Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 500 (NJ DDR 1958, S. 500); Linie durch die Höhe des schuldhaft herbeigeführten Schadens bestimmt wird. Der Schaden ist daher 'hier das entscheidende Kriterium für die Wahl der angemessenen Strafart und für die Strafzumessung. Diese wichtige Erkenntnis als Voraussetzung für eine bedingte Verurteilung ist jedoch vom Stadtbezirksgericht unbeachtet geblieben. Es hat sich darauf beschränkt, die bedingte Verurteilung damit zu begründen, daß nach seiner Auffassung der Angeklagte bereits durch die Hauptverhandlung zur Einsicht in das Verbrecherische seines Handelns gelangt und der Strafzweck erreicht sei. Abgesehen davon, daß für diese Behauptung vom Stadtbezirksgericht keine Tatsachen angeführt werden, läßt diese Begründung den Schluß zu, daß das Gericht bei der Anwendung dieser Strafart von der irrigen Auffassung ausgeht, der vom § 1 StEG verfolgte Strafzweck sei erreicht, wenn der Angeklagte auf Grund der Hauptyerhandlung einsieht, daß er keine strafbare Handlung begehen dürfe, um eine persönliche Notlage zu beseitigen. Diese Auffassung steht im krassen Widerspruch zum Gesetz. Läßt der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens die Prüfung zu, ob bedingt zu verurteilen ist, muß das positive Verhalten des Täters vor und nach der Tat festgestellt werden, aus dem sich der Schluß ergibt, daß der Täter bereits durch den Ausspruch der Strafe und durch ihre drohende Vollstreckung veranlaßt wird, in Zukunft gewissenhaft die sozialistischen Gesetze zu achten und einzuhalten. Die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht in das Verbrecherische seiner Handlungen entspricht nicht dem vom Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 1 StEG geforderten positiven Verhalten nach der Tat. Sie könnte aber unter Umständen darin gefunden werden, daß der Angeklagte sich bemüht, den entstandenen Schaden) wiedergutzumachen. Rückschlüsse auf sein Verhalten nach der Tat können auch aus der Tatsache gezogen werden, daß der Angeklagte nach wie vor für den geschädigten VEB tätig ist. § 1 StEG; § 49 StVO. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Alkohol ist von so großer Gesellschaftsgefährlichkeit, daß ein Kraftfahrer, der infolge des Genusses von erheblichen Mengen Alkohol einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, grundsätzlich nicht bedingt verurteilt werden kann. BG Schwerin, Urt. vom 27. März 1958 2 BSB 26/58. Nachdem der Angeklagte in den späten Abendstunden des 19. Oktober 1957 in zwei Gaststätten insgesamt acht bis zehn Schnäpse und die gleiche Anzahl Biere zu sich genommen hatte, begab er sich gegen 1.30 Uhr des folgenden Tages mit seinem Motorrad in Richtung D., um dort erneut eine Gaststätte aufzusuchen. Zur gleichen Zeit gingen die Zeugen Sp. und B. auf der rechten Straßenseite, in Fahrtrichtung gesehen, neben der befestigtem Fahrbahn Dier Angeklagte stieß die links gehende Zeugin Sp. mit dem Lenker an, so daß sie zu Boden geschleudert wurde und Prellungen an der Hüfte, am Knie und Knöchel sowie Hautabschürfungen im Gesicht und an der rechten Hand davontrug. Er selbst kam mit der Maschine einige Meter weiter zu Fall, richtete sie jedoch wieder auf und schob sie nach Hause. Als die Volkspolizei den Angeklagten einige Zeit später wegen des Vorfalls aufsuchte, schlief er bereits, war schwer zu wecken und schwankte, nachdem er aufgestanden war. Die um 4.20 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 1,90 pro mille. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem -■Vergehen nach § 49 StVO und einer Übertretung nach § 1 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Angeklagten. Zur Begründung wird vorgetragen, daß die Feststellung des Kreisgerichts, der Angeklagte habe sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens gekümmert, nicht zutreffend sei. Er habe sich im Gegenteil wegen dieser Angelegenheit sofort an die Volkspolizei gewandt, habe es zweimal, allerdings vergeblich, unftrnommen, die geschädigte Zeugin zu sprechen, habe den Schadensfall auch der Versicherung gemeldet und von dort später erfahren, daß die Sache geregelt sei. Er sei ein junger, unbestrafter Mensch, der sich noch in einem Lehrverhältnis befinde und stets bemüht gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, daß die Verletzungen der Zeugin nicht so erheblich seien, sei der Erziehungszweck mit einer bedingten Verurteilung zu erreichen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen; Nach § 1 StEG kann eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe bedingt ausgesprochen werden, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach der Begehung der Straftat dies rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Kreisgericht hat bei seiner Entscheidung bereits berücksichtigt, daß der Angeklagte sich bisher im allgemeinen gut geführt hat und an seiner Arbeit nichts auszusetzen war. Mag der Angeklagte auch ferner, entgegen der Feststellung des Urteils des Kreisgeridhts, nach der Tat alles getan haben, um den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, so räumen diese Umstände doch nicht die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Handlung und die erschwerenden Umstände, unter denen diese begangen wurde, aus. Durch Presse, Rundfunk und besondere Veranstaltungen werden alle Kraftfahrer immer wieder dazu angehalten, daß sie sich beim Führen von Fahrzeugen des Genusses jeglichen Alkohols zu enthalten haben. Diese Maßnahmen bezwecken einerseits den Schutz aller Verkehrsteilnehmer, sollen andererseits aber auch unsere Volkswirtschaft vor leichtfertig verursachten Schäden bewahren. Wer entgegen diesen intensiven Bemühungen doch und noch dazu so reichlich, wie es der Angeklagte getan hat, Alkohol zu sich nimmt und auf Grund dessen einen Verkehrsunfall mit nicht unerheblichem Personenschaden verursacht, kann grundsätzlich nicht bedingt verurteilt werden. Bereits die Tatsache, daß der Angeklagte kurz nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis mit seinem Motorrad eine Kneiptour unternahm, charakterisiert ihn als einen äußerst leichtfertigen Menschen. Nicht genug, daß er bereits in zwei Gaststätten so reichlich dem Alkohol zugesprochen hatte, daß er schwankte, wollte er auch noch zu einer von ihm bereits einmal aufgesuchten Gaststätte zurückfahren. Sein Trunkenheitszustand etwa 2,3 pro mille zur Zeit der Tat war dabei bereits so weit fortgeschritten, daß er nicht einmal bemerkte, daß er jemand umgefahren hatte, sondern, wie er sich in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht einließ, „weg war“. In Anbetracht dieser Umstände hält der Senat eine bedingte Verurteilung für verfehlt. Sie würde weder auf den Angeklagten erzieherisch ein-wirken noch dazu beitragen, daß Fahrzeugführer ihrer elementaren Pflicht, sich während der Fahrt des Genusses von Alkohol zu enthalten, nachkommen. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 3, 6 Ziff. 1,13 Abs. 3, 14 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO. 1. Die Verheimlichung von Warenbeständen gegenüber den durch die örtlichen Räte eingesetzten Kommissionen zur Kontrolle der durch das Gesetz über die Abschaffung der Lebensmittelkarten vom 28. Mai 1958 erforderlichen Maßnahmen als Beiseiteschaffen und Zurückhalten von Waren i. Sj des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. 2. Zur Vermögenseinziehung und Untersagung leitender Tätigkeit bei Vergehen gegen die WStVO. KrG Magdeburg-Süd, Urt. vom 31. Mai 1958 S. 258/58. Der 39jährige Angeklagte war Inhaber einer Fleischerei in M., die er 1950 mit 4000 DM Anfangskapital übernommen hatte. Am 28. Mai 1958 erfuhr der Angeklagte durch Presse und Rundfunk von der Abschaffung der Rationierung und der Bildung eines einheitlichen Preisniveaus. Daraufhin überprüfte er seine Bestände und versteckte die über den Sollbestand von 11 Doppelzentnern hinausgehenden Fleisch- und Wurstwaren. Gegen 18.30 Uhr des gleichen Tages erschien die Kommission zur Überprüfung der Warenbestände und forderte den Angeklagten auf, alle vorhandenen Waren zu zeigen. Die Kommission fand im Laden, Kühl- und Schlachthaus 12 Doppelzentner Waren vor. Als der Angeklagte die Frage, ob er weitere Waren besitze, verneinte, wurde über die festgestellte Menge ein Protokoll angefertigt und vom Angeklagten als richtig unterschrieben. Bei einer am frühen Morgen des 29. Mai 1958 beim Angeklagten durchgeführten 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 500 (NJ DDR 1958, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 500 (NJ DDR 1958, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der kons quenten Anwendung, des-sozialistischen Rechts unter strikter Beachtung der Dif renzierunqsorundsä tze wurde im Berichtszeit raum in der Untersuchungsarbeit zielstrebig fortgesetzt.

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