Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 503 (NJ DDR 1958, S. 503); Anmerkung: Das Urteil des BG Leipzig wird durch die Würdigung des Aufkaufs illegal eingeführter Waren als Hehlerei den Erfordernissen der Praxis gerecht und muß Zustimmung finden. Das Bezirksgericht hat sich schon mehrfach auf den Standpunkt -gestellt, daß die Vortat der Hehlerei nicht nur ein Eigentumsdelikt, sondern auch ein OMeres Delikt sein kann, und vertritt damit die gleiche Auffassung wie das Stadtbezirksgericht Berlin-PankowK Diese Praxis ist begrüßenswert und gesellschaftlich notwendig. Die verbrecherischen Angriffe des Klassengegners zur Beeinträchtigung der stabilen wirtschaftlichen Entwicklung der DDR und zur Hintertreibung der normalen friedlichen Handelsbeziehungen zwischen der DDR und der Bundesrepublik sind nach Art und Methode so vielfältig, daß die nicht konsequente Ausnutzung aller Möglichkeiten des Strafrechts zur Bekämpfung dieser und der damit im Zusammenhang stehenden Delikte bedeuten würde, uns wirksamer Waffen zu berauben. Dahin führt im Fall der Hehlerei das unbegründete und falsche Festhalten an der durch die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichts entwickelten Theorie, daß nur Eigentumsdelikte Vortat der Hehlerei sein können und § 259 StGB ausschließlich das Eigentum schützt. Letztere Auffassung ist vom Standpunkt der bürgerlichen Rechtsprechung aus leicht zu erklären. Sowohl das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow als auch Kermann1 2 haben zutreffend darauf hingewiesen, daß das Interesse der Bourgeoisie in der Hauptsache dem Schutz des Privateigentums galt, der ökonomischen Grundlage des Kapitalismus. Eine andere Funktion kam dem Hehlereitatbestand im bürgerlichen Staat nicht zu und brauchte ihm nicht zuzukommen. Daß das heute noch der Fall ist, muß nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung in der DDR verneint werden. Es gilt nicht nur das gesellschaftliche Eigentum vor verbrecherischen Anschlägen zu schützen sowie diejenigen zu bestrafen, die die reibungslose Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane bei der Bekämpfung von Eigentumsdelikten behindern, sondern auch Schieber und Währungsspekulanten und solche Menschen, die ihnen die illegal eingeführten Waren oder Gelder um diese Tatsache wissend zum Weiterverkauf oder zur Aufbewahrung abnehmen, unnachsichtig zur Verantwortung zu ziehen, und zwar nach der Strafrechtsnorm, die die verbrecherische Handlung des Täters am treffendsten charakterisiert. Am treffendsten aber wird die Entgegennahme illegal in das Gebiet der DDR eingeführter Waren durch eine jlritte Person ohne selbst in einer Form am Warentransport beteiligt zu sein durch den Tatbestand der Hehlerei charakterisiert. § 1 der PreisstrafrechtsVO, bisher oft das Allheilmittel fast aller Kreisgerichte im Bezirk Leipzig für derartige Fälle, umfaßt nicht im vollen Umfang die verbrecherische Handlungsweise des zu Überpreisen aufkaufenden und weiterverkaufenden Abnehmers illegal eingeführter Waren. Es läßt die strafbare Herkunft der zu Überpreisen gehandelten Waren offen und läßt nicht erkennen, daß der Täter z. B. nach einem Verbrechen gegen den innerdeutschen Handel die Aufklärung dieser Straftat erheblich erschwert. Die Anwendung der PreisstrafrechtsVO versagt darüber hinaus dann, ohne daß eine andere Strafrechtsnorm an ihre Stelle tritt, es sei denn § 259 StGB, wenn der Täter lediglich die illegal eingeführten Waren gegen Entgelt zur Aufbewahrung übernimmt. Zweifelsfrei ist, daß ein Bürger der DDR, der entgegen § 2 des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Westberlin Waren mit DM der Deutschen Notenbank bezahlt und diese Waren entgegen der Vorschrift der §§ 1 und 2 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels in das Gebiet der DDR illegal einführt, diese Waren mittels einer 1 vgl. Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow vom 18. August 1955 H Pa 182/55 (NJ-Eechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 1 S. 10). 2 Kermann, Nochmals zur Frage des Objekts der Hehlerei, NJ 1957 S. 99. strafbaren Handlung erlangt hat. So führen also nicht nur Eigentumsdelikte, sondern auch Wirtschaftsdelikte zum strafbaren Erlangen einer Sache. Wenn der Abnehmer der illegal eingeführten Waren ihre Herkunft kannte oder auf sie den Umständen nach z. B. wegen der Art der Waren schließen mußte, sie jedoch mit dem Ziel des Weiterverkaufs zu höherem Preis seines Vorteils wegen vom Schieber ankauft, so ist der Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Die Auffassung, daß nur Eigentumsdelikte Vortat der Hehlerei sein können, engt den Anwendungsbereich des § 259 StGB in einem mit der politischen und ökonomischen Entwicklung der DDR nicht mehr in Einklang stehendem Maße ein und ist daher energisch und endgültig zurückzuweisen. Maßgebend für die Anwendung einer Strafrechtsnorm ist allein die Erfüllung aller in ihr beschriebenen Tatbestandsmerkmale und nicht eine unter anderen gesellschaftlichen Bedingungen entwickelte Rechtsauffassung. Die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat des Hehlers wird entscheidend dadurch gekennzeichnet, welche Vortat vorangegangen ist, ob der Hehler die Aufklärung eines kleinen Diebstahls oder eines schweren Angriffs gegen das gesellschaftliche Eigentum bzw. eines Verbrechens gegen den innerdeutschen Handel erschwert hat. Wenn das Beachtung findet, wird die Strafpolitik bei Hehlereidelikten im Ergebnis einwandfrei sein. Joachim T r o ch, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Leipzig Zivilrecht §§ 139, 286 ZPO; § 4 BGB; § 32 Vertragsgesetz vom 11. Dezember 1957 (GBl. S. 627). § 447 BGB findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen der Verkäufer einer Ware diese auf Verlangen des Käufers mit eigenen Transportmitteln an den Wohnort des Käufers zur Versendung bringt. Der danach eintretende Übergang der Versendungsgefahr befreit jedoch den Lieferer nicht von der Verpflichtung nachzuweisen, daß er alles getan hat, um die Ware dem Kaufvertrag gemäß in einwandfreier Beschaffenheit dem Besteller zu übergeben. Dazu gehört die Art der Verpackung und die Auswahl eines den Anforderungen des Verkehrs genügenden Fahrzeugs und seines Fahrers. OG, Urt. vom 24. Januar 1958 1 Zz 146/57. Die Parteien standen in Geschäftsverbindung, der die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Warenlieferungen in der volkseigenen Wirtschaft“ vom 10. Januar 1952 (MinBl. S. 7) zugrunde lagen. Am 26. Juli 1955 hat die Verklagte nach vorheriger Bestellung vom November 1954 bei dem Kläger Lederwaren im Werte von 293,57 DM gekauft und um Übersendung der Waren an ihren Wohnort M. ersucht. Der Transport der Waren erfolgte mit einem eigenen Lastkraftwagen des Klägers. Auf der Fahrt dorthin brannte das Fahrzeug in der Nähe des Ortes L. ab. Die Ware wurde dadurch vernichtet. Der Kläger hat ausgeführt: Weder ihn noch seinen Kraftwagenführer treffe an der Entstehung des Schadens ein Verschulden. Dies sei auch durch die Ermittlungen des Volkspolizeikreisamtes L. festgestellt und das Ermittlungsverfahren gegen einen der Gefährdung des Transportes verdächtigen Begleiter des Kraftfahrers demzufolge eingestellt worden. Da zwischen den Parteien als Erfüllungsort E. vereinbart worden sei, müsse die Verklagte für den Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Unterganges nach § 447 BGB tragen und sei verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Trotz mehrmaliger Aufforderung verweigere die Verklagte jedoch die Zahlung des geschuldeten Betrages. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 293,57 DM nebst 8 v. H. Zinsen seit dem 10. August 1955 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1955 hat der Kläger der Deutschen Versicherungsanstalt Kreisdirektion G. , bei der er gegen Transportgefahren versichert ist, den Streit verkündet. Die Deutsche Versicherungsanstalt ist dem Rechtsstreit als Nebenintervenient des Klägers beigetreten und hat sich seinem Anträge angeschlossen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und bestritten, daß ein Versendungskauf vorliege. § 447 BGB setze voraus, daß die Ware einer von dem Lieferer unabhängigen Person zur Beförderung ausgeliefert worden sei. Das sei aber nicht geschehen. Es liege ein „Uberbringen“ 503;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 503 (NJ DDR 1958, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 503 (NJ DDR 1958, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr.

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