Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 504 (NJ DDR 1958, S. 504); der Ware vor, bei dem die Gefahr erst bei der Übergabe der Ware auf die Verklagte übergehe. In diesem Sinne habe auch die Vertragsschiedsstelle beim Ministerium für Handel und Versorgung (veröffentlicht in Nummer 14/55 der Verfügungen und Mitteilungen dieses Ministeriums) entschieden. Der Kläger sei aber auch nicht schuldlos an dem eingetretenen Schaden. Nach den Ermittlungen der Volkspolizei sei der Brand durch den nicht betriebssicheren Auspuff an dem zum Transport benutzten Lastkraftwagen ' entstanden. Das Kreisgericht E. hat die Ermittlungsakten des Volkspolizeikreisamtes L. beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Fahrer des ausgebrannten Lastkraftwagens als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 8. August 1956 hat es die Verklagte zur Zahlung von 293,57 DM nebst 8 v. H. Zinsen seit dem 10. August 1955 verurteilt. Das Kreisgericht E. ist der Meinung, daß auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des BGB anwendbar seien und danach das Vorliegen eines Versendungskaufs nach § 447 BGB zu bejahen sei, obwohl der Transport mit eigenen Fahrzeugen des Lieferers erfolgte. Dadurch dürfe eine Benachteiligung oder Schädigung eines Vertragspartners keinesfalls eintreten. Das wäre jedoch die Folge der von der Verklagten vertretenen Meinung, daß die Transportgefahr zu Lasten des Lieferers gehe. Auch innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen Betrieben der volkseigenen Wirtschaft erfolge nach § 6 des Mustervertrages der Versand auf Gefahr des Bestellers, obwohl der Lieferer nach ■§ 2 zur Versendung des Vertragsgegenstandes verpflichtet und Erfüllungsort der Sitz des Lieferers sei. Die Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems seien allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Verklagte könne auch mit der Behauptung, daß der Kläger die Entstehung des Brandes zu vertreten habe, nicht durchdringen. Auf Grund des Beweisergebnisses sei vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger und der Kraftwagenführer die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht nicht schuldhaft verletzt hätten. Für den Zufallsschaden müsse die Verklagte einstehen und sei zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Er hatte zunächst die Rechtsansicht des Kreisgerichts, im vorliegenden Falle liege ein Versendungskauf i. S. von § 447 BGB vor, als falsch beanstandet, hat diese Rüge aber fallenlassen und hat nur noch die Feststellung des Kreisgerichts, daß der Kläger den Schaden nicht zu vertreten habe, als fehlerhaft beanstandet. Aus den bereits vorliegenden Gutachten ergebe sich, daß die Brandursache in der vollkommen unzureichenden Auspuöanlage des Kraftwagens gelegen habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall ein. Versendungskauf nach § 447 BGB vorliegt. Das wird bestätigt durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort E. und das vom Kläger akzeptierte Verlangen der Verklagten, die Ware nach ihrem Wohnort M. zu versenden. Diese Rechtsansicht wird auch nicht ernstlich von der Verklagten bestritten. Vielmehr streiten die Parteien lediglich darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware auf die Verklagte übergegangen ist. Nach § 447 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs (Transportgefahr) dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Es ist jedoch schon seit langer Zeit anerkanntes Recht, daß § 447 BGB, wenn seine sonstigen Voraussetzungen vorliegen, auch beim Transport durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers zur Anwendung kommt. Die dieser Auffassung nicht Rechnung tragende Wortfassung des § 447 BGB erklärt sich aus dem Stande der Verkehrsentwicklung zur Zeit des Erlasses des Gesetzes, der die moderne Ausdehnung des Fernlastverkehrs durch Kraftwagen noch unbekannt war.5. Die gleiche Rechtslage besteht auch in der sozialistischen Wirtschaft unseres Staates. Sie findet schon seit Jahren im § 6 der Lieferbedingungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft, die durch den Mustervertrag vom 10. Januar 1952 (MiraBl. S. 7) in Kraft traten, ihren Ausdruck und wird erneut bestätigt durch § 32 Abs. 1 Ziff. 2 des Vertragsgesetzes vom 11. Dezember 1957 (GBl. S. 627). Diese durch seinen neuen Inhalt bestimmte Anwendung des § 447 BGB befreit jedoch den Lieferer nicht von dem Nachweis, daß er alles getan hat, um die Ware dem - Kaufverträge gemäß in einwandfreier Beschaffenheit dem Besteller zu übergeben (§ 433 BGB). Er trägt also die Beweislast dafür, daß die Ware selbst und die Verpackung sich zur Zeit des Gefahrenüberganges in einwandfreiem Zustand befanden, aber auch dafür, daß er ein geeignetes, den Anforderungen des Verkehrs genügendes Transportmittel zur Verfügung gestellt und für die Überwachung des Transports eine zuverlässige Person ausgewählt und bestellt hat. So wird der Verkäufer einer Ware beispielsweise dann nicht von der Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten befreit, wenn er die verkaufte Ware in einer Verpackung zur Versendung gebracht hat, die den Verderb der Ware zur Folge hatte, oder wenn er mit der Ausführung des Transports im eigenen Fahrzeug eine Person beauftragt hat, der die erforderliche Erfahrung fehlte und die infolgedessen den Untergang der Ware verursachte. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen hat nichts mit der Tragung oder dem Übergange der Gefahr zu tun, deren Inhalt sich in der Haftung für eine durch Zufall eintretende völlige oder teilweise Beschädigung oder Zerstörung der Ware erschöpft (vgl. auch §§ 287, 350 BGB). Im vorliegenden "Fall hat das Kreisgericht mithin verkannt, daß es nach § 282 BGB dem Kläger oblag, den Beweis dafür zu erbringen, daß er alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um sicherzus teilen, daß die Ware unbeschädigt in M. bei der Verklagten eintraf. Er hätte also zunächst nachweisen müssen, daß der Kraftwagen, mit dem die Ware transportiert wurde, in einem verkehrssicheren Zustand war. Das aber kann, entgegen der Meinung des Kreisgerichts, nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht ohne weiteres als erwiesen erachtet werden. Aus den bei den Ermittlungsakten des Volkspolizeikreisamtes L. befindlichen Gutachten vom 6. und 8. August 1955 ergibt sich nämlich, daß die Ursache des Brandes durch den stark schadhaften Auspuff des Kraftwagens gesetzt worden ist. Es wäre nunmehr Sache des Klägers gewesen nachzuweisen, daß und aus welchen Gründen er diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Dafür ist das bisherige Beweisergebnis nicht geeignet. Insbesondere bietet die Aussage des als Zeugen vernommenen Kraftfahrers St. keinen Anhalt dafür. Aus ihr ergibt sich nämlich nicht, daß der Kläger bei Beobachtung der ihm als Halter des Kraftfahrzeuges obliegenden Sorg- faltspflicht nicht in der Lage gewesen wäre, die schweren Mängel am Auspuff zu erkennen und für ihre rechtzeitige Abstellung besorgt zu sein. Diese Frage aus eigener Sachkunde richtig zu beantworten, übersteigt die an das Gericht zu stellenden Anforderungen. Es hätte also den Kläger gern. § 139 ZPO veranlassen rftüssen, sich auf das Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen zu berufen, der beispielsweise Bekundungen darüber machen konnte, daß und aus welchen Gründen der Fehler am Auspuff vom Kläger auch bei Wahrung seiner Obhuts- und Aufsichtspflicht nicht erkannt werden konnte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige wäre alsdann auch darüber zu befragen gewesen, innerhalb welcher Zeit ein Auspuff zu erneuern oder doch zumindest auf seine Tauglichkeit und Gefahrlosigkeit hin zu überprüfen ist. Nicht entlasten kann sich der Kläger damit, daß die kraftfahrtechnische Überprüfung des Kraftwagens durch die Volkspolizei am 9. Mai 1955 keinen Anlaß zu Beanstandungen geboten habe. Die Überprüfung hat zwar den Zweck, die Kraftfahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit zu untersuchen. Gleichwohl befreit diese Überprüfung den Kraftfahrzeughalter aber nicht von seiner eigenen Verantwortung für den einwandfreien technischen Zustand seines Fahrzeuges bei seiner Benutzung. Eine Verlagerung dieser Verantwortlichkeit tritt durch die polizeiliche Überprüfung keinesfalls ein. Das gleiche träfe auch für den Fall zu, daß das Fahrzeug etwa kurz vorher einer Generalüberholung unterzogen sein sollte. Warden dabei technische Mängel übersehen, die später ursächlich für einen eingetretenen Schaden waren, dann würde das den Halter des Fahrzeugs seiner Verantwortlichkeit nicht entheben, ihm vielmehr unter Umständen lediglich einen Regreßanspruch gegen den Inhaber der Reparaturwerkstatt geben. 504;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 504 (NJ DDR 1958, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 504 (NJ DDR 1958, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Partei gestellte Klassenauftrag an die Nar tionale Volksarmee und die Schutz- undidhhöitsorgane stellt besonders an das Ministerijfh für Staatssicherheit, welches spezifische.

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