Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 48 (NJ DDR 1958, S. 48); kann auch bei der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen nicht anders sein angesichts des zutiefst unmenschlichen Charakters dieser Verbrechen und der Gewissenlosigkeit dieser Verbrecher. Wozu die Konterrevolution, angestiftet durch faschistische Agentenorganisationen, fähig ist, beweisen die verübten Greueltaten in Ungarn, wo Folter, Aufhängen, Spritzen mit Benzin usw. wie in den Hitlerschen KZ an der Tagesordnung waren. Die Todesstrafe im StEG ist daher im Interesse der gesamten friedliebenden Menschheit in der augenblicklichen Entwicklungsphase nicht zu entbehren und beweist unsere Entschlossenheit, wenn es sein muß, auch mit den schärfsten Mitteln gegen die vorzugehen, die sich zu Handlangem der Unmenschlichkeit und der Kriegspolitik herabwürdigen. Die Überschrift des die Staatsverbrechen behandelnden Teils des Gesetzes läßt erkennen, daß es sich nicht bei allen dort beschriebenen Verbrechen um Verbrechen gegen den Staat handelt, daß vielmehr einige der beschriebenen Straftaten bloße Verbrechen gegen die Tätigkeit der staatlichen Organe sind. Die meisten der Verbrechen stellen sich allerdings als Verbrechen gegen den Staat dar (Staatsverrat, Spionage, Sammlung von Nachrichten, Terror, Angriffe gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht, staatsgefährdende Propaganda und Hetze, Verleitung zur Republikflucht, Diversion, Schädlingstätigkeit und Sabotage). Diese Verbrechen richten sich, wie das Oberste Gericht in seiner Rechtsprechung immer wieder betont hat, gegen die Grundlagen unseres Staats; ihr Objekt sind die grundlegenden gesellschaftlichen Verhältnisse in unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht. Sie sind „Verbrechen gegen die DDR“ im Sinne des § 49 GVG und müssen deshalb beim Bezirksgericht angeklagt und vom Bezirksgericht abgeurteilt werden. Dagegen richtet sich z. B. das Verbrechen der Staatsverleumdung (§ 20 ersetzt den § 131 StGB) nicht gegen die Grundlagen der Arfoeiter-und-Bauern-Macht, sondern im Sinne der zweiten Alternative der Abschnittsüberschrift gegen die Tätigkeit von staatlichen Einrichtungen, von gesellschaftlichen Organisationen oder von Bürgern, die solchen Einrichtungen oder Organisationen angehören oder für sie tätig sind. Sie sind keine „Verbrechen gegen die DDR“ im Sinne des § 49 GVG und müssen deshalb vor dem Kreisgericht angeklagt und von diesem ab.geurteilt werden. Hetze und Staatsverleumdung im Sinne der §§ 19, 20 stehen in einem engen Zusammenhang, da beide gegen d:e ideologischen Grundlagen der Arbeiter-und-Bauem-Macht gerichtet sind. Der bisherige wenig präzise und unwissenschaftliche Terminus „kleine Hetze“ bereitet immer noch Schwierigkeiten, die beiden Tatbestände scharf voneinander abzugrenzen. Vieles, was in der Vergangenheit schlechthin als „Hetze“ bezeichnet wurde, wird künftig nicht unter § 19 fallen, sondern seine Beurteilung nach § 20 finden. Staatsverleumdung umfaßt nicht diejenigen, die aufwiegeln und aufhetzen, sondern diejenigen, die, gleich aus welchen Motiven, verleumderische Äußerungen von sich geben. Solche Handlungen sind dazu angetan, die sozialistische Bewußtseinsbildung zu beeinträchtigen; sie sind auch von nicht geringer Gesellschaftsgefährlichkeit. Auch das Delikt der bloßen „Verbindungsaufnahme“ zu verbrecherischen Organisationen oder Dienststellen erscheint rtiir weniger als ein Verbrechen gegen den Staat im Sinne der ersten Alternative der Abschnittsüberschrift und deshalb auch nicht als „Verbrechen gegen die DDR“ im Sinne des § 49 GVG anzusehen zu sein. Bei der großen Zahl der in Westberlin und in Westdeutschland tätigen Agentenorganisationen erscheint es jedoch geboten, eine einheitliche und schlagkräftige Verfolgung dieser Verbrechen sicherzustellen. Dies wäre aber dann nicht gewährleistet, wenn die Anklageerhebung vor 220 Kreisgerichten erfolgen würde. Angesichts des Gewichtes dieses Delikts ist die Staatsanwaltschaft entschlossen, bei den Bezirksgerichten anzuklagen. Es drängt sich an dieser Stelle die Frage nach den Konkurrenzen bei Staatsverbrechen auf. Zweifellos können eine Reihe von Normen dieses Teils des StEG zu anderen in Konkurrenzen der verschiedensten Art stehen Gesetzes-, Ideal- und Realkonkurrenz. Ideal-und Gesetzeskonkurrenz werden dann zu würdigen sein, wenn es gilt, den vollen Umfang der Gesellschaftsgefährlichkeit der strafbaren Handlung zu charakterisieren bzw. um mit ihrer Hilfe die Verschiedenartigkeit der Angriffsformen auf die Arbeiter-und-Bauern-Macht aufzudecken. * Der dritte Teil des Gesetzes bringt eine neue, durch die politische Entwicklung unbedingt notwendig gewordene Ergänzung unseres materiellen Strafrechts durch Schaffung von Strafnormen für „Verbrechen gegen die militärische Disziplin“. Die Remilitarisierung und Refaschisierung Westdeutschlands, die Rolle, die der Bundesrepublik in der NATO zugedacht ist, die immer unverhüllter werdenden Drohungen mit „Eroberung der DDR“ und mit „Ausradierung der Sowjetunion“ machten es unerläßlich, daß auch unsere Arbeiter-und-Bauern-Macht sich in den Stand versetzte, unsere sozialistischen Errungenschaften zu verteidigen und damit zugleich die Pflichten zu erfüllen, die unserem Staat als Glied des sozialistischen Weltsystems auf Grund des Warschauer Vertrags obliegen. Unsere Nationale Volksarmee muß ein scharfes Schwert gegen alle Versuche des Feindes sein, von außen die Integrität der Republik anzurühren. Die Nationale Volksarmee ist nach den Prinzipien der sozialistischen Moral und Erziehung aufgebaut und wird im Geiste des proletarischen Internationalismus geführt. In ihr müssen daher die Regeln straffer militärischer Disziplin und straffen militärischen Gehorsams zur Geltung kommen, unbeschadet der hohen Achtung der Menschen, wie sie im Arbeiter-und-Bauern-Staat gilt, und der Prinzipien des sozialistischen Zusammenlebens. Unsere Volksarmee ist berufen, die Errungenschaften der Republik zu schützen. Der die militärischen Verbrechen behandelnde Teil des Gesetzes beschreibt in sieben Paragraphen die wichtigsten militärischen Verbrechen. (Das Militärstrafgesetz in Westdeutschland hat deren 48, um den Geist des Revanchismus und Militarismus sowie den Kadavergehorsam, wie es der Iller-Prozeß zeigte, durchzusetzen.) Zweck dieser Vorschriften des StEG ist die Gewährleistung der militärischen Disziplin, deren Aufrechterhaltung und Festigung die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung und für eine absolute Einsatzfähigkeit der bewaffneten Kräfte der Deutschen Demokratischen Republik ist. Die Bestimmungen des Gesetzes dienen also der Erhaltung der Kampfkraft der Organe, deren spezielle Aufgabe der bewaffnete Schutz des Territoriums unserer Republik ist. Diese Grundsätze müssen den Gerichten es gibt bei uns keine Militärgerichte, über militärische Verbrechen urteilen unsere Kreis- und Bezirksgerichte stets vor Augen stehen, wenn sie auf Anklage des Militärstaatsanwalts das Urteil über einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte, der sich eines Verbrechens schuldig gemacht hat, zu sprechen haben. * Das Strafrechtsergänzungsgesetz kodifiziert weiterhin neu die Bestrafung der Verbrechen gegen das gesellschaftliche Eigentum und bringt wesentliche Änderungen der geltenden Handelsschutzvorschriften. Uns allen sind die Gründe bekannt, die zum Erlaß des Volkseigentumsschutzgesetzes führten: Mit seiner ständigen Mehrung und Festigung entwickelte sich das gesellschaftliche Eigentum, insbesondere das Volkseigentum und das Eigentum der sozialistischen Genossenschaften, zur herrschenden Eigentumsform und damit zur ökonomischen Grundlage unserer Gesellschaftsordnung. Damit ergab sich zugleich die Notwendigkeit seines besonderen Schutzes auch in strafrechtlicher Hinsicht. Da diesen Schutz das Strafgesetzbuch nicht gewähren konnte, machte sich die Schaffung neuer Normen erforderlich. Die Schwierigkeiten, die die richtige, parteiliche Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes den Justizorganen zunächst machte, wurde auch durch die Richtlinie des Obersten Gerichts vom 28. Oktober 1953 nicht voll beseitigt, zumal sich danach auch das Nebeneinander der Bestimmungen des VESchG und des Strafgesetzbuchs ergab. Deshalb sind 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 48 (NJ DDR 1958, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 48 (NJ DDR 1958, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, daß es sich bei ihr um eine Person im Sinne der Tatbestände der und Strafgesetzbuch handelt, die in Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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