Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 481 (NJ DDR 1958, S. 481); hinweisen. Tief erschüttert -und! mit brennendem Haß gegen die deutschen Imperialisten und (Faschisten verweilten wir in Buchenwald. Wir waren uns darüber einig, daß beharrlich dafür gekämpft werden muß, durch die Schaffung der Aktionseinheit der Arbeiter- klasse in Westdeutschland den imperialistischen und faschistischen Kräften dort drüben ein Ende zu bereiten. Wir grüßen auch von dieser Stelle noch einmal unsere Freunde aus der Tschechoslowakischen Republik. Sehr. Westdeutsche Rechtsanwälte fordern den Erlaß eines Amnestiegesetzes in der Bundesrepublik Seit Jahren schon erheben in der Bundesrepublik zahlreiche politische Gruppierungen und Persönlichkeiten die Forderung nach einer Amnestie für politische Strafverfahren.1 Die ständig steigende Zahl der politischen Strafprozesse führte Anfang 1956 zur Bildung eines „Initiativ-Ausschusses für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen“, dem u. a. so bekannte Strafverteidiger wie Dr. Ammann (Heidelberg), Dr. Eisenberg (Hanau), Dr. Haag (Frankfurt/M.), Dr. P o s s e r (Essen) und Dr. Rebensburg (Wuppertal) angehören und in dem auch die Universitätsprofessoren Abendroth (Marburg), Brill (Wiesbaden) und Wolf (Göttingen) mitarbeiten. Hatten Ammann und Posser in ihrer ersten „Denkschrift über Probleme der Justiz in politischen Strafsachen“ (Heidelberg 1956) die Erwartung ausgesprochen, daß ihre Überlegungen und Erwägungen „immer weitere Kreise zur Mitarbeit an der Amnestiebewegung veranlassen und bestimmen werden“, so konnten sie schon in ihrer zweiten Denkschrift (Heidelberg 1957) mit Genugtuung feststellen, „daß aus den Anfängen des Initiativ-Ausschusses zu Beginn des Jahres 1956 bis zur Jahreswende 1956/57 eine umfassende Aktion ins Leben gerufen ist“.1 2 Obwohl die Stimmen für eine politische Amnestie immer gewichtiger wurden und selbst maßgebliche CDU-Politiker sich dieser Forderung nicht entziehen konnten, lehnte die Adenauer-Koalition in der Sitzung des Bundestages am 11. April 1957 in zweiter Lesung den von der SPD und dem BHE unterstützten Gesetzentwurf der FDP „Uber die Gewährung von Straffreiheit“ ab. Kurze Zeit darauf, am 4. und 5. Mai, fanden sich die Mitglieder des erweiterten Initiativ-Ausschusses in Frankfurt am Main zu einer Arbeitstagung und Gesamtaussprache zusammen, in der sie in einer Entschließung ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, daß sich im neuen Bundestag „die überwiegende Mehrheit der Nützlichkeit und der Notwendigkeit einer Generalamnestie im Interesse der Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit, der Legalität, des Ansehens der deutschen Justiz und der erforderlich gewordenen Reformen in Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die Dauer wird nicht verschließen können“. Unter Hinweis darauf, daß zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften in der ständigen Hoffnung auf eine Amnestie mit der Durchführung von Verfahren und Hauptverhandlungen warten oder diese verzögern, richteten dann am 26. Oktober 1957 die zur 2. Arbeitstagung des Initiativ-Auss'chusses in Frankfurt am Main versammelten Teilnehmer an die Abgeordneten des Bundestages die dringende Bitte, „als eine der ersten gesetzgeberischen Maßnahmen unter Ausschluß jeglichen Parteihaders, jeglicher Prestigegründe und jeglicher bitterer Erinnerung an die Lesung vom 4./5. April 1957 dem Entwurf eines Straffreiheitsgesetzes zuzustimmen, sobald er wieder vorgelegt wird“. In einer Zeit, in der vor dem Bundesgerichtshof der Prozeß gegen Mitarbeiter der Arbeitsgemeinschaft Demokratischer Juristen und des Zentralrats zum Schutze demokratischer Rechte stattfand und Adenauers Justizmaschinerie gegen Atomkriegsgegner westdeutsche Arbeiterfunktionäre und auch Bürger der DDR wütet, lud der erweiterte „Initiativ-Aus-schuß für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen“ zur 3. Arbeitstagung und Gesamtaussprache am 10. und 11. Mai 1958 nach Frankfurt am 1 vgl. hierzu Müller/Kühlig in NJ 1956 S. 620. 2 Die beiden Denkschriften hat Noack in NJ 1956 S. 309 und NJ 1957 S. 206 besprochen. Main ein. Als Referenten waren der Ordinarius für Strafrecht der Universität München, Prof. Dr. En-gisch, mit dem Thema „Die Bedeutung des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes“ und der frühere hessische Justizminister Prof. Dr. Brill mit dem Thema „Justiz und Rechtsstaat“ angekündigt. Bedauerlicherweise mußte Prof. Engisch, wie er in einem auf der Arbeitstagung verlesenen Brief an Rechtsanwalt Dr. Ammann zum Ausdruck brachte, auf die Teilnahme an der Tagung verzichten, um „Unannehmlichkeiten“ zu entgehen, die ihm von „höherer Stelle“ angedeutet worden waren. Nicht zum ersten Male haben Bundesregierung und Verfassungsschutzamt auf diese Weise versucht, Mitarbeiter des Initiativ-Ausschusses und Gäste politisch zu diffamieren. Darüber hinaus zeigt sich an diesem Beispiel erneut, wie es in Westdeutschland um die Freiheit der Meinung und der Lehre in Wirklichkeit bestellt ist. In seinem groß angelegten Vortrag über „Justiz und Rechtsstaat“ der hier nur skizzenhaft wiedergegeben werden kann ging Prof. Dr. Brill von der Rechtsstaatsidee bei Kant aus und charakterisierte dann ausführlich die Entwicklung des Rechtsstaates im Verwaltungsrecht und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis zum Erlaß des Sozialistengesetzes, mit dem der „Schatten der Klassenjustiz im Strafrecht auf den Rechtsstaat fiel“. An Beispielen demonstrierte Brill, daß die Weimarer Republik an der Ambivalenz des Rechtsstaates nichts änderte und daß schließlich in der Zeit des Faschismus die Justiz zu einem Instrument des Terrorismus wurde. Nach der Zerschlagung des Nazistaates wurde das Prinzip des Rechtsstaates in den Länderverfassungen und in Art. 20 und 28 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes wieder zum Leben erweckt. Während aber die Staatsrechtslehre (z. B. Maunz) den Begriff des „demokratischen Rechtsstaates“ als ein unpolitisches Formprinzip interpretierte und damit über die Begriffswelt des 19. Jahrhunderts und der Weimarer Zeit nicht hinausging, geriet der Rechtsstaat faktisch durch den Erlaß des 1. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 bekannt als Blitzgesetz in eine Kampflage. Brill kennzeichnete dieses Gesetz und den mit ihm geschaffenen Tatbestand der Staatsgefährdung (§§ 88 ff. StGB) als eine „Wende von höchster verfassungspolitischer und verfassungsrechtlicher Bedeutung“ und als ein Eindringen totalitärer Bestrebungen in die Gesetzgebung. Die politische Justiz trete heute vor allem in zwei Formen auf: in der Strafjustiz und in der Staatsgerichtsbarkeit. Brill warnte nachdrücklich vor einer „justizförmigen Politik“, denn nichts könne dem Rechtsstaat abträglicher sein. Mit diesem Referat war das theoretische Fundament der Arbeitstagung geschaffen, auf dem sich eine Diskussion vor allem zwischen den als Gästen anwesenden Universitätsprofessoren Dr. Preiser (Frankfurt) und Dr. Klug (Mainz) sowie Dr. Beyer (München) entspann und in der es zunächst darum ging, ob der Ausgangspunkt der Rechtsstaatsidee bei Kant oder bei Hegel zu suchen sei. Die Frage, ob der Begriff der Gnade strukturell wie institutionell in den Rechtsstaat passe, wurde in der Diskussion dahin beantwortet, daß die Gnade ein Wesenselement des Rechtsstaates, das Korrektiv des im Rechtsstaat begangenen Unrechts sei. Die Teilnehmer sprachen sich gegen ein Gnadenrecht aus Willkür aus, wie es schon Kant abgelehnt hat, da es bei der Gnade nicht au die Person des Verurteilten, sondern auf die Beseitigung von Rechtsungleichheiten ankomme. Danach wandte sich die Diskussion den praktischen Erfahrungen der Verteidiger mit der Rechtsprechung in 481;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 481 (NJ DDR 1958, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 481 (NJ DDR 1958, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesschaftlichen Kräften. zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den. Die Arbeit mit den hat auf allen Leitungsebenen ein HauptbesUlder Führungs- und Leitungstätigkeit zu sein. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die.

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