Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 497 (NJ DDR 1958, S. 497); Die restlichen 900 DM gab er dem ihm bekannten W., dessen anfängliches Sträuben er durch seinen Einfluß zu überwinden verstand, und ließ sie von diesem Umtauschen. W., der im gleichen Verfahren verurteilt wurde, übergab ihm die neuen Banknoten und eine Quittung über den 300 DM übersteigenden Betrag. Unter Vorlage des Personalausweises ihres ebenfalls verurteilten Sohnes Hans-Joachim T. tauschten beide Angeklagten weitere 2000 DM um. Der Angeklagte Hans Walter T. brachte außerdem noch 7000 DM dadurch zum Umtausch, daß er diesen Betrag mit den Tageseinnahmen der Konsum-Verkaufsstelle einzahlte. Die Angeklagte Elisabeth T. fand ihren Personalausweis nicht. Sie versuchte deshalb, ohne diesen 2000 DM umzutauschen. Das wurde jedoch nicht gestattet. Auf Anraten einer gewissen Frau D. brachte sie diesen Betrag dann ebenfalls mit den Tageseinnahmen der Verkaufsstelle zur Einzahlung. Am 14. Oktober 1957 begab sich der Angeklagte Hans Walter T. zur Konsumgenossenschaft nach A., um über die Rückzahlung der 2000 DM, von denen Frau D. Kenntnis hatte, zu verhandeln. In seiner Abwesenheit fand die Angeklagte Elisabeth T. noch alte Banknoten in Höhe von 1820 DM. Ohne Wissen ihres Ehemannes zahlte sie dieses Geld noch bei der Sparkasse als Einnahme der Konsumverkaufsstelle ein. Nach seiner Rückkehr unterrichtete sie ihn davon. Da die Konsumgenossenschaft wegen der Vorspradie T.’s Verdacht hegte, der Geldumtausch sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, ordnete sie eine Revision der Verkaufsstelle an. Diese wurde sehr formal durchgeführt. Dem Angeklagten wurde überlassen, den Warenbestand selbst anzugeben. Um sein Geld zu retten, entschloß er sich, Waren im Werte von etwa 7000 DM nicht anzugeben. Durch den Verkauf dieser Waren wollte er sich später schadlos halten. Auch die Listen über bereits ausgezahlte Rückvergütungen hatte der Angeklagte zurückbehalten. Er gab den Revisoren an, die Beträge seien noch auszuzahlen. Nach Überweisung der Rückvergütungssumme durch die Konsumgenossenschaft wollte er sich auch dieses Geld aneignen. Am Abend des 14. Oktober 1957 wurde die Revision unterbrochen. Da bei einer eventuellen Nachrevision die Handlungen des Angeklagten entdeckt werden konnten, beschloß er, die nicht angegebenen Waren beiseite zu schaffen. Er entnahm dem Lager und dem Verkaufsraum Waren im Werte von etwa 7000 DM und versteckte sie in seiner Wohnung und in seinem Schuppen. Nachdem er seiner Ehefrau erklärt hatte, daß die Waren zur Sicherung des Geldes versteckt werden sollten, half sie ihm, besonders die größeren und schwereren Sachen zu transportieren. Auch seinen Sohn forderte der Angeklagte auf, bei dem Transport der Waren zu helfen. Obwohl er sich anfangs weigerte, kam er einer weiteren Aufforderung seines Vaters nach, weil er Angst hatte, geschlagen zu werden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest des Staatsanwalts des Bezirks. Der Protest ist begründet. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es hat insbesondere bei der Feststellung der Höhe des Betrages, den der Angeklagte Hans Walter T. der Konsumverkaufsstelle entnommen hat, nicht alle Umstände in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Die Feststellung, die durch ihn monatlich entnommene Summe betrage 200 DM, beruht lediglich darauf, daß der Angeklagte nach Schluß der Beweisaufnahme diesen Betrag in seinem Schlußwort angegeben hat. Das Bezirksgericht hätte dem Angeklagten aber auch seine anderen, gegenteiligen Aussagen Vorhalten müssen und daraus sowie aus seinen Einlassungen dazu und der Höhe seiner Ausgaben Rückschlüsse auf die Höhe des insgesamt entnommenen Geldbetrages ziehen müssen. So hat der Angeklagte in seiner Vernehmung durch die Volkspolizei am 19. Oktober 1957 nach anfänglichem Leugnen gestanden, seit Jahren in seiner Verkaufestelle einen monatlichen Uberschuß von etwa 1000 DM erzielt und damit den Bau seines Hauses finanziert zu haben. Am 23. Oktober 1957 gab er in einer weiteren Vernehmung an, bis zum Beginn des Hausbaus monatlich durchschnittlich etwa 300 DM, danach aber durchschnittlich etwa 400 DM monatlich entnommen zu haben. Erst in seiner Vernehmung durch den Staatsanwalt am 20. November 1957 bestritt er, aus der Kasse der Konsumverkaufestelle Geld entnommen zu haben, und gab erstmals an, seine Frau habe bei seiner Schwägerin in Westberlin 10 000 DM geholt. Kurz darauf berichtigte er diese Angabe und behauptete, er selbst habe die 10 000 DM aus Westberlin ge- holt. In der Hauptverhandlung fügte er hinzu, seine Ehefrau habe von diesen 10 000 DM nichts gewußt, er habe dieses Geld für den Hausbau verwendet. Nachdem er bei dieser Darstellung während der ganzen Beweisaufnahme geblieben war, gab er schließlich in seinem Schlußwort zu, keine 10 000 DM aus Westberlin geholt, sondern seit 1950 monatlich etwa 200 DM der Kasse entnommen zu haben. Ähnlich widersprüchliche Aussagen hat der Angeklagte auch hinsichtlich seiner weiteren strafbaren Handlungen gemacht. Bei derart intensivem Leugnen kann der Sachverhalt nur unter Würdigung weiterer Umstände richtig festgestellt werden. Das Bezirksgericht hat dem Angeklagten in der Hauptverhandlung zwar die durch den Zeugen E. vorgelegten Unterlagen über das Konto bei der BHG vorgehalten, aus denen sich nach den Aussagen des Zeugen und seinem Schreiben vom 18. Dezember 1957 ergibt, daß der Angeklagte allein von 1955 bis 1957 19 741 DM nicht an den Konsum abgeführt hat, es hat aber keine Prüfung des über dieses Konto erfolgten Geldverkehrs vorgenommen. Eine solche Überprüfung wäre zur vollständigen und richtigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen, zumal es unwahrscheinlich ist, daß der Angeklagte private Gelder über dieses Konto laufen ließ, nur um sie wieder abzuheben und in seinem Hause aufzubewahren. Das Bezirksgericht hätte auch aus den Einnahmen des Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und ihren Ausgaben und dem am 13. Oktober 1957 vorhandenen Bargeldbestand andererseits Rückschlüsse auf die Höhe des der Verkaufestelle entnommenen Betrages ziehen müssen. In den Gründen seines Urteils vom 19. Dezember 1957 hat das Bezirksgericht zwar Erwägungen dieser Art angestellt, sich jedoch mit der Feststellung begnügt, daß ein Teü der vom Angeklagten Hans Walter T. unterschlagenen Gelder danach dem gemeinsam ersparten Geld der Angeklagten beigegeben worden ist und in dem Bau des Hauses investiert wurde, bzw. noch in bar zu Hause vorhanden war. Das ist fehlerhaft, weil sich Süs der Höhe der auf diese Weise „gesparten“ Gelder weitere Rückschlüsse auf die Höhe des insgesamt entnommenen Betrages ergeben hätten. Mit Recht rügt der Protest, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, soweit es feststellt, die Angeklagte Elisabeth T. habe nicht gewußt, daß ihr Ehemann Gelder des Konsum für sich persönlich verbrauchte bzw. ihr übergab. Zu diesem Punkt sind die Feststellungen des Bezirksgerichts völlig unzureichend, wenn es ausführt, der Angeklagte Hans Walter T. habe eingestanden, einen Teil des aus der Konsumverkaufsstelle stammenden Geldes seiner Ehefrau gegeben zu haben, ohne ihr dessen Herkunft zu erklären. Der Beweiswert der Aussagen des Angeklagten Hans Walter T. ist nach seinen zahlreichen sich widersprechenden Aussagen gering. Auch zu diesem Punkt hat er in seinen ersten Vernehmungen ausgesagt, seine Ehefrau habe gewußt, daß das Geld aus der Konsumverkaufestelle stammte. Erst in seinem Schlußwort erklärte er, seine Ehefrau habe davon nichts gewußt, er bitte um eine milde Strafe für seine Frau und wolle die ganze Schuld auf sich nehmen. Das Bezirksgericht hätte prüfen müssen, ob dieser Widerruf seiner früheren Aussagen lediglich der Entlastung seiner Ehefrau dienen sollte. Aber auch die widersprüchlichen Aussagen der Angeklagten Elisabeth T. lassen den Schluß zu, daß sie gewußt hat, daß der Angeklagte die Gelder, die er ihr übergab, der Konsumverkaufsstelle entnommen hat. Das Bezirksgericht hätte der Aussage der Zeugin B., der Nichte der Angeklagten, mehr Beachtung widmen müssen, aus der hervorgeht, daß die Angeklagte sie beeinflußt hat, vor der Volkspolizei wahrheitswidrig amzugaben, sie habe der Angeklagten 3000 DM „geborgt“. Die Angeklagte selbst hat trotz mehrfacher Vorhalte in ihren Vernehmungen hartnäckig behauptet, von dieser Zeugin sogar 4000 DM erhalten zu haben. Erst nachdem ihr vorgehalten wurde, daß die Zeugin B. der Volkspolizei von dem Ansinnen der Angeklagten berichtet hatte, gab sie wahrheitsgemäß an, von dieser kein Geld erhalten- zu haben. Erheblichen Zweifeln muß auch die Aussage der Angeklagten begegnen, sie habe aus Westberlin 2000 DM abgeholt. Sie ergänzte die Aussage später dahin, ein weiteres Mal von dort 2000 DM abgeholt zu haben. In der Hauptverhandiung gab sie an, das 497;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 497 (NJ DDR 1958, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 497 (NJ DDR 1958, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Erfassung und Statistik der Verv altung des Hin. für Staatssicherheit des Landes. Es wird mitgeteilt, dass die Personalakte des von uns an weitergeleitet wurde.

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