Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 491

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 491 (NJ DDR 1958, S. 491); tiven Umstände der Tat voraus. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung oder den Ausschluß des öffentlichen Tadels ist der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer Tat. Nur wenn die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat, die sich in erster Linie aus der spezifischen Angriffsrichtung ergibt, keinen hohen Grad aufweist, ist die Anwendung einer solchen Strafe zulässig. Der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit ist in erster Linie zu ermitteln aus der Rolle und der Stellung, die das angegriffene Objekt im System unserer gesellschaftlichen Verhältnisse innehat, sowie aus seiner besonderen Schutzbedürftigkeit. Daraus folgt, daß diese Strafe bei antidemokratischen Delikten generell ausgeschlossen ist und bei bestimmten anderen schwerwiegenden Delikten, zu denen auch Widerstandsund Rohheitsdelikte u. a. gehören, nur ausnahmsweise dann anwendbar ist, wenn die objektiven Umstände der Tat ihre Schwere, ihre schädlichen Folgen und die Persönlichkeit des Täters dies rechtfertigen. Der Ausspruch eines öffentlichen Tadels unter Außerachtlassung der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der strafbaren Handlung wie im vorliegenden Fall durch das Kreisgericht geschehen ist weder dazu angetan, dem Angeklagten die Verwerflichkeit und die nicht zu unterschätzende Schwere seiner Straftat vor Augen zu führen, noch kann von einem solchen Urteil eine erzieherische Wirkung auf andere Bürger ausgehen. Hinzu kommt noch, daß das Verhalten des Angeklagten vor der Tat gleichfalls einer Anwendung des § 3 StEG entgegensteht. Der Angeklagte war unmittelbar vor Begehung der Straftat an einer Schlägerei beteiligt. Die auch in dieser Handlungsweise zum Ausdruck kommende Mißachtung der Regeln des gesellschaftlichen Lebens berechtigt nicht zu der vom Kreisgericht gezogenen Schlußfolgerung, daß der Angeklagte allein durch eine öffentliche Mißbilligung seines Verhaltens zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit erzogen werden kann. § 5 Abs. 2 StEG. Das gesamte bisherige Verhalten des Täters i. S. des § 5 Abs. 2 StEG schließt auch die Umstände, die zu seinem strafbaren Verhalten geführt haben, und die der Straftat selbst mit ein. OG, Urt. vom 23. Mai 1958 - la Zst 4/58. Die aus zweiter Ehe des Angeklagten stammende 16 Jahre alte Tochter besuchte in G. die Mittelschule. Im Dezember 1957 berichtete sie zu Hause, in der Schule sei ihr gesagt worden, sie müsse an der Jugendweihe teilnehmen, andernfalls entzöge man ihr das Stipendium. Da sie glaubte, daß ihre religiöse Einstellung mit einer Teilnahme an der Jugendweihe nicht zu vereinbaren sei, äußerte sie gegenüber ihren Eltern, sie wolle die Deutsche Demokratische Republik verlassen. Der Angeklagte wirkte nicht auf seine Tochter ein, diesen Gedanken aufzugeben. Am 30. Dezember 1957 fuhr er mit ihr nach Berlin und brachte sie zu Verwandten in Westberlin, wo sie verblieben ist. Er selbst fuhr zwei Tage später wieder nach Hause. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer gern. § 8 des Paßgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik strafbaren Handlung einen öffentlichen Tadel ausgesprochen und auf eine Geldstrafe von 50 DM erkannt. Außerdem hat das Kreisgericht die öffentliche Bekanntmachung des Urteils durch Aushang für die Dauer von zwei Wochen an der Gemeindetafel in F. angeordnet. Der gegen dieses Urteil gestellte Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Angeklagte hat durch eine grobe Verletzung seiner Erztehungspf licht gegenüber seiner minderjährigen Tochter zugleich auch gegen eine seiner wichtigsten Pflichten als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik in einer Weise verstoßen, die das Kreisgericht zutreffend als Beihilfe zu einer gern. § 8 des Paßgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik strafbaren Handlung beurteilt hat. Obwohl der Angeklagte infolge seiner gesellschaftlichen Betätigung als BGL-Vorsitzender und in der Nationalen Front genügend Einblick in die in unserem Staat herrschenden politischen Verhältnisse hatte, unternahm er keinen Versuch, von seinem Recht als Bürger Gebrauch zu machen und von der Schulleitung Aufklärung zu verlangen über die angeb- lich von seiner Tochter erhaltene Mitteilung, an der Jugendweihe teilnehmen zu müssen. Der Angeklagte, der den überwiegenden Teil seines Lebens als von Kapitalisten schamlos ausgebeuteter Landarbeiter in äußerst notdürftigen Verhältnissen zuibrimgen mußte und sich am Beispiel seiner Tochter, der mit staatlicher Unterstützung eine höhere Schulbildung ermöglicht wurde, am augenscheinlichsten überzeugen konnte, wie unsere Arbeiter-und-Bauem-Macht um die Förderung von Kindern aus den werktätigen Klassen besorgt ist, hat seine lebensunerf ahrene Tochter in verantwortungsloser Weise unterstützt, eine schwerwiegende gesetzwidrige Handlung zu ihrem eigenen, aber auch zum Schaden unserer Gesellschaft zu begehen. In der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht mußte der Angeklagte zugeben, daß seine Tochter in Westberlin für ein. wöchentliches Taschengeld von 5 Westmark eine alte Frau betreut, während die Freundin der Tochter des Angeklagten, die ursprünglich mit ihr nach Westberlin gehen wollte, nach wie vor bei uns die Mittelchule besucht. Der Angeklagte hat nicht nur dazu aktiv beigetragen, daß seine Tochter Verrat an der Deutschen Demokratischen Republik üben konnte, er ist auch dafür entscheidend verantwortlich, daß dieser junge Mensch all den verderblichen politischen und moralischen Einflüssen ausgesetzt worden ist, mit denen in Westdeutschland die Jugend bewußt verdorben wird, um sie den volksfeindlichen Zielen des wiedererstandenen deutschen Imperialismus dienstbar zu machen. Unter Beachtung der aufgezeigten Umstände kann der Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit des strafbaren Verhaltens des Angeklagten nicht so gering bewertet werden, wie dies vom Kreisgericht mit dem Ausspruch eines öffentlichen Tadels geschehen ist. Eine solche Strafe ist nicht dazu angetan, dem Angeklagten die Verwerflichkeit und die nicht zu unterschätzende Schwere der von ihm begangenen Straftat unmißverständlich vor Augen zu führen; ebensowenig kann von einem solchen Urteil eine erzieherische Wirkung auf andere Bürger ausgehen. Es kann eher eine bagatellisierende Betrachtung derartiger Handlungen in der Bevölkerung zur Folge haben. Mit § 5 Abs. 2 StEG wird bestimmt, daß bei Verstößen gegen Strafrechtsnormen, die Freiheitsstrafe oder öffentlichen Tadel wahlweise androhen, was auf § 8 des Paßgesetzes zutrifft, der Ausspruch des öffentlichen Tadels nur zulässig ist, wenn nach dem gesamten bisherigen Verhalten des Täters seine Erziehung zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch eine solche Strafe erreicht werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, daß in diese Betrachtung des gesamten bisherigen Verhaltens des Täters auch die Umstände, die zu seinem strafbaren Verhalten geführt haben, und auch die der Straftat selbst eingeschlossen werden müssen. Bis zu dem Zeitpunkt, da die Tochter des Angeklagten den Gedanken äußerte, illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen zu wollen, ist zwar über das gesellschaftliche Verhalten des Angeklagten nichts Nachteiliges bekannt. Im Fall seiner minderjährigen Tochter hat er aber, wie sich aus den aufgezeigten Umständen ergibt, entscheidend versagt. Sein gleichgültiges und verantwortungsloses politisch-moralisches Verhalten, das sich ohne verständlichen Grund bis zur direkten Mißachtung der Gesetze unseres Staates steigerte und ihn damit straffällig werden ließ, läßt ein völlig ungenügendes Staatsbewußtsein erkennen und gibt nicht die Gewähr dafür, daß der Angeklagte durch den Ausspruch eines öffentlichen Tadels zur künftigen allseitigen Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit erzogen werden kann. § 8 StEG. 1. Für die Beurteilung, ob eine Handlung verbrecherischen Charakter hat oder nicht, ist die Prüfung erforderlich, ob sie allen Merkmalen eines bestimmten Straftatbestandes entspricht. 2. Für die Prüfung, ob die Gesellschaftsgefährlichkeit ausgeschlossen ist, sind in erster Linie die objektiven Umstände der begangenen Handlung von Bedeutung. OG, Urt. vom 10. Juni 1958 - 2 Zst III 26/58. Der Angeklagte bewirtschaftet eine eigene Gärtnerei und ist berechtigt, Lehrlinge auszubilden. In der Zeit vom 1. September 1955 bis Oktober 1957 befand sich bei ihm der 491;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 491 (NJ DDR 1958, S. 491) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 491 (NJ DDR 1958, S. 491)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit im undÄacIrdem Operationsgebiet. Die Arbeit der operativer. Diensieinneitenvet bwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet unterstützen: die die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den Bruder-Organen. Die Zusammenarbeit der Linie mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich kontinuierlich weiterentwickelt. Besonders gute Ergebnisse wurden auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeitsgrundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen. Die detaillierte Ausgestaltung der informationeilen Prozesse im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Verlassen der staatsfeindliehen Menschenhandel sowie die sich daraus ergebenden Veränderungen im Befehl, den Anlagen und DurchführungsbeStimmungen zum Befehl,ist von der in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung Maßnahmen zur Sicherung der Prozeßräume treffen. Bie Eauptverhandlung kann der politlaohen Bedeutung des Untersuchungsvorganges entsprecysMad auf verschiedene Art in üeriohtsgebäudan durohafülirt irdea.

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