Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 495

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 495 (NJ DDR 1958, S. 495); Demokratischen Republik keine Lügen ständen und Erzeugnisse unserer Industrie nicht wegen des Importes einiger trockener Pflaumen ausgeführt würden, sondern wegen der Einfuhr hochwertiger, für die Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik notwendiger Güter. Eine Verleumdung unseres Staates sei insbesondere in der Äußerung zu erblicken, der faschistische Putschversuch am 17. Juni 1953 habe noch nicht genügend Schaden angerichtet. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Auseinandersetzung mit dem Zeugen N. läßt eindeutig erkennen, daß er andere Personen gegen unseren Arbeiter-und-Bauern-Staat und gegen die Sowjetunion aufwiegeln wollte. Dies geht insbesondere aus der Beharrlichkeit hervor, mit der er gegenüber diesem Zeugen im Beisein anderer Kollegen gegen unseren Staat und gegen die Sowjetunion auftrat. Das ergibt sich auch daraus, daß er, wenn ihm eine Behauptung widerlegt wurde, sofort eine andere bereit hatte. Deshalb ist auch die Auffassung des Kreisgerichts abwegig, die Äußerung über den faschistischen Putschversuch am 17. Juni 1953 stelle eine Verleumdung unseres Staates dar. Der Angeklagte hat sich damit vielmehr hinter die faschistischen Putschisten gestellt, deren Verbrechen gerechtfertigt und es sogar bedauert, daß diese Feinde des deutschen Volkes nicht noch mehr Schaden angerichtet haben. Auf der gleichen Linie liegt seine skrupellose Behauptung, die Sowjetunion habe das ungarische Volk zwölf Jahre unterjocht und sei an dem Blutbad in Ungarn im Jahre 1956 schuld, ebenso die unter Bezugnahme auf die Ereignisse in Ägypten und Ungarn getane Äußerung, die Sowjetunion mische sich überall ein. Auch die weiteren Äußerungen des Angeklagten, die Arbeiter verdienten in der Deutschen Demokratischen Republik zu wenig, deshalb hätten sie am 17. Juni 1953 nicht umsonst gestreikt, stehen in Übereinstimmung mit den von den Putschisten und von den Feinden des Friedenslagers ausgegebenen Hetzparolen, die auf die Untergrabung der volksdemokratischen Ordnung in den sozialistischen Ländern gerichtet sind. Im Zusammenhang mit diesen Äußerungen müssen auch die übrigen Erklärungen des Angeklagten über die Presse und die Handelspolitik der Deutschen Demokratischen Republik und seine Behauptungen über die angeblichen Ursachen von Krebserscheinungen gesehen werden. Das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten läßt daher eindeutig erkennen, daß es ihm nicht darauf ankam, staatliche Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen zu verleumden, sondern gegen unseren Staat und gegen die Sowjetunion auf das übelste zu hetzen und damit bei seinen Kollegen Resonanz zu finden. Solche Handlungen sind jedoch feindliche Tätigkeit gegen unseren Staat und gegen die uns mit der sozialistischen Sowjetunion verbindenden freundschaftlichen Beziehungen. Sie stellen demnach staatsgefährdende Propaganda und Hetze dar (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StEG). Dies hätte das Kreisgericht erkennen und die Sache gern. § 227 StPO wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Bezirksgericht verweisen müssen. § 21 StEG. 1. Fortsetzungszusammenhang ist bei Unternehmensdelikten begrifflich nicht ausgeschlossen. 2. Ein Komplexverbrechen liegt vor, wenn der Täter durch eine Mehrzahl von Handlungen mit einheitlicher Zielsetzung ein bestimmtes Verbrechensobjekt angreift und dabei mehrere Straftatbestände bzw. mehrere Begehungsformen eines Straftatbestandes verletzt, so daß alle seine Handlungen nur Etappen auf dem Wege zur Erreichung des weitergehenden Zieles des Täters sind. OG, Urt. vom 19. JuniT958 lb Ust 42/58. Der Angeklagte ist durch Urteil des Bezirksgerichts vom 2. April 1958 wegen Verleitung zum Verlassen der Republik (§ 21 StEG) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dem Urteü liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der im Jahre 1931 geborene, einer Arbeiterfamilie entstammende Angeklagte erlernte nach dem Besuch der Volksschule den Beruf eines Maschinenschlossers. Wegen einer von ihm im Aprü 1949 begangenen Untreue und Unterschlagung erhielt er eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde die Vollstreckung der Reststrafe ausgesetzt. Bis zum Oktober 1957 arbeitete er mit einer kurzen Unterbrechung bei der SDAG Wismut, und zwar bis 1955 als Lok-Fahrer und später als Zimmerling. Er verdiente monatlich etwa 1000 DM. Ende Oktober 1957 verließ er ohne Genehmigung die Deutsche Demokratische Republik und ging nach Westdeutschland. Bereits am 8. November 1957 kehrte er zurück, weil er von den dortigen Arbeitsverhältnissen enttäuscht war. Bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 20. Dezember 1957 ging er keiner Arbeit nach. Während seiner Tätigkeit bei der SDAG Wismut hatte der Angeklagte gerüchtweise erfahren, daß in Westdeutschland ebenfalls Uran abgebaut würde, dort besonders günstige Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten bestünden und jeder sofort eine Wohnung sowie einen Kredit zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen erhielte. Dieses Gerücht glaubte der Angeklagte und verbreitete es unter ständiger Hervorhebung des „besseren Lebens“ in Westdeutschland weiter. Er faßte den Entschluß, selbst nach Westdeutschland zu gehen, sprach davon zu seinen Kollegen und forderte eine Reihe von Bürgern auf, ebenfalls die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Angeklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Dem Berufungsvorbringen, mit dem in erster Linie mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der Motive des Verhaltens des Angeklagten beanstandet wird, kann nicht gefolgt werden. Die Auffassung, das strafbare Verhalten des Angeklagten hätte zur Zeit der Begehung nicht als Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung beurteilt werden können, geht fehl. Das Berufungsvorbringen verkennt, daß für, die Tatbestandsmäßigkeit der im Art. 6 der Verfassung enthaltenen Verleitung zum, Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik eine staatsfeindliche Zielsetzung (vgl. dazu Leim und Löwenthal, Ziel-(Angriffs)richtung und Zielsetzung, NJ 1958 S. 306 ff.) wie § 21 StEG bestätigt nicht erforderlich war. Die für dieses Verbrechen auf der subjektiven Seite erforderliche Zielsetzung, der verschiedene Motive angefangen von persönlichen bis zu staatsfeindlichen zugrunde liegen können, besteht darin, Bürger zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu bewegen. Diese Zielsetzung hat der Angeklagte gehabt und bestätigt, denn er wollte, daß die Zeugen die Deutsche Demokratische Republik verlassen, und er hat sie dazu aufgefordert. Damit sind die auf der subjektiven Tatseite liegenden Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 6 der Verfassung erfüllt gewesen. Soweit aus der in der Berufungsschrift zitierten Entscheidung des Obersten Gerichts vom 2. November 1956 1 b Ust 172/56 (NJ 1956 S. 766) andere Schlußfolgerungen hergeleitet werden, ist die darin vertretene Auffassung aufgegeben worden. Aus den dargelegten Gründen ist, entgegen dem Berufungsvorbringen, festzustellen, daß die Handlungen des Angeklagten zur Zeit der Begehung als Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung hätten beurteilt werden müssen und daher insoweit auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 Abs. 2 StEG als dem zur Zeit der Verurteilung des Angeklagten gegenüber Art. 6 der Verfassung milderen Gesetz gegeben sind. Der Verurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht ist daher zuzustimmen. Rechtlich hat das Bezirksgericht das Verhalten gegenüber den vier Zeugen als ein einheitliches Verbrechen gegen § 21 Abs. 2 StEG beurteilt, allerdings ohne seine Rechtsauffassung zu begründen und ohne Ausführungen darüber zu machen, ob diese Beurteilung auf der Ansicht beruht, es liege ein einheitlicher Handlungskomplex vor, oder ob ihr aus dem Institut des Fortsetzungszusammenhangs hergeleitete Erwägungen zugrunde liegen. In der Rechtsprechung wird gelegentlich die Auffassung vertreten, alle Staatsverbrechen, oder wenigstens die als Unternehmensdelikte gekennzeichneten, seien sog. Komplexverbrechen, bei denen die einzelnen vom Angeklagten begangenen Ausführungshandlungen zwar genau festzustellen, aber nicht einzeln rechtlich zu subsumieren seien. Zur Beantwortung dieser 495;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 495 (NJ DDR 1958, S. 495) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 495 (NJ DDR 1958, S. 495)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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