Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 498

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 498 (NJ DDR 1958, S. 498); Geld in Westberlin' nidht erhalten zu halben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Ausführungen im Schlußlbericht der Volkspolizei zu verweisen, daß die angelblich iim Jahre 1947 von der Angeklagten aus Westberlin abgehottrten 2000 DM durch die Währungsreform im Verhältnis 1:10 abgewertet worden wären, also (kaum erheblichen’ Einfluß auf den im Jahre 1957 vorhandenen BairgeMbestand halben konnten. Erhebliche Bedenken bestehen auch gegen die Aussagen der Angeklagten-, bis 1957 41 000 DM gespart zu haben bzw. 10 000 DM versteckt zu haben, von- denen ihr Ehemann' nichts wußte. -Unter Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeit beider Angeklagten- können diese Angaben nur als Bestrebungen gewertet werden, die Wahrheit über die Herkunft des Geldes zu verschleiern, wie dies bei der Angeklagten Elisabeth T. aus der Beeinflussung der Zeugin B. und- bei dem Angeklagten Hans Walter T. aus seinen wahrheitsiwidrigen Angaben, 10 000 DM aus Westberlin erhalten zu halben, deutlich hervorgeht. Hat die Angeklagte Elisabeth T. aber die Herkunft des Geldes verschleiert, dann muß sie dafür auch einen Grund gehabt haben, der nur in- ihrer Kenntnis vom wahren Sachverhalt gefunden werden kann. Das Urteil des Bezirksgerichts F. vom 19. Dezember 1957 verletzt § 200 StPO, da das Bezirksgericht nicht alles getan hat, was zur Erforschung der Wahrheit erforderlich war. Die Sache war im ibezeichneten Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-rüekzuverwedsen. Bereits der bisher festgesteilllte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten Hans Walter T. wegen Untreue. Auf Grund des zwischen ihm und der Konsumgenossenschaft bestehenden Arbeitsvertrages oblag ihm als verantwortlichem Leiter der Verkaufsstelle die Pflicht, die Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft wahrzunehmen. Diese Pflicht verletzte er sowohl durch die monatlichen Entnahmen von Geldbeträgen als auch- dadurch, daß er bei der Revision unrichtige Warenbestände angab, später Waren im Werte von etwa 7000 DM dem Verkaufsraum und dem Lager entnahm und der Revisionsbrigade die Belege über bereits ausgezahlte Rückvergütungen- vorenthielt. Durch die sich über Jahre erstreckenden regelmäßigen Entnahmen von Geldi aus der Verkaufsstelle entstand der Konsumgenossenschaft ein Schaden in Höhe des durch die erneute Hauptverhandlung noch festzustellenden Betrages. Ein Nachteil wurde der Konsumgenossenschaft alber auch dadurch zugefügt, daß der Angeklagte, nachdem er etwa 7000 DM des veruntreuten Geldes als Tageseinnahmen für den- Konsum eingezahlt hatte, erneut Waren von etwa -gleichem Wert der Revisdonsbrigade verschwieg und aus der Verkaufsstelle entnahm. Auch seine Täuschung über die Auszahlung der Rückvergütung an Mitglieder der Konsumgenossenschaft geschah zu deren Nachteil, da sie durch diese gesamten Manipu:lationei*des Angeklagten keinen genauen Überblick über den Vermögensstamd der von ihm geleiteten- Verkaufsstelle erhielt. Das Bezirksgericht wird nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts von dieser rechtlichen- Beurteilung ausgehen' und den Angeklagten auch wegen fortgesetzter Untreue aus § 29 StBG verurteilen müssen. Die Geldentnahme aus der Verkaufsstelle hat das Bezirksgericht als Unterschlagung (§ 1 Abs, 1 VESchG) beurteilt. Das Bezirksgericht hat jedoch den Sachverhalt nicht in dem für die Entscheidung dieser Rechtsfrage erforderlichen Umfange aufgeklärt. Es wird weitere Feststellungen insbesondere über die tatsächlichen Verhältnisse zu treffen haben, aus denen sich Klarheit darüber ergibt, wer Gewahrsam an dem in der Verkaufsstelle vorhandenen Bargeld hatte. Dazu gehören insbesondere Feststellungen darüber, wieviel Verkaufskräfte in der Verkaufsstelle tätig waren und in welcher Weise und zu welcher Zeit sich der Angeklagte die Gelder angeeignet hat. Unterschlagung könnte dann, vorliegen, wenn beide Angeklagten gemeinsam gehandelt hätten und außer ihnen niemand in der Verkaufsstelle tätig war. Aus der polizeilichen- Vernehmung der Angeklagten Elisabeth T. vom 17. Oktober 1957 ergibt sich jedoch, daß -noch weitere Verkäuferinnen in der Verkaufsstelle tätig und auch mehrere Kassen vorhanden waren. Die Angeklagten hätten in diesem Falle also nicht ohne Ausschluß anderer -über das Geld verfügen können, sondern deren- Mitgewahrsam brechen -müssen und damit gemeinschaftlichen Diebstahl an genossenschaftlichem Eigentum begangen (§ 29 StEG). Diebstahl läge auch dann vor, wenn der Angeklagte Hans Walter T. ohne Wissen seiner Ehefrau gehandelt und das Geld während der normalen Ladenöffnunigsizeif aus einer der -Kassen- entnommen hat. Ergibt die erneute Beweisaufnahme aber, daß er das Geld erst nach Ladenschluß an sich nahm, nachdem die Kassen abgerechnet waren und er -bis zur Einzahlung der Tageseinnahmen bei der Bank allein den Gewahrsam an- dem Geld hatte, dann liegt Unterschlagung vor (§ 29 StEG). Soweit das Bezirksgericht die Entnahme von Waren aus der Verkaufsstelle als Diebstahl beurteilt hat, ist dies nur dann richtig, wenn der Angeklagte sich in der Weise an. den Waren „schadlos halten“ wollte, daß er sie nach und- nach privat zum Verkauf zu bringen und den Erlös für sich zu behalten beabsichtigte. Diese Möglichkeit liegt deshalb nahe, weil es im Ort zur Gewohnheit geworden war, nach Ladenschluß bzw. an Sonn-und Feiertagen in der Wohnung der Angeklagten ein-zukaufen, wobei zum Teil erhebliche Umsätze erzielt wurden und der Angeklagte, der u. a. größere Mengen alkoholischer Getränke aus der Verkaufsstelle in seinen Privaträumen versteckt hatte, auf diese Weise unmittelbar zu Bargeld kommen konnte. Sah der Plan des Angeklagten dagegen vor, die Waren nach und nach in der Verkaufsstelle zum Verkauf, zu bringen- und sich den auf diese Weise erzielten „Uberschuß“ in der bei ihm üblichen Weise anzueignen, dann fehlt es bei dem Verstecken- der Waren an der Zueignungsabsicht und diese Handlung bleibt lediglich von der Untreue erfaßt. In der künftigen Hauptverhandlung werden auch zur Klärung dieser Fragen sorgfältig alle vorhandenen Beweismittel herangezogen werden müssen. Das Bezirksgericht hait festgestellt, daß der Angeklagte die Revisionsbrigade über den wirklichen Warenbestand und darüber getäuscht hat, daß der größte Teil der Rückvergütungen z. Z. der Revision bereits ausgezahlt war. Es hat jedoch unterlassen zu prüfen, ob diese Handlungen den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. In der künftigen Hauptverhandlung ist davon auszugehen, daß der Angeklagte damit nicht nur wie bereits ausgeführt ist Untreue, sondern- auch Betrug zum Schaden genossenschaftlichen Eigentums im Sinne der 'gleichen Bestimmung (§ 29 StEG) begangen hat. Er unterdrückte Tatsachen, aus denen sich der wirkliche Vermögensstand der Verkaufestelle ergeben mußte, und rief damit bei den Angehörigen der Revisionsbrigade die irrtümliche Vorstellung hervor, den Warenbestand vollständig erfaßt bzw. die Forderungen der Genossenschafter auf Rückvergütung zu Recht dem Revisionsergebnis zugrunde gelegt zu haben. Dadurch gelang es dem Angeklagten zu erreichen-, daß die Revision nur mit einer unerheblichen- Differenz abschloß und die Konsumgenossenschaft auf ihr zustehende Forderungen verzichtete, also infolge seiner Täuschung über ihr Vermögen disponierte und dalbei zum Vorteil des Angeklagten einen- Vermögensschaden erlitt. Im übrigen wird das Bezirksgericht davon, auszugehen haben, daß schon wegen- des großen Schadens, den der Angeklagte dem genossenschaftlichen Eigentum zufügte, ein schwerer Fall vorliegt (§ 30 StEG). Nach dem Tenor des Urteils hat das Bezirksgericht den Angeklagten auch wegen Anstiftung zum Diebstahl genossenschaftlichen Eigentums verurteilt. In den Gründen des Urteils ist jedoch der Grund der Verurteilung nicht bezeichnet. Es ist dafür auch keine Eineelstrafe festgesetzt worden. Es kann sich dabei nur um die in der Anklage bezeichnete Anstiftung des Sohnes des Angeklagten zum Verstecken der Waren am 14. Oktober 1957 handeln, über die das Bezirksgericht in seinem Eröffnungsbeschluß weder durch Eröffnung noch dadurch entschieden hat, daß es insoweit die Eröffnung des Hauptverfahrens afolehnte. Ungeachtet dieser gegen §§ 175, 176, 177 StPO verstoßenden fehlerhaften Arbeitsweise hätte das Bezirksgericht diese Verurteilung nicht au-ssprechen dürfen. Der Angeklagte hat zwar das.Verbrechen als Täter und zugleich auch als Anstifter begangen wobei die endgültige rechtliche Qualifizierung vom Beweisergebnis der künftigen Hauptverhandlung 498;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 498 (NJ DDR 1958, S. 498) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 498 (NJ DDR 1958, S. 498)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sieireming dirr ek-tUmwel-t-beziakimgen kwd der Außensicherung der Untersuchungshaftanstalt durch Feststellung und Wahrnehmung erarbeiteten operativ interessierenden Informationen, inhaltlich exakt, ohne Wertung zu dokumentieren und ohne Zeitverzug der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mil brauchs Bugendlicher durch den Gegner, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit herausgearbeitet. Deshalb wird darauf nicht mehr in aller Breite eingegangen.

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