Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 499 (NJ DDR 1958, S. 499); anhängig ist , er kann alber nur wegen der intensivsten Beteiligungsform verurteilt werden. Bas ist seine Mitwirkung als Täter, durch welche die Anstiftung konsumiert wind. Die Anstiftung ist in diesem Falle kein selbständiges Verbrechen-, sondern lediglich als Teil der Täterschaft zu werten. Das Bezirksgericht wird vor der erneuten Haujptverhandlung hinsichtlich dieses Teiles der Anklage die Eröffnung des Verfahrens aus diesen Gründen albzulehnen haben. Bei der rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten Elisabeth T. isit in der künftigen Hauptverhandlung folgendes zu beachten: Ergibt die Beweisaufnahme, daß die Angeklagte davon gewußt hat, daß ihr Ehemann das Geld, das er ihr über Jahre hinaus übergab, aus der Verkaufsstelle entwendet hatte bzw. daß sie dies den Umständen- nach annehmen mußte, so ist sie der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig. Sie wird auf Grund des § 260 StGB zu bestrafen sein, da sie die Hehlerei in ständiger Wiederholung, also gewohnheitsmäßig, begangen hat. Soweit das Entnehmen der Waren im Werte von etwa 7000 DM nur als Untreue des Angeklagten Hans Walter T. nach § 29 StEG zu beurteilen ist, ist die Angeklagte Elisabeth T. wegen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums zu bestrafen. Ist Hans Walter T. zugleich des Diebstahls schuldig, dann ist die Angeklagte hierzu Mittäterin. Da es sich dann um einen Diebstahl von Waren im Werte von 7000 DM handelt, läge ein schwerer Fall i. S. des § 30 StEG vor. Mit Recht wind in dem Protest gerügt, daß das Bezirksgericht die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlungen der Angeklagten verkannt habe. Die Strafen von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus für den Angeklagten Hans Walter T. und von zwei Jahren Zuchthaus für die Angeklagte Elisabeth T. lassen erkennen daß das Bezirksgericht die für die Strafzumessung geltenden Prinzipien ungenügend berücksichtigt hat. Die Höhe des dem genossenschaftlichen Eigentum zugefügten Schadens muß über die Begründung eines schweren Falles nach § 30 StEG hinaus auch Einfluß auf die Strafzumessung halben. Die Gewissenlosigkeit, miit welcher insbesondere der Angeklagte Hans Walter T. sein Vertrauensverhältnis mißbrauchte, der sich über Jahre erstreckende Umfang seiner strafbaren Handlungen, aber auch die außerordentliche Intensität, mit welcher beide Angeklagten sich die Vorteile der Verbrechen über die Geldumtauschaktion zu erhalten trachteten, lassen einen- erheblichen- Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit erkennen den das Bezirksgericht bei seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen muß. Es wird unter Abwägung aller Umstände selbst wenn der Sachverhalt keine Veränderung zu Ungunsten der Angeklagten erfährt auf höhere Strafen erkennen müssen-, um das genossenschaftliche Eigentum vor ähnlichen Angriffen wirksam zu schützen. § 40 StGB; § 19 StEG. Fernseh- und Rundfunkgeräte, die dazu benutzt werden, staatsgefährdende Propaganda und Hetze westlicher Sendestationen anderen Bürgern zugänglich zu machen, sind grundsätzlich einzuziehen. OG, Urt. vom 30. Mai 1958 - lb Ust 53/58. Der Angeklagte hatte in der Gaststätte seiner Schwiegereltern, bei denen er wohnte, einen Fernsehapparat aufgestellt. Das Gerät wurde nur von ihm bedient. Er stellte täglich ab 20 Uhr Fernsehsendungen des westdeutschen Fernsehfunks ein. Unter diesen Sendungen befanden sich auch solche, in denen gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik gehetzt wurde. In dem Lokal waren teilweise bis zu 35 Gäste anwesend, die diese Sendungen mit angesehen haben. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts hat das Bezirksgericht -den Angeklagten wegen fortgesetzter staatsgefährdender Hetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG) verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt Protest eingelegt. U. a. wird die Nichteinziehung des zur Tat benutzten Fernsehgeräts beanstandet. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Es hätte der Prüfung bedurft, ob § 40 StGB Anwendung finden und das zur Tatausführung gebrauchte Fernsehgerät eingezogen werden mußte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen in einer Gastwirtschaft Fernseh- oder auch Rundfunkgeräte dazu benutzt werden, staatsgefährdende Propaganda und Hetze westdeutscher Publikationseinrichtungen anderen Bürgern zugänglich zu machen, grundsätzlich die Einziehung der dazu gebrauchten Übertragungsgeräte gern. § 40 StGB geboten ist. Dies erfordert allein schon die besondere Gesellschaftsgefährlichkeit der Tatumstände. Die in diesem strafbaren Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck kpmmende Skrupellosigkeit und Intensität offenbaren auch die Gefahr der Wiederholung derartiger Straftaten. Diese Erwägungen hätten das Bezirksgericht veranlassen müssen, auch die Einziehung des Fernsehgeräts gern. § 40 StGB auszusprechen. § 1 StEG. 1. Die in § 1 StEG genannten, die bedingte Verurteilung rechtfertigenden Voraussetzungen sind gleichwertig und bilden eine untrennbare Einheit. Jede Voraussetzung muß festgestellt und in den Urteilsgründen mit entsprechenden Tatsachen belegt werden. 2. Die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gezeigte Einsicht in das Verbrecherische seiner Handlung ist nicht das vom § 1 StEG geforderte positive Verhalten nach der Tat. KG, Urt. vom 10. Juni 1958 - Zst II 14/58. Der Angeklagte ist seit 1953 selbständiger Handelsvertreter und verkauft entsprechend einem im Juni 1956 abgeschlossenen Vertrag gegen Provision auch Geräte des Friseurbedarfs für den VEB Wärme-Gerätebau S. In der Zeit von Februar bis September 1957 hat der Angeklagte Erzeugnisse dieses Betriebes im Werte von etwa 3000 DM an Kunden gegen Barzahlung verkauft und diese für den VEB vereinnahmten Beträge für sich verbraucht. Als Beweggrund für diese Handlungen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, daß er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe, weil er noch Steuerrückstände in Höhe von angeblich 2400 DM aus dem Jahre 1956 zu entrichten hätte. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Stadtbezirksgericht den Angeklagten wegen Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum nach § 29 StEG in Verbindung mit § 1 StEG zu einer Strafe von vier Monaten bedingt verurteilt. Der Präsident des Kammergerichts von Groß-Berlin hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Aus den Gründen: Die bedingte Verurteilung ist nach § 1 StEG nur möglich, wenn der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die Umstände, unter denen sie begangen wurde, und das Verhalten des Täters vor und nach der Tat dies rechtfertigen. Diese im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zur Anwendung dieser neuen Strafart sind gleichwertig und bilden eine untrennbare Einheit. Jede der im Gesetz festgelegten Bedingungen muß festge-stedlt und in den Urteilsgründen mit entsprechenden Tatsachen belegt sein. Dabei ist in erster Linie der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens zu erforschen. Erst wenn dieser konkrete Gefährlichkeitsgrad die Möglichkeit zur Anwendung der bedingten Verurteilung überhaupt eröffnet, ist zu prüfen, ob ein besonders positives Verhalten des Täters vor und nach der Tat vorliegt. Dieser Verpflichtung ist das Stadtbezirksgericht nicht nachgekommen. In der vom Stadtbezirksgericht gegebenen Begründung kommt him Ausdruck, daß der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Angriffs gegen das gesellschaftliche Eigentum unterschätzt und die Bedeutung dieses Grades für die Anwendung der bedingten Verurteilung verkannt wird. Wenn der Angeklagte, wie das Stadtbezirksgericht seinen Feststellungen zugrunde legt, Unterschlagungen in Höhe von 3000 DM zum Nachteil des gesellschaftlichen Eigentums begangen hat, hätte das Stadtbezirksgericht angesichts der durch die Handlungen herbeigeführten erheblichen Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Eigentums von der bedingten Verurteilung absehen müssen. - Der Präsident des Kammergerichts von Groß-Berlin hebt in seinem Kassationsantrag zu Recht hervor, daß sich die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Tat aus der Einheit aller objektiven und subjektiven Umstände des Handelns ergibt und das konkrete Ausmaß in erster 499;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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