Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 502 (NJ DDR 1958, S. 502); \ Das Wertvolle an dem vorstehenden Urteil besteht darin, daß es zeigt, wie auf einen solchen Versuch richtig reagiert werden muß. Das gilt besonders für die mit dem Urteil ausgesprochene Vermögenseinziehung. Die neue Fassung der Wirtschaftsstraf Verordnung vom 29. Oktober 1953 beseitigte die obligatorische Verknüpfung zwischen § 1 Abs. 1 WStVO und Vermögenseinziehung. Das war eine notwendige gesetzgeberische Maßnahme, die eine besser differenzierte Anwendung dieser Zusatzstrafe bei Wirtschaftsverbrechen ermöglichte. Es war aber nicht damit beabsichtigt, die Vermögenseinziehung zu einer äußerst seltenen Ausnahmestrafe zu machen, die in der Praxis kaum Anwendung findet. Gerade bei spekulativen Machenschaften kleinbürgerlicher Kreise, die die kapitalistischen Elemente in unserer Übergangswirtschaft stärken und die sozialistische Entwicklung hemmen, ist eine solche Zusatzstrafe, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, jedoch durchaus richtig und auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten angebracht. Der vorliegende Sachverhalt, in dem über 1 Tonne Fleischwaren der planmäßigen Versorgung der Bevölkerung entzogen worden ist, ist auch dem Umfang nach für eine derartige Strafe geeignet. Das vorstehende Urteil hat jedoch nicht nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Abschaffung der Rationierung Bedeutung; die Gefahr spekulativer Machenschaften kleinbürgerlicher Kreise besteht auch in Zukunft. Deshalb ist das Urteil von grundsätzlicher Bedeutung. Demgegenüber treten einige Mängel in der Urteilsbegründung zurück. So wäre es notwendig gewesen, die Gefährdung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung ausführlicher zu begründen, obwohl an der Tatsache der Gefährdung kein Zweifel besteht. Es wäre dem Gericht ein leichtes gewesen, zu begründen, daß, obwohl ein für die normale Versorgung ausreichender Warenbestand vorhanden war, derartige Manipulationen äußerst gefährlich sind. Einmal konnten die Wirtschaftsorgane die Belieferung aller Einzelhandelsgeschäfte nicht richtig planen, wenn derartige Mengen von Fleischwaren durch Nichtmeldung ihrer Kontrolle entzogen werden. Zum anderen wurde gerade am 28. Mai 1958 der Warenbestand äußerst beansprucht, weil die Bevölkerung erwartungsgemäß alle noch vorhandenen Lebensmittelmarken umsetzte und zum Teil durch „Gutschriften“ beglich. Eine auch nur vorübergehende Verknappung von Waren durch Spekulationen hätte den Erfolg dieser Maßnahmen empfindlich gefährdet. ■ Das Gericht hätte auch die Vermögenseinziehung überzeugender begründen müssen. Es hätte darauf ein-gehen müssen, daß die Straftat des Angeklagten ja nicht in einer einmaligen Verfehlung aus Anlaß der Inventur am 28. Mai 1958 bestand, sondern daß er laufend durch falsche Angaben die Wirtschaftsbehörden getäuscht hat. Daraus hätte sich viel überzeugender begründen lassen, daß das Verbrechen des Angeklagten beweist, daß er nicht gewillt ist, seine ökonomischen Möglichkeiten zum Wohle der Bevölkerung und des sozialistischen Aufbaus zu benutzen. Walter Krutzsch, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz § 259 StGB. Die Hehlerei setzt als Vortat nicht unbedingt ein Vermögensdelikt voraus. BG Leipzig, Urt. vom 6. Mai 1958 2b BSB 156/58. In der Zeit von Ende 1955 bis Anfang 1957 kaufte die angeklagte Tabakwarenhändlerin H. von einem gewissen G., den sie in ihrem Geschäft kennengelemt hatte, mindestens 460 Schachteln Zigaretten, die aus Westberlin illegal eingeführt worden waren. Sie bezahlte für eine Schachtel ä 20 Stück 9 DM und verkaufte sie mit einem Aufschlag von 2 DM pro Schachtel weiter, wobei sie die Herkunft der Ware kannte. Durch diesen Handel verdiente dfe Angeklagte mindestens 1000 DM. Das Kreisgericht hat die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen das Handelsschutzgesetz in Tateinheit mit einem Vergehen gem. §§ 1 Buchst, a, 12 der AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Verbindung mit § 9 WStVO und wegen eines Preisvergehens verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Bezirksgericht das Urteil im Schuldausspruch abgeändert und die Angeklagte weiterhin der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden. Aus den Gründen: Zutreffend ist die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Preisvergehens verurteilt worden, soweit sie aus Westberlin eingeführte Zigaretten in L. pro Schachtel für etwa 11 DM verkaufte. Nach der Preisanordnung Nr. 415 vom 6. Mai 1955 (GBl. I S. 330) dürfen ohne Bewilligung der Preisbehörde für alle Erzeugnisse, für welche die zulässigen Preise nicht in Preisverordnungen, Preisanordnungen oder Preisbewilligungen festgelegt sind, keine höheren Preise gefordert und gewährt werden, als sie am 1. August 1954 preisrechtlich zulässig waren. Die Auffassung der Verteidigung, daß die Preisanordnung Nr. 415 und somit auch die Preisstraf-rechtsVO deshalb nicht angewandt werden könnten, weil es für Zigaretten aus Westdeutschland bzw. Westberlin keine festgesetzten und daher keine zulässigen Preise gebe, ist irrig. Ausgangspunkt der Betrachtungsweise muß sein, daß jeglichem Warenverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westdeutschland ein Umrechnungsverhältnis von 1:1 zugrunde liegt. Deshalb dürfen auch Waren, die aus dem westdeutschen Wirtschaftsgebiet in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eingefiührt wurden, preisrechtlich nur nach diesem Modus gehandelt werden. Unbeachtlich ist dabei, daß es gesetzwidrig ist, illegal Westwaren einzuführen. Befinden sich solche jedoch auf dem Gebiet der Deutsch eh Demokratischen Republik, dann dürfen sie nicht nach dem Westberliner Schwindelkurs berechnet werden. Die von der Angeklagten eingekauften Zigaretten kosteten pro Stück 0,10 DM-West. Die Angeklagte verkaufte jedoch die Zigaretten pro Stück für etwa 0,52 DM der Deutschen Notenbank weiter. Somit gewährte sie ihren Verkäufern und forderte sie von ihren Käufern für die Westzigaretten höhere Preise, als am 1. August 1954 zulässig waren. Damit ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Preis-strafrechtsVO in Verbindung mit § 1 der Preisanordnung Nr. 415 erfüllt. Tateinheitlich mit dem Preisvergehen hat sich die Angeklagte, soweit es den Aufkauf der 460 Schachteln Zigaretten von G. betrifft, der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagte ist in der Berufungsverhandlung auf die veränderte Rechtslage gern. § 216 StPO hingewiesen worden. Der Senat hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß die Hehlerei nicht unbedingt als Vortat ein Vermögensdelikt voraussetzt. Das durch den Tatbestand der Hehlerei geschützte Objekt ist die ordnungsmäßige Tätigkeit der staatlichen Organe, auch wenn der Hehler in den meisten Fällen sich gegen das Eigentum anderer wendet. Aber auch in den Fällen, in denen eine Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, die keine Eigentumsverletzung darstellt, kann Hehlerei vorliegen. Eine solche, dem* Wortlaut des § 259 StGB nicht widersprechende Auslegung ist erforderlich, um der gesellschaftlichen Entwicklung in unserem Staat Rechnung zu tragen. Zur Zeit der Normierung des § 259 StGB kam bei Hehlerei eine andere Vortat als ein Eigentumsdelikt nicht in Betracht. Es müssen aber auch solche Fälle erfaßt werden, in denen der Täter seines Vorteils wegen durch strafbare Handlungen erlangte Sachen ankauft, usw., obwohl als Vortat kein Eigentumsdelikt vorliegt. Die Angeklagte wußte, daß die von G. angekauften 460 Schachteln Westzigaretten unter Verletzung der zum Schutze unserer Volkswirtschaft bestehenden Gesetze erlangt worden waren. Sie kaufte die Ware auf, um durch den Weiterverkauf einen Vorteil zu erlangen. Somit ist der Tatbestand des § 259 StGB erfüllt. Da die Angeklagte ihre Handlungen beging, um sich eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen, was ihr auch gelang sie verdiente in wenigen Monaten rund 1000 DM , ist ihr Verhalten als gewerbsmäßige Hehlerei gern. § 260 StGB zu qualifizieren. Deshalb ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt im Wege der Selbstentscheidung gern. § 292 Abs. 3 StPO vom Senat abgeändert worden. 5 02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 502 (NJ DDR 1958, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 502 (NJ DDR 1958, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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