Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 505

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 505 (NJ DDR 1958, S. 505); Nach alledem verletzt das Urteil des Kreisgerichts die Vorschriften der §§ 139, 286 ZPO, § 447 BGB und war deshalb aufzuheben. § 9 GVG; Gemeinsame Rundverfügung des Ministers der Justiz und des Vorsitzenden des Staatlichen Vertragsgerichts Nr. 8/55 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1955 Nr. 6). Für Streitigkeiten unter volkseigenen Betrieben ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig, wenn der Klaganspruch auf vertraglichen Beziehungen beruht, die zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems begründet worden sind, aber doch der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne unmittelbar dienen. OG, Urt. vom 18. Februar 1958 1 Uz 26/57. Die Parteien, volkseigene Betriebe, hatten Interesse an der Entgiftung und Bergung von Schrott, der auf dem Gelände eines ehemaligen Kriegsbetriebes in H. lagerte. Für die Angehörigen des Entgiftungstrupps waren Unterkunftsund Duschräume erforderlich. Die Klägerin behauptet, unter den Parteien sei im Jahre 1953 durch die damaligen Werkleiter vereinbart worden, daß die Klägerin die für den Entgiftungstrupp nötigen Anlagen errichten lassen und der Verklagte dafür den geborgenen Schrott kostenlos an die Klägerin abgeben solle. Die Unterkunfts- und Duschanlagen seien am 21. Januar 1954 mit einem Kostenaufwand von 14 078,23 DM fertiggestellt worden. Die Entgiftungsarbeiten seien bereits Ende 1953 begonnen und im Jahre 1954 abredegemäß fortgesetzt worden. Mit einem Schreiben vom 2. Februar 1955 habe der Verklagte die getroffene Vereinbarung nochmals bestätigt und ihre weitere Durchführung zugesichert. Die Arbeiten hätten dann aber seit Ende Februar 1955 etwa ein Jahr lang geruht. Als die Klägerin im Jahre 1956 ihre Fortsetzung verlangt habe, habe der inzwischen an die Stelle des vertragschließenden Werkleiters getretene neue Werkleiter des Verklagten erklärt, daß er mit der getroffenen Vereinbarung nicht mehr einverstanden sei. Auch die schriftliche Aufforderung der Klägerin vom 8. März 1956, mit der sie die Einhaltung der Vereinbarung oder die Rückzahlung der verauslagten Baukosten verlangt habe, habe der Verklagte unter Berufung auf die Stellungnahme seines übergeordneten Organs endgültig abgelehnt mit der Begründung, die Abrede sei wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig, der vermeintliche Anspruch der Klägerin sei auch verjährt. Die Klägerin verlangt deshalb vom Verklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Bauten, abzüglich eines Betrages von 2726,23 DM, den sie dem Verklagten für gelieferten Schrott gutbringt, mit dem Anträge, den Verklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 1.1 351,87 DM zu zahlen. Der Verklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, daß eine Abrede, nach der er verpflichtet sein sollte, die Bauten als Rechtsträger zu übernehmen, jemals, sei es auch nur mündlich, getroffen worden sei. Sie hätte auch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Niederlegung bedurft. Der Verklagte habe niemals ein Interesse daran gehabt, die Bauten zu übernehmen, sie seien nur für die kurze Zeit der Entgiftungsarbeiten benötigt worden. Die Klägerin hätte sich vor Beginn des Baues darüber Gewißheit verschaffen müssen, wer die Kosten für die Bauten endgültig zu tragen habe und wieviel Schrott anfallen werde. Überdies widerspreche es auch den gesetzlichen Bestimmungen, der Klägerin Schrott kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch auf die Erstattung der dem Arbeitstrupp zustehenden Prämien hätte nicht verzichtet werden dürfen. Das Schreiben vom 2. Februar 1955 sei kein Anerkenntnis, ein nichtiges Rechtsgeschäft könne dadurch auch nicht rechtswirksam werden. Schließlich seien die etwaigen Ansprüche der Klägerin auch verjährt. Die Unterkunft für den Entgiftungstrupp sei bereits 1953 in Gebrauch genommen worden. Die darin liegende Vorabnahme sei, analog den Investitionsbauten, der endgültigen Abnahme gleichzusetzen. Das Bezirksgericht H. hat durch Urteil vom 11. Juli 1957 die Klage als unzulässig kostenpflichtig abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist für die Klage das Staatliche Vertragsgericht zuständig, der Rechtsweg also unzulässig. Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Klägerin frist- und formgerecht eingelegte Berufung, mit der die Auffassung des Bezirksgerichts über die Unzulässigkeit des Rechtsweges bekämpft und beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin begründet ihre Berufung im wesentlichen damit, daß nach ihrer Meinung im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts Inhalt der vertraglichen Beziehun- gen zwischen den Parteien zwei Rechtsgeschäfte bildeten, die allerdings gesetzwidrig miteinander verbunden worden seien, indem die Kosten des einen mit dem Erlös aus dem anderen bezahlt werden sollten. Da lediglich in der Verbindung zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft der Gesetzesverstoß bestanden habe, mache sich eine gesonderte Betrachtung der einzelnen Rechtsgeschäfte erforderlich. Wenn auch ein Streit der Parteien, der sich etwa aus der Schrottlieferung und -abnahme ergäbe, in die Zuständigkeit des Vertragsgerichts fiele, so treffe das jedoch nicht zu für den Streit, der sich aus der Errichtung des für die Entgiftung notwendigen Gebäudes ergeben habe, denn die letztere stelle eine Leistung dar, die in keiner Weise als eine aus dem Volkswirtschaftsplan für die Klägerin sich ergebende Aufgabe angesehen werden könne. Daran ändere auch nichts das Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Schrottlieferung. Die Aufstellung des Gebäudes könne daher nur nach den Grundsätzen des Auftrags beurteilt werden, für dessen Ausführung der Verklagte der Klägerin die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen habe. Da dieses Rechtsgeschäft also nicht unmittelbar der Durchführung der Planaufgaben der Parteien diene, sei der Rechtsweg zulässig. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Verklagte für Arbeitsschutzmittel, die bei der Entgiftung des Schrotts benötigt wurden, eine Verluststützung aus Haushaltsmitteln erhalten habe. Der Verklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er ist der Meinung, daß die Ausführungen der Berufungsbegründung nicht geeignet seien, die Auffassung des Bezirksgerichts zu erschüttern. Mit Beschluß vom 19. November 1957 hat das Oberste Gericht gemäß § 272 b ZPO den Parteien aufgegeben, sich in bezug auf die Schrottbergung und -lieferung über ihre Planaufgaben und die Herkunft der verwandten Planmittel zu erklären. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Uber die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten und den Staatlichen Vertragsgerichten haben das Ministerium der Justiz und das Staatliche Vertragsgericht eine gemeinsame Rundverfügung Nr. 8/55 vom 25. November 1955 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz Nr. 6/55 erlassen. Diese Abgrenzung ist notwendig, weil die Staatlichen Vertragsgerichte nicht zu den „Gerichten“ i. S. der Artikel 126 ff. der Verfassung, §§ 1 ff. GVG gehören, sondern Verwaltungsbehörden sind, deren Tätigkeit in erster Linie dem staatlichen Ziel, die Planaufgaben durchzusetzen, zu dienen bestimmt ist. Soweit sie für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig sind, ist also der Rechtsweg unzulässig (§ 9 GVG). Die Rundverfügung vom 8. November 1955 stützt sich auf die Zuständigkeitsbestimmungen, die in den darin erwähnten Verordnungen enthalten sind, und beruht im übrigen auf der Auslegung, die diese Bestimmungen in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der Staatlichen Vertragsgerichte gefunden haben. Nun ist zwar die Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (WO) vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141) durch das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft (VG) vom 11. Dezember 1957 aufgehoben worden. Nicht aufgehoben ist dagegen die Verordnung über die Bildung und Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts in der Fassung vom 1. Juli 1953 (GBl. S. 855), die zwar hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs der Vertragsgerichte auf die VVO zurückgeht, in ihrem § 1 jedoch die für die Zuständigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte weiterhin maßgebliche allgemeine Grundregel enthält, daß diese grundsätzlich alle Streitfälle zwischen Vertragspflichtigen entsprechend der WO vom 6. Dezember 1951 zu entscheiden haben. Es bestehen danach keine Bedenken, bis zu einer etwaigen ausdrücklichen Neuregelung des Zuständigkeitsbereichs die in der gemeinsamen Rundverfügung Nr. 8/55 für die Regelung der Zuständigkeit entwickelten Grundsätze nach wie vor anzuwenden, insbesondere auch den in Abschnitt 1/1 b der gemeinsamen Rundverfügung dargelegten Grundsatz, daß nicht zur Zuständigkeit der Gerichte Streitigkeiten zwischen volkseigenen Betrieben aus Verträgen gehören, „die zwar nicht im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems abgeschlossen worden sind, die aber, genauso wie diese, unmittelbar der Durchführung der Wirtschafts- und Finanzpläne dienen“. 505;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 505 (NJ DDR 1958, S. 505) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 505 (NJ DDR 1958, S. 505)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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