Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 494

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 494 (NJ DDR 1958, S. 494); Schriften sowohl wegen eines Verbrechens nach § 19 Abs. i Ziff. 2, Abs. 2 und 3 StEG als auch wegen versuchter Nachrichtenübermittlung zu bestrafen ist, geht fehl. Aber auch der Berufung kann nicht gefolgt werden, die für das gesamte Tatgeschehen nur eine Handlung als gegeben ansieht. Der Angeklagte hat zur Unterstützung seiner Bewerbungsaussichten einmal Hetzschriften hergestellt, die an einen größeren Personenkreis in Westdeutschland gerichtet waren, und zum anderen ist er der Aufforderung der VOS nachgekommen und hat einen Situationsbericht über die Lage an der Universität geschrieben. Das sind sowohl objektiv als auch subjektiv zwei Handlungen, wobei der Situationsbericht seinem Inhalt nach der Information einer Spionage- und Agentenorganisation diente. Solche „Situationsberichte“ sind in der Regel tendenziös gehalten und dienen dem zu Hetzzwecken aufgebauten Informationsapparat derartiger Organisationen. In Fällen der Nachrichtenübermittlung, in denen diese Nachrichten, wie hier, ihrer Natur nach hetzerischen Charakter tragen, ist nur § 15 StEG anzuwenden. Das Bezirksgericht geht auch in der Prüfung der Frage, ob es sich hier um Sammeln von Nachrichten oder deren Übermittlung handelt, von unrichtigen Erwägungen aus. Eine Nachrichtenübermittlung liegt vor, wenn die von anderen Personen gesammelten Nachrichten überbracht werden, also der Täter z. B. als Kurier in Erscheinung tritt. In solchen Fällen ist der Sammler wegen Sammelns und der Kurier wegen Ubermitteins von Nachrichten zur Verantwortung zu ziehen. Es ist für die Beurteilung der objektiven Gefährlichkeit des Sammelns von Nachrichten für eine der in § 14 StEG genannten Organisationen unerheblich, ob der Sammler sich sofort Notizen macht oder seine Wahrnehmungen später aus dem Gedächtnis schriftlich niederlegt. Der Tatbestand des Sammelns von Nachrichten für eine in § 14 StEG genannte Organisation ist sowohl durch das Sammeln selbst als auch durch das schriftliche Festhalten von als Nachrichten geeigneten Vorkommnissen und Fakten erfüllt, und zwar auch dann, wenn sie vom Täter zur Zeit der Wahrnehmung noch nicht als Nachrichten für die genannte Organisation in seinem Gedächtnis eingeprägt und für diesen Zweck vorgesehen waren. Das letztere, nämlich die schriftliche Zusammenstellung seiner Wahrnehmungen aus dem Gedächtnis, hat der Angeklagte getan, wobei er seinem Bericht noch die Entschließung einer Berichtswahlversammlung der Partei der Arbeiterklasse zugefügt hat. Der Angeklagte hätte daher insoweit wegen eines vollendeten Delikts des Sammelns von Nachrichten (§ 15 StEG) und nicht wegen versuchter Nachrichtenübermittlung verurteilt werden müssen. Die Auffassung der Berufung, der Angeklagte könne auf Grund der veränderten Rechtslage von der Zeit der begangenen Handlung bis zu seiner Aburteilung nicht wegen verschiedener selbständiger Handlungen nach dem Strafrechtsergänzungsgesetz bestraft werden, da diese Handlungen zur Tatzeit von einem einheitlichen Strafgesetz (Art. 6 der Verfassung) erfaßt worden seien, geht ebenfalls fehl. Die rechtliche Beurteilung des strafbaren Verhaltens als zwei selbständige Handlungen ergibt sich daraus, daß die den Tatbestand des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik konkretisierenden Bestimmungen des StEG als speziellere Bestimmungen einen Teil des Tatbestands des Art. 6 der Verfassung darstellen und insoweit dessen Anwendung ausschließen, wenn, wie hier, die festgestellten Handlungen unter sie zu subsumieren sind. Diese rechtliche Beurteilung hat auch nicht zur Folge, daß Art. 6 der Verfassung i. S. des § 2 Abs. 2 StGB als milderes Gesetz anzuwenden wäre. Das StEG ist wie wiederholt vom Obersten Gericht dargelegt (vgl. NJ 1958 S. 175) auch in diesem Fall das mildere Gesetz. Bei Anwendung des Art. 6 der Verfassung auf beide Handlungen hätte die Strafe auch nicht niedriger sein dürfen als die vom Bezirksgericht ausgesprochene Gesamtstrafe. Die von der Berufung zugunsten des Angeklagten hinsichtlich der Strafzumessung angeführten Erwägun- gen gehen gleichfalls fehl. Der Umstand, daß der Angeklagte hetzerische Äußerungen eines republikflüchtig gewordenen ehemaligen Professors abgeschrieben hat, die nach Auffassung der Berufung im weitesten Umfang in der westdeutschen Presse bereits veröffentlicht worden sind, mindert nicht die gesellschaftliche Gefährlichkeit seiner Handlung. Hetzerische und propagandistische Behauptungen gegen den Arbeiter-und-Bauern-Staat greifen objektiv unmittelbar die Diktatur des Proletariats und ihre Grundlagen an. Dabei ist es ohne entscheidende Bedeutung, ob der Täter solche Behauptungen selbst erfindet oder sich der Lügen eines Renegaten bedient. Das Verhalten des Angeklagten ist um so verwerflicher, als er mehrere Jahre Mitglied der Arbeiterpartei gewesen ist, an einem Propagandistenlehrgang teilgenommen hat und auch selbst Zirkellehrer war; er hat also trotz gegenteiligen Wissens aus rein egoistischen Gründen die Hetze anderer Personen unterstützt und ihr zusätzliches Gewicht gegeben. Daraus ergibt sich auch, im Gegensatz zum Vorbringen der Berufung, daß der Angeklagte der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden bestrebt war, um daraus persönlichen Nutzen zu ziehen. Aus alledem folgt, daß der Angeklagte nicht wegen versuchter Nachrichtenübermittlung, sondern wegen eines vollendeten Delikts des Sammelns von Nachrichten (§ 15 StEG) und wegen schwerer staatsgefährdender Propaganda und Hetze (§ 19 Abs. 1 Zifli. 2, Abs. 2 und 3 StEG) in Tatmehrheit zu verurteilen war. Die erhöhte gesellschaftliche Gefährlichkeit des vollendeten Delikts gern. § 15 StEG kann mit Rücksicht auf das Verbot der Straferhöhung (§ 277 StPO) keinen Einfluß auf die Strafzumessung haben, so daß das Urteil lediglich im Schuldausspruch abzuändern war. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 20 StEG. Wer gegen unseren Staat und gegen die Sowjetunion hetzt und dabei auch noch Resonanz bei anderen Bürgern erstrebt, begeht nicht Staatsverleumdung, sondern staatsgefährdende Propaganda und Hetze. OG, Urt. vom 16. Mai 1958 - lb Zst 7/58. Am 19. Dezember 1957 befand sich der Angeklagte im Zechenraum seines Betriebes und trank einige Flaschen Bier. Er blieb auch weiterhin in diesem Raum, als um 14 Uhr seine Schicht begann. Der Angeklagte unterhielt sich mit einigen dort anwesenden Kollegen. Nachdem der Zeuge N. hinzugekommen war, sprach er diesen an und sagte zu ihm, er werde auch Krebs bekommen, in der Deutschen Demokratischen Republik gäbe es viele Menschen, die infolge der künstlichen Düngung der Felder zahn- und krebskrank würden. Dies sei in Westdeutschland nicht der Fall. Der Zeuge wollte ihn von seiner falschen Meinung abbringen. Darauf ging der Angeklagte jedoch nicht ein. Er erklärte nunmehr, er wolle sich seit langer Zeit schon ein Motorrad kaufen, bekäme aber keines, weil viele Maschinen für ein paar trockene Pflaumen ausgeführt würden. Als das Gespräch auf den Film „Fall von Berlin“ kam, äußerte der Angeklagte, er wisse nicht mehr, ob er dem in Westdeutschland mit dem gleichen Titel gezeigten Film oder dem in der Deutschen Demokratischen Republik aufgeführten glauben solle. In diesem Zusammenhang äußerte er, in den Zeitungen der Deutschen Demokratischen Republik stünde lauter Schwindel. Während dieser Unterhaltung schimpfte er über die angeblich schlechte Bezahlung der Arbeiter in der Deutschen Demokratischen Republik und äußerte, die Arbeiter hätten am 17. Juni 1953 nicht umsonst gestreikt, sie hätten vielmehr in Berlin noch gar nicht genug weggebrannt. Des weiteren äußerte er, die Sowjetunion mische sich überall ein, wie in Ägypten und Ungarn. Dabei behauptete er, die Sowjetunion habe das ungarische Volk zwölf Jahre unterjocht und sei an dem Blutbad in Ungarn im Jahre 1956 schuld. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Staatsverleumdung (§ 20 StEG) verurteilt. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zur rechtlichen Beurteilung der Handlungen des Angeklagten ausgeführt, er habe mit den angeführten Äußerungen sowohl Maßnahmen als auch die Tätigkeit staatlicher Einrichtungen und gesellschaftlicher Organisationen verleumdet und entstellt. Er habe gewußt, daß in den Zeitungen der Deutschen 494;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 494 (NJ DDR 1958, S. 494) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 494 (NJ DDR 1958, S. 494)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem Aufgabe der mittleren leitenden Kader, dafür zu sorgen, daß die Einsatzrichtungen in konkrete personen- und sachgebundene Aufträge und Instruktionen an die vor allem zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der ausstellenden Diensteinheit geöffnet werden. Der Vordruck ist von der ausstellenden Diensteinheit zu versiegeln. Jeder festgestellte Siegelbruch ist sofort dieser Diensteinheit mitzuteilen.

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