Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 49 (NJ DDR 1958, S. 49); \ im StEG die Strafvorschriften über Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum neu gefaßt worden. Diese Vorschriften werden eine richtige Differenzierung der Volkseigentumsverbrechen gestatten, ohne dadurch den wirkungsvollen strafrechtlichen Schutz des Volkseigentums in irgendeiner Weise einzuschränken. Sie werden von Richtern und Staatsanwälten insbesondere auch deshalb begrüßt werden, weil es zukünftig keine Notwendigkeit mehr geben wird, neben diesen neuen Schutzvorschriften auch die Normen des allgemeinen Strafrechts wahlweise anzuwenden. Die neuen Vorschriften stellen die ausschließliche Grundlage für die Bestrafung von Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum dar. Es ist zu hoffen, daß diese eindeutigen Normen auch den Trägern von gesellschaftlichem Eigentum Verpflichtung sein werden, das ihnen anvertraute Eigentum verantwortungsbewußter und umfassender zu mehren und zu schützen. Mögen der FDGB und die anderen Massenorganisationen dadurch angeregt werden, mit größerer Intensität als bisher die Werktätigen von der Wichtigkeit und entscheidenden Rolle des Volkseigentums für unsere Entwicklung zu überzeugen und so einen wesentlichen Beitrag zur Hebung des Bewußtseins unserer Menschen zu leisten. Was die Änderung des Handelsschutzgesetzes angeht, so ist für jeden Praktiker klar, daß § 2 des Gesetzes mit seinen hohen Mindeststrafen von drei Jahren Gefängnis und fünf Jahren Zuchthaus seit langem dringend der Abänderung bedurfte. Als diese Strafvorschrift im Jahre 1950 entstand, hatte das seinen guten Grund. Sie mußte trotz des brennenden Wunsches unserer Republik, den innerdeutschen Handel zu verstärken und zu vertiefen, geschaffen werden, um den westdeutschen Monopolkapitalisten die Möglichkeit zu nehmen, die besondere Situation Westberlins in einem unseren wirtschaftlichen Aufbau aufs äußerste schädigenden Maße auszunutzen und damit unsere Ökonomik von vornherein auszuhöhlen. Seit geraumer Zeit ist die Situation eine andere geworden. Zwar gilt es auch jetzt noch, mit aller Konsequenz der Störung unserer Friedenswirtschaft durch illegalen innerdeutschen Handel entgegenzutreten. Die Milderung der Strafandrohungen, die das neue Gesetz vorsieht, legen es in die Entscheidung der inzwischen in ihrer Praxis und in ihrem Bewußtsein gewachsenen Richter und Staatsanwälte, die notwendigen und angemessenen Strafen zu beantragen und zu erkennen und den wirkungsvollen Schutz unseres innerdeutschen Handels zu gewährleisten* * Erwähnen möchte ich schließlich noch eine Vorschrift, die den Charakter des Gesetzes als eines Gesetzes, das für alle geeigneten Fälle den Erziehungsgedanken unseres Strafrechts hervorhebt, besonders unterstreicht. § 7 des Gesetzes gibt die Möglichkeit, „bei jeder Bestrafung die öffentliche Bekanntmachung anzuordnen“, und zwar unter dreierlei Gesichtspunkten: „Zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung“, also der Wirkung auf den Verurteilten, auf den das Bewußtsein, daß seine Mitbürger von seiner Straftat erfahren, nachhaltig erzieherisch einwirken soll. Weiter: „Zur Einwirkung auf andere Bürger“, denen zur Kenntnis gebracht wird, wie schnell und unter Umständen wie hart unser Staat der Arbeiter und Bauern auf Verbrechen reagiert, insbesondere, wenn es sich um Erscheinungsformen von Verbrechen handelt, die als verbreitet oder als typisch anzusehen sind (Rowdytum, Trunkenheit am Steuer usw.). Schließlich: „Zur Aufklärung der Bevölkerung“, die oft ein nicht geringes Interesse daran hat zu erfahren, welches gerichtliche Nachspiel ein Ereignis gefunden hat, das große Erregung in der Gemeinde, im Kreis oder Bezirk hervorgerufen hat. Es zeigt sich der große Erziehungsfaktor dieser neu geschaffenen Möglichkeit, wenn man den bisherigen, aus der kapitalistischen Zeit stammenden Rechtszustand betrachtet. Dort konnte abgesehen von einigen Fällen des Lebensmittelgesetzes und des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb lediglich bei falscher Anschuldigung oder bei öffentlicher Beleidigung dem Ver- letzten durch das Urteil „die Befugnis zugesprochen“ werden, „die Verurteilung auf Kosten des Beschuldigten öffentlich bekanntzumachen“, also seine Bürgerehre zu schützen. Es ist Aufgabe des Staatsanwalts bei seiner Antragstellung und des Gerichts bei seiner Entscheidung, mit richtigem Gefühl und richtiger Differenzierung von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Art der Bekanntmachung konkret zu bestimmen. * loh bin am Ende meiner Ausführungen. Es bleiben zwei Hinweise: Der erste Hinweis soll der Popularisierung des Gesetzes in den breitesten Massen unserer Bevölkerung dienen. Es ist Aufgabe dieser Popularisierung, innerhalb der Arbeiterklasse und bei unseren Bürgern in der DDR ein bewußteres Verhalten zur Gesetzlichkeit zu schaffen. Das Gesetz ist ein Instrument der sozialistischen Demokratie, d. h. unserer Diktatur des Proletariats, und daher ein wichtiger Faktor zur weiteren Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht. Es ist vom Geist des sozialistischen Humanismus durchdrungen, indem es dem Gesetzesverletzer hilft, den richtigen Weg zu finden, und andererseits die Entschlossenheit unseres Staates zeigt, keine Gefährdung unserer Arbeiter-und-Bauem-Macht zuzulassen. Es handelt sich bei diesem Gesetz, das mehr als ein Strafrechtsergänzungsgesetz ist, das vielmehr wichtige sozialistische Prinzipien des Strafrechts verwirklicht, um ein auch für die Gesetzgebung eines zukünftigen, einheitlichen Deutschlands mustergültiges Gesetzeswerk. Den Inhalt dieses Gesetzes muß sich jeder Richter und jeder Staatsanwalt aneignen. Alle müssen zu seiner ~r' breiten Popularisierung beitragen. Die Möglichkeit hierfür wird insbesondere durch die in Gang befindliche Vorbereitung der Schöffenwahlen 1958 gegeben. Wir wählen Schöffen, die für die Dauer des Aktionsprogramms unserer Partei, bis 1960, im Amt bleiben werden. Wir wählen Schöffen, die das vorliegende-Gesetz anzuwenden haben. Die Anerkennung, die der richterlichen Urteilspraxis unserer Gerichte auf dem 33. Plenum unserer Partei zuteil wurde, gilt nicht zuletzt unseren Schöffen, die in unserer Republik das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter ausüben und die in der Ausübung ihres Amtes sich zu einem hohen Staatsbewußtsein und zu einem großen Verantwortungsbewußtsein entwickelt haben. Solchen Schöffen, wie sie jetzt schon in sehr großer Anzahl im Amt sind und wie wir sie in einigen Wochen neu wählen werden, überträgt das vorliegende Gesetz weitere, verantwortungsvolle Aufgaben. In Abweichung von dem Grundsatz des GVG, wonach außerhalb der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung, der Vorsitzende allein, ohne Schöffen, entscheidet, bestimmt § 41 des Gesetzes, daß zukünftig die Schöffen mitzuwirken haben: bei der Beschlußfassung über die Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens; bei der Gewährung oder beim Widerruf bedingter Strafaussetzung für den Verurteilten; bei der nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit für den bedingt Verurteilten nach § 2 des Gesetzes durch Gerichtsbeschluß zu treffenden Feststellung, „daß der Verurteilte als nicht bestraft gilt“, und schließlich bei der Umwandlung von böswillig nicht gezahlten Geldstrafen in Freiheitsstrafen gemäß § 10 des Gesetzes. Es besteht kein Zweifel, daß unsere Schöffen auch diese neuen, bedeutsamen Aufgaben mit hohem Pflichtbewußtsein und großer Verantwortung erfüllen werden. Unser neues Gesetz ist ein sozialistisches Gesetz. Es ist ein weiterer Schritt vorwärts in der Entwicklung und Festigung unserer sozialistischen Demokratie. Unsere Richter und Staatsanwälte werden das Gesetz in diesem Sinne verantwortungsbewußt anwenden und so mit dazu beitragen, den Sozialismus in der DDR erfolgreich aufzubauen. 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 49 (NJ DDR 1958, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 49 (NJ DDR 1958, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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