Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 507 (NJ DDR 1958, S. 507); Die 100 DM monatlich, die E. an die Klägerin abgetreten hat, waren unstreitig ein Teil seiner Gehaltsforderung an die Verklagte in Höhe von 480 DM monatlich brutto. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Verklagte als Schuldner nicht an sie, sondern an den früheren Gläubiger, ihren Zedenten, gezahlt habe. Gern. § 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger allerdings Leistungen des Schuldners an den früheren Gläubiger gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung der Leistung nicht kannte. Der Verklagte kannte sie aber, da er die Kenntnis des Leiters seines Lohnbüros gegen sich gelten lassen muß. Einer besonderen Bekanntgabe der erfolgten Abtretung seitens der Klägerin an die Leitung des Verklagten bedurfte es nicht. Der Verklagte kann sich also nicht auf § 407 Abs. 1 BGB berufen. Die an E. geleisteten Zahlungen sind gegenüber der Klägerin nicht wirksam, und der Verklagte ist zur Zahlung der fälligen 300 DM an diese verpflichtet. Berücksichtigung eines etwa in der Unterlassung einer Mahnung oder Erinnerung' nach Ausbleiben der ersten und zweiten Rate bestehenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine Klage aus vertraglich geschuldeter Leistung, nämlich dem abgetretenen Lohnanspruch, nicht aber um eine Schadensersatzklage handelt. Das Kreisgerioht hätte also die Klage, wenn es seine Zuständigkeit in dieser Sache für gegeben ansah, nicht abweisen dürfen. Die angegriffene Entscheidung muß daher auch wegen der sachlich unrichtigen Entscheidung aufgehoben werden. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts war aber nicht gegeben, sondern die Klage hätte vor dem Kreisarbeitsgericht erhoben werden müssen. Die Klägerin machte den Lohnanspruch geltend, der ihrem Schuldner E. aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verklagten zustand und der ihr in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 100 DM abgetreten worden, also auf sie übergegangen war. Sie ist demnach, da der Anspruch des E. unbestritten erwachsen war, in der geltend gemachten Höhe Lohngläubigerin des Verklagten. Das Oberste Gericht hat bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 1956 2 Za 120/56 ausgeführt, daß das Kreisarbeitsgericht auch dann für Lohnansprüche zuständig ist, wenn sie auf einen Dritten übergegangen sind. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 der AGVO vom 30. April 1953 kommt es für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nur noch auf den Inhalt und die Entstehungsart des Anspruchs an, nicht mehr auf die Person dessen, der den Anspruch zur Zeit der Klagerhebung innehat und geltend macht, wie es nach dem vor Erlaß dieser VO anzuwendenden § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AGG anzunehmen war. Dieser Mangel hindert jedoch nicht, daß das Oberste Gericht im Kassationsverfahren sachlich über den Anspruch befindet. In dem bereits erwähnten Urteil hat das Oberste Gericht dargelegt, daß es als Kassationsgericht sowohl Arbeitsgericht als auch allgemeines Zivilgericht ist. Es würde eine der kn arbeitsrechtlichen Verfahren in besonderem Maße angestrebten Beschleunigung entgegenwirkende Verzögerung bedeuten, wenn es bei einem solchen Verfahren, in der die materiellrechtlichen Fragen entscheidungsreif sind, zunächst die Klage mangels Zuständigkeit abweisen oder die Sache an das Kreisarbeitsgericht zurückverweisen, oder aber, zwecks weiterer Verweisung an das Kreisanbeits-gericht, an das Kreisgericht zurückverweisen müßte. Der Zulässigkeit der sofortigen Sachentscheidung durch das Oberste Gericht als Arbeitsgericht, auch dann, wenn die Klage rechtsirrig vor dem Kreisgerioht erhoben worden ist, steht demnach die zwischen den allgemeinen Zivilgerichten und den Arbeitsgerichten 'bestehende unabdingbare Zuständigkeitsverschiedenheit nicht entgegen. $ Da die Gesetzesverletzung nur bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Saohverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif war, hatte das Oberste Gericht nach Aufhebung des angegriffenen Urteils in eigener Zuständigkeit, wie geschehen, zu erkennen. § 9 GVG (in Berlin: GWO); VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums vom 18. Dezember 1951 (VOB1. I S. 565); 1. DB zu dieser VO vom 23. Oktober 1952 (VOB1. I S. 519). 1. Maßnahmen, die von den zuständigen Staatsorganen zur Durchführung der VO über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums getroffen werden, stellen, sofern sie sich nicht ausschließlich auf die Teilnahme des in Betracht kommenden Vermögens am Zivilrechtsverkehr erstrecken, Verwaltungsakte dar. 2. Die Befugnis festzustellen, auf welches Vermögen sich die Verwaltungs- und Schutzfunktion unseres Staates erstrecken muß, ist ausdrücklich der Beurteilung des Ministeriums für Finanzen unterstellt. Eine Klage auf Feststellung bestimmter Eigentumsverhältnisse ist ihm oder den ihm unterstellten Staatsorganen gegenüber im Rahmen eines bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnisses unzulässig. 3. Die Verletzung der Rechte Dritter durch unzutreffende Feststellung der Eigentumsverhältnisse führt zu keiner zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht, da die Feststellung durch Verwaltungsakt getroffen wird. 4. Auch ein auf Beendigung eines bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnisses gerichteter Verwaltungsakt unterliegt keiner Nachprüfung durch das Gericht. Ergibt sich aus ihm eine Beeinträchtigung von Rechten eines Beteiligten, so sind die daraus herzuleitenden Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. KG, Beschl. vom 17. Dezember 1957 - Uz 3/57. Der Kläger, der schweizerischer Staatsbürger ist, war bis zum Jahre 1940 Inhaber der von. ihm gegründeten Firma D.-KontroUbuchhaltung in Berlin. Durch Vertrag vom 6. Juni 1940 verkaufte er den Betrieb an Frau N. und Herrn B., die durch einen Gesellschaftsvertrag gleichen Datums die D.-Kontrollbuchhaltung GmbH gründeten und im Handelsregister eintragen ließen. Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober 1946 übertrug Frau N. ihren Geschäftsanteil von nominell 78 000 RM an den Kläger mit der Begründung, dadurch .ein zwischen ihnen bestehendes Treuhandverhältnis auflösen zu wollen. Die Abtretungserklärung wurde von ihr in der Eigenschaft als Generalbevollmächtigte des Klägers in seinem Namen angenommen. Die D.-Kontrollbuchhaltung GmbH wurde deshalb zunächst als Firma mit überwiegend ausländischer Beteiligung als ausländisches Vermögen angesehen und seit dem Erlaß der VO über die Verwaltung und den Schute ausländischen Eigentums vom 18. Dezember 1951 (VOB1. I S. 565) entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen behandelt. Die Verwaltung des Betriebes übte der Verklagte zu 1) , der Rat des Stadtbezirks W., aus. Eine Überprüfung des Rechtverhältnisses an dem Betrieb durch den kontroll- und weisungsbefugten Verklagten zu 2) , das Ministerium der Finanzen der DDR, ergab jedoch, daß es sich nicht um ausländisches Eigentum im Sinne des § 1 der genannten VO handelt. Daraufhin wurde die von dem Verklagten zu 1) ausgeübte Verwaltung über die D.-Kontrollbuchhaltung GmbH aufgehoben und die Rückgabe des Betriebes an Frau N. angestrebt. Diese Bemühungen scheiterten jedoch an deren Weigerung, den Betrieb wieder zu übernehmen. Der Kläger hat behauptet, Eigentümer der Firma zu sein. Frau N. und Herr B. seien lediglich als Treuhänder tätig geworden. Im Innenverhältnis seien beide stets seinen Weisungen unterworfen gewesen und könnten nur als seine Angestellten bezeichnet werden. Die Gründung der GmbH sei im Faschismus zum Zwecke der Tarnung geschehen. Die Übertragung des von Frau N. innegehabten Anteils am 15. Oktober 1946 an ihn könne lediglich als eine Bestätigung des tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Zustands angesehen werden. Wenn seine Beteiligung an der GmbH jetzt von den Verklagten bestritten werde, erfolge idies zu Unrecht. Die Nichtanerkennung der Firma als ausländisches Eigentum hätte auch schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile für ihn zur Folge. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß er Gesellschafter der D.-Kontrollbuchhaltung GmbH ist, und zwar mit einem Geschäftsanteil von nominell 78 000 DM; 2. festzustellen, daß die Verklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der ihm 'dadurch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, daß die Verklagten den Kläger nicht als Verfügungsberechtigten über seinen Anteü an der D.-Kontrollbuchhaltung GmbH ansehen bzw. angesehen haben; 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 507 (NJ DDR 1958, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 507 (NJ DDR 1958, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der und die Übersendung von Informationen abzielende Aufträge und Instruktionen. Die an ihn übermittelten Nachrichten, wurden zur politisch-ideologischen Diversion gegen die genutzt una zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung, vor allem hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Staatssicherheit , die ständige Vervollkommnung und Aufrechterhaltung eines unter allen politisch-operativen Lagebedingungen funktionierenden Verbindungssystems.

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