Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 486 (NJ DDR 1958, S. 486); bekannt wurde. Außerdem hatte die Angeklagte bewiesen, daß sie als Hausfrau gesellschaftliche Arbeit zu leisten gewillt war; sie hatte also eine positive Einstellung zum Arbeiter-und-Bauern-Staat gezeigt. Obgleich auch 100 DM keineswegs als eine geringfügige Summe angesehen werden können, ist in diesem Fall auf Grund der objektiven und subjektiven Momente die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat so gering, daiß ein öffentlicher Tadel gerechtfertigt erschien. Da der unterschlagene Betrag keineswegs als gering anizusehen ist und es sieh schließlich um Gelder handelt, die dem PDGB als Interessenvertretung der 'Werktätigen von den Arbeitern anvertraut sind; wurde dieser Entscheidung bei der Urteilskontrolle vom Richterkollektiv erst nach gründlicher Beratung zugestimmt. Eine solche gründliche Beratung ist m. E. erforderlich, um dem Schutze des gesellschaftlichen Eigentums gerecht zu werden. HEINZ VENHUES, Direktor des Kreisgerichts Neubrandenburg Pfändbarkeit von Lohn- und Gehaltskonten? In einem Beschluß vom 1. Juli 1957 T 27/57 (NJ 1958 S. 182) hat das Bezirksgericht Erfurt ausgesprochen, daß bei Pfändung von Lohn- und Gehaltskonten die VO über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) keine Anwendung finden könne. Wesentliches Ergebnis des Beschlusses ist also die Gleichstellung der Lohn- und Gehaltskonten der Werktätigen hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit mit allen übrigen Konten, die von Bürgern bei Banken und Sparkassen unterhalten werden. Diese Feststellung kann nicht unwidersprochen bleiben. Daß der spezielle Gegenstand des dem Beschluß zugrunde liegenden Rechtsstreites kein eigentlicher Lohnanspruch, sondern ein Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung war, kann bei der Betrachtung unberücksichtigt bleiben, da im Beschluß das bestrittene Ergebnis allgemeingültig auf sämtliche Lohn- und Gehaltskonten (im folgenden Gehaltskonten) bezogen wird. Der Beschluß muß in Ergebnis und Begründung als unrichtig angesehen werden, weil er als typisches Beispiel formaler Gesetzesanwendung in seinen Auswirkungen zu einer- Verletzung der Gesetzlichkeit führt. Als formal richtig soll dabei die Feststellung angesehen werden, daß der Anspruch des Werktätigen gegen das Geldinstitut, bei dem er sein Gehaltskonto führt, kein Anspruch im Sinne des § 4 APfVO, sondern ein rein vermögensrechtlicher Anspruch ist. Ein Hinweis auf die tatsächlichen Auswirkungen der durch das Bezirksgericht an diese Feststellung geknüpften Rechtsfolgen läßt die Unrichtigkeit einer solchen Betrachtungsweise erkennen. Durch den Beschluß wird die im Arbeitsrecht als Grundsatz anzusehende maximale Sicherung der Lohnforderungen der Werktätigen verletzt. Er eröffnet den Weg zu einer Umgehung der Lohnpfändungsbestimmungen und führt dadurch dazu, daß dem Werktätigen nicht die zur Lebensführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, daß er in seiner Arbeitsfreude gehemmt und auch in seinem Vertrauen zu den durch die Regierung erlassenen Rechtsakten beeinträchtigt wird. Weiter würde die Deklaration der unbeschränkten Pfändbarkeit der Gehaltskonten zu deren weitgehender Auflösung führen. Die aus der Lohnzahlung stammenden Bargeldbeträge sind gern. § 811 Ziff. 8 ZPO in demselben Umfang wie der Lohnanspruch unpfändbar. Der Werktätige wäre folglich bei bargeldloser Gehaltszahlung weniger geschützt als bei Barzahlung. Der Beschluß steht demnach auch zu den wirtschaflich-organisatorischen Maßnahmen der Regierung im Widerspruch. Er wirkt der Tendenz zu einem möglichst umfangreichen nicht nur auf die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle beschränkten bargeldlosen Zahlungsverkehr entgegen. Die Förderung der . bargeldlosen Lohnzahlung ist gesetzlich vorgesehen1; weiter spricht dafür auch die Erhöhung des Zinssatzes für die Gehaltskonten von 2 Prozent auf 3 Prozent. Die darüber im Beschluß enthaltenen Aus- 1 vgl. § 2 der AO über die Führung von Lohn- und Gehaltskonten vom 29. Juni 1955 (GBl. II S. 246). führungen gehen an der Problematik vorbei und lassen wie das Ergebnis zeigt ein Verständnis für die ökonomischen Notwendigkeiten vermissen. Das Bezirksgericht trifft die Feststellung, daß der Anspruch des Werktätigen gegen das das Gehaltskonto führende Geldinstitut kein Lohnanspruch mehr sei. Diese Auslegung des § 4 APfVO kann lediglich formal als richtig angesehen werden. Durch sie wird das Ziel der Lohnpfändungsbestimmungen die Sicherung der zum Lebensunterhalt des Werktätigen und seiner Familie erforderlichen Mittel und die dadurch mit bedingte Aufrechterhaltung des Interesses an einer möglichst hohen Arbeitsleistung für die Gesellschaft unberücksichtigt gelassen. Diese Ziele lassen sich nur dann erreichen, wenn der Werktätige auch tatsächlich in dem normativ zugesicherten Umfang über seinen Lohn verfügen kann. Rein tatsächlich steht der Anspruch des Werktätigen gegen das Geldinstitut auf seinen laufenden Gehaltsbetrag in seiner Schutzwürdigkeit dem Lohnanspruch gegen den Betrieb gleich. Die Feststellung des Bezirksgerichts berücksichtigt in keiner Weise die tatsächlichen Lebensvorgänge und ist darüber hinaus falsch. Das zeigt folgendes Beispiel. Es wäre einem Gläubiger möglich, den Anspruch des Werktätigen gegen den Betrieb zu pfänden und anschließend hinsichtlich des durch den Betrieb auf das Konto des Werktätigen überwiesenen jetzt nach Ansicht des Bezirksgerichts nicht mehr unpfändbaren Betrages einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erwirken. Der Werktätige ginge zunächst leer aus. Würde sich dagegen der Werktätige den unpfändbaren Betrag bar auszahlen lassen, wäre dieses Bargeld gern. § 811 Ziff. 8 ZPO unpfändbar. Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, daß die Auffassung des Bezirksgerichts selbst zu der bürgerlichen Rechtsprechung zu diesem Problem im Widerspruch steht. Bereits vor 25 Jahren ist durch bürgerliche Gerichte1 ein Pfändungsschutz für die auf Konten gezahlten Dienstbezüge wenn auch hier ausdrücklich nur für Beamte konstituiert worden.2 Heute ist in Westdeutschland die Ansicht über die Unpfändbarkeit entsprechender Forderungen als herrschende Meinung anzusehen.3 Nach der derzeitigen bürgerlichen Auffassung wird in gleichgelagerten Fällen in analoger Anwendung des § 811 Ziff. 8 ZPO der Betrag, der dem gemäß der Lohnpfändungsbestimmung unpfändbaren Teil des Gehaltsanspruchs des Werktätigen entspricht, bis zum nächsten Lohnzahlungstermin ebenfalls als unpfändbar angesehen. Wird in ein Gehaltskonto gepfändet, so hat der Kontoinhaber im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO den Nachweis darüber zu führen, daß und in welchem Umfang sein Anspruch gegen die Bank geschützt ist.4 Die bürgerliche Auffassung kann aber zur Lösung des Problems nicht als ausreichend angesehen werden, weil dem Werktätigen für den Zeitraum zwischen der Pfändung des Kontos und der Entscheidung über seine Erinnerung die Verfügungsmöglichkeit über den Entlohnungsbetrag entzogen ist und weil außerdem dem Werktätigen zur Durchsetzung ihm zustehender Rechte ein umständliches Verfahren auferlegt würde, das zur Feststellung des unpfändbaren Betrages bei Barzahlung durch den Betrieb nicht erforderlich ist. Diese Lösung würde im Ergebnis also immer noch der Tendenz zum weitgehenden bargeldlosen Zahlungsverkehr entgegenwirken. Dem Gedanken einer maximalen Lohnsicherung folgend, ist zu untersuchen, inwieweit dem Werktätigen ein weitgehenderer Schutz gegen Pfändung in sein Gehaltskonto gewährt werden kann. Da die Notwendigkeit besteht, die Ansprüche des Werktätigen aus dem Gehaltskonto unmittelbar zu schützen, und da unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Gehaltskonten häufig als Sparkonten benutzt werden andererseits das Geldinstitut nicht die dem Lohnschüldner gegebene Möglichkeit besitzt, den der Lohnpfändungsverordnung entsprechenden Lohn- 2 vgl. den Beschluß des OLG Hamburg vom 6. April 1933, JW 1933, S. 1847. 3 vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., Einführung zu § 850 1 A; Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., Anm. IV 2 zu § 850. 4 vgl. Stein/Jonas, a. a. O. 486;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzusetzen, auch auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und SicherheitsOrganen. Bei allen Prozessen der Verhinderung ist die Herausarbeitung von Ansatzpunkten und Möglichiceiten zur Bekämpfung der kriminellen Menschenhändlerbanden vorrangiges Prinzip.

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