei einem bestimmten Vermögen um ausländisches handele, nach § 3 der 1. DB zur VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums vom 23. Oktober 1952 (VOB1. I S. 519) dem Verklagten zu 2) übertragen worden ©ei. Für die Nachprüfung einer Verwaltungsentscheidung sei aber der Rechtsweg unzulässig. Das Stadtgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juli 1957 unter Hinweis auf § 9 GWO wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt mit der Begründung, idas Stadtgericht habe übersehen, daß die Firma mit Schreiben vom 2 Oktober 1957 aus dem Verwaltungsrechtsverhältnis entlassen worden sei. Seitdem sei der Verklagte zu 1) zwar noch Besitzer, aber nicht mehr berechtigter Besitzer, denn die vom Verklagten zu 2) erteilte Weisung gehe dahin, den Betrieb aus der Verwaltung zu entlassen. Die Verklagten seien auch als Zivilrechtssubjekte aufgetreten; denn ihre Tätigkeit habe sich gerade auf wirtschaftliche, zivilrechtliche Funktionen bezogen, wie daraus hervorgehe, daß der Betrieb unter der Verwaltung des Verklagten zu 1) weiterhin gearbeitet habe. Es sei ständige Rechtsprechung, daß die Vermögensverhältnisse, insbesondere die Eigentumsverhältnisse sowie die ihnen entsprechenden Verhältnisse der Warenzirkulation, Gegenstand des Zivilrechts der DDR seien. Wenn die Verklagten bestritten, idaß der Eiläger Eigentümer der Firma sei, sei damit ein ziviles Eigentumsrecht 'bestritten. Darüber zu entscheiden, sei aber im Klageweg zulässig. Es müsse auch 'davon ausgegangen werden, 'daß die Verklagten sowohl zivilrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Funktionen ausübten. Der Verklagte zu 1), der nicht mehr zum Besitz der Firma berechtigt sei, habe dem Kläger durch Verfügungen über 'das Vermögen Schaden zugefügt. Im übrigen sei mehrmals 'darauf hingewiesen worden, 'daß der Vertrag des Klägers mit den späteren Gesellschaftern der GmbH aus dem Jahre 1940 nur ein Scheinvertrag gewesen sei und die Übertragung aller Rechte vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei. Aus den Gründen: Das Stadtgericht ist in seiner Entscheidung völlig zu Recht davon ausgegangen, daß die Klage die Überprüfung eines Verwaltungsakts bezweckt und daher eine Zuständigkeit der Gerichte nach § 9 GWO nicht gegeben ist. Seine Feststellung, daß die Entscheidung, ob ein Betrieb als ausländisches Vermögen anzusehen ist oder nicht, und die Befugnis, dementsprechende Maßnahmen anzuordnen, einzig und allein dem Verklagten zu 2) und zwar in seiner Eigenschaft als Träger staatlicher Rechte und Pflichten übertragen wurden, findet ihre unmittelbare gesetzliche Grundlage in den §§ 1, 2 und 3 der VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums vom 18. Dezember 1951 (VOB1. I S. 565) und in § 3 der 1. DB vom 23. Oktober 1952 (VOB1. I S. 519) zu dieser VO. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, daß sie eine gesetzliche Regelung der vollziehend-verfügenden Tätigkeit des Staatsapparats beinhalten. Die Maßnahmen, die von den beauftragten staatlichen Organen zur Verwirklichung des in ihnen normierten Willens des Gesetzgebers getroffen werden, stellen, sofern sie sich nicht ausschließlich auf die Teilnahme des ausländischen Vermögens am Zivilrechtsverkehr beziehen, Verwaltungsakte mit bindender Kraft gegenüber den Beteiligten dar. Auch die Befugnis, festzustellen, auf welches Vermögen sich die Verwaltungs- und Schutzfunktion unseres Staates erstrecken muß, ist nach § 3 der 1. DB ausdrücklich der Beurteilung durch den Verklagten zu 2) unterstellt worden. Im Rahmen des Verwaltungsrechtsverhältnisses ist daher eine Klage auf Feststellung bestimmter Eigentumsverhältnisse ihm oder den ihm unterstellten Staatsorganen gegenüber unzulässig, da sie sich gegen einen Verwaltungsakt richten würde. Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß Vermögensverhältnisse, insbesondere Eigentumsverhältnisse und die ihnen entsprechenden Verhältnisse der Warenzirkulation, Gegenstand des Zivilrechts der DRR sind, verkennt er die staatliche Kompetenz, in Beziehungen dieser Art auf der Grundlage des Verwaltungsrechts einzugreifen. Die Verklagten treten dem Kläger deshalb nicht etwa wie der Kläger meint als Besitzer im zivilrechtlichen Sinne, sondern als Träger staatlicher Macht gegenüber, die befugt sind, von sich aus über die Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgaben zu befinden. Daher kann ihre Verantwortlichkeit für die von ihnen in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen auch nicht zivilrechtlicher, sondern ausschließlich verwaltungsrechtlicherNatur sein. Soweit der Kläger also die Feststellung seiner Beteiligung an der D.-Kontrollbuchhaltung GmbH begehrt, richtet sich sein Antrag gegen die in einem Verwaltungsakt getroffene Feststellung und bezweckt die Abänderung der als Grundlage für das weitere Vorgehen der staatlichen Verwaltung dienenden Entscheidung. Die begehrte Feststellung der Haftung der Verklagten für den aus dieser Entscheidung resultierenden Schaden hätte das Bestehen einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zur Voraussetzung. Dem steht jedoch entgegen, daß die Beteiligung des Klägers an dem Vermögen der GmbH durch die Verklagten nicht etwa im Zivilrechtsverkehr bestritten wurde, sondern im Rahmen und in Erfüllung ihrer staatlichen Aufgabenstellung. Die Erfüllung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die durch den Erlaß von Verwaltungsakten vorgenommen wird, führt jedoch nicht zur Begründung einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen dem Verwaltungsorgan und den weiteren am Verwaltungsrechtsverhältnis Beteiligten. Die begehrte Feststellung einer Haftung für die aus dem Verwaltungsakt sich ergebenden Folgen müßte zwangsläufig mit einer dem Gericht verwehrten Prüfung der sachlichen Begründetheit des Verwaltungsaktes selbst verbunden sein (vgl. auch KG, Urteil vom 9. Mai 1957 Zz 7/57 in NJ 1957 S. 567). Infolgedessen ist die Klage auch hinsichtlich des zweiten Antrags unzulässig. Auch dem dritten Antrag des Klägers konnte nicht stattgegeben werden. Dieser stützt sich offensichtlich darauf, daß dem Verklagten zu 1) am 2. Oktober 1956 die Weisung des Verklagten zu 2) zuging, den Betrieb aus der Verwaltung nach der VO vom 18. Dezember 1951 zu entlassen. Es muß beachtet wer den, daß dieser Verwaltungsakt keine Beendigung des Verwaltungsrechtsverhältnisses beinhaltet, sondern lediglich eine Weisung an das untergeordnete Staatsorgan, seinerseits in bestimmter Richtung tätig zu werden. Erst durch entsprechende Verwaltungsakte des Verklagten zu 1) erfährt das Verwaltungsrechtsverhältnis in bezug auf die weiteren Beteiligten die notwendigen geplanten Veränderungen. Wesentlich ist dabei, daß diese Maßnahmen des Verklagten zu 1) ebenfalls Verwaltungsakte darstellen, über die zu entscheiden die Gerichte nicht befugt sind. Es ist von den Verklagten im Verwaltungswege zu entscheiden, ob sie das in ihrer Verwaltung befindliche Vermögen an einen beteiligten Bürger herausgeben oder im Rahmen der ihnen zustehenden Befugnisse andere Verfügungen darüber treffen. Auch wenn dabei im Einzelfall zivile Rechte eines Beteiligten verletzt werden sollten, sind diese ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Eine Prüfung der gestellten Anträge hinsichtlich ihrer materiellen Begründetheit ist dem Senat wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges verwehrt. Die Berufung des Klägers war daher nach einstimmiger Auffassung des Senats gern. § 41 AnglVO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Herausgeber: Ministerium der Justiz; Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Hans-Werner Hellborn, Gustav Jahn, Walter KrutzsCh, Dr. Emst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Hilde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8; Clara-Zetkln-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692, 2207 2693. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 017. ZLN 5350. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck 1st nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 DM, Einzelheft 1,25 DM. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. 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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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