Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 478 (NJ DDR 1958, S. 478); und das Delikt vollendet wird. Das ergibt sich auch aus der Anwendung der Entwicklungsstadien auf Begehungsdelikte, und Czerwon hat unrecht, wenn er meint, daß die von ihm zitierten Abschnitte aus dem Strafrechtslehrbuch* * mit der Auffassung der Obersten Staatsanwaltschaft übereinstimmen. Mir scheint hier eine falsche Anwendung der Auffassungen der Rechtswissenschaft auf die konkrete Frage vorzuliegen. Jede Handlung eines Begehungsdelikts hat Entwicklungsstadien, innerhalb deren zwischen Vorbereitungshandlung (meist straflos), Versuch und Vollendung (Beendigung) unterschieden wird. Das ist auch bei dem Begehungsdelikt der Ausfuhr von Zahlungsmitteln bzw. Warender Fall, und die Frage, wann Versuch und wann Vollendung vorliegt, hängt eben von dem tatsächlichen Geschehen, von der Wirklichkeit ab. Dieser Wirklichkeit entspricht es, daß das Delikt erst mit der tatsächlichen Ausfuhr, nämlich mit dem Verbringen über die Staats- oder Sektorengrenze vollendet ist. Erst dann hat der Täter alle vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale daraus zu schließen, daß der im Zug Sitzende ja nichts mehr zu tun brauche, um zu seinem erstrebten Ziel zu kommen, ist irrig, weil ja das „Weiterhin-im-Zug-Sitzen“ und das „Geschehenlassen“ der Ausfuhr gerade eine Tätigkeit, ein Teil der Handlung, ist, die sich bis dahin noch im Stadium des Versuchs befindet. Hermann weist vom strafpolitischen Gesichtspunkt zutreffend darauf hin, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit solcher Handlungen auch durch die Anwendung der Versuchsbestimmungen genügend erfaßt und * Lehrbuch des Strafrechts der DDE, Allgemeiner Teil, Berlin 1957, S. 418 ff. solche Handlungen entsprechend der Gesellschaftsgefährlichkeit gebührend bestraft werden. Von dieser Seite her können überhaupt keine Bedenken eines ungenügenden Schutzes unserer Währung und unseres Handels aufkommen. Wenn Czerwon schreibt, daß nur in Einzelfällen entschieden werden kann, wann tatsächlich ein Versuch vorliegt, so ist das zwar richtig. Legt man aber seine Auffassung zugrunde, so kann es kaum Versuchsfälle bei der illegalen Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Waren geben, weil eben schon dort Vollendung vorliegen soll, wo in Wirklichkeit bloß Versuch gegeben ist. Für § 2 HSchG i. d. F. des § 39 StEG würde Czer-■ wons Auffassung überdies bedeuten, den bisherigen Unternehmensbegriff teilweise, und zwar ziemlich umfassend, aufrechtzuerhalten. Daß ein solcher Standpunkt unrichtig sein muß, wird auch aus einer Parallele zu einem anderen Begehungsdelikt, nämlich zum illegalen Verlassen der DDR gern. § 8 Paßgesetz i. d. F. vom 11. -Dezember 1957, deutlich. Niemand würde wohl behaupten, daß das Delikt mit dem „Sich-auf-den-Weg-Begeben“ bereits vollendet ist. Vielmehr ist das doch erst dann der Fall, wenn die Staatsgrenze tatsächlich überschritten wurde. Alles, was bis dahin für das illegale Verlassen des Territoriums der DDR mit dieser Zielsetzung getan wird also für die Vollendung des Delikts , ist nur Versuch, ggf. auch nur Vorbereitungshandlung. Aber so wie das „Verlassen“ identisch ist mit dem tatsächlichen Überschreiten der Staatsgrenze, ist das „Ausführen“ identisch mit dem tatsächlichen Verbringen von Zahlungsmitteln bzw. Waren über die Staatsgrenze. Alles, was vor diesem Zeitpunkt liegt, kann nur Versuch oder Vorbereitung sein. Eine andere Auslegung entspricht nicht der Wirklichkeit; sie ist dogmatisch und kann nicht akzeptiert werden. Zur Rechtsnatur des Austauschs landwirtschaftlicher Nutzflächen zwischen LPG und Einzelbauern Von ERICH LUSCHE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt* Bei vielen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften besteht das Bedürfnis, einen Flächenaustausch vorzunehmen, um verstreute landwirtschaftliche Nutzflächen im Interesse der Großraumwirtschaft zusammenfassen zu können.1 Solche Tauschaktionen wurden verschiedentlich schon ohne nähere rechtliche Regelung vorgenommen, stoßen aber nicht selten auf Schwierigkeiten, sobald Einzelbauern hieran beteiligt sind. Diese sind zwar geneigt, die Flächen zur wirtschaftlichen Nutzung mit den LPG auszutauschen, jedoch wollen sie aus verschiedenen Gründen eine Änderung der Eigentumsverhältnisse nicht vornehmen. Freilich würde ein Eigentumswechsel klare rechtliche Verhältnisse schaffen und damit alle Schwierigkeiten für die Zukunft aus dem Wege räumen, aber es entsteht die Frage, ob den LPG unter den gegebenen Verhältnissen nicht auch mit einem wirtschaftlichen Austausch genauso gedient ist. Dies ist vom ökonomischen Standpunkt ohne weiteres zu bejahen; es kommt nur darauf an, eine rechtliche Lösung zu finden, die klare Verhältnisse zwischen den Beteiligten schafft und garantiert, daß die Überlassung nicht willkürlich und einseitig nach kurzer Zeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Es muß deshalb ein Rechtsverhältnis gefunden werden, das beide Teile bindet und den beiderseitigen Interessen gerecht wird. Hierfür ist der Tauschvertrag (§ 515 BGB) nicht geeignet, da durch ihn ein Schuldverhältnis begründet wird, das letztlich zu einem Eigentumswechsel führt. Der Eigentumswechsel wird aber im vorliegen- Diesem Beitrag liegt ein Referat zugrunde, das der Verfasser im Oktober 1957 auf einer Problemtagung der Obersten Staatsanwaltschaft gehalten hat. Die Diskussion schloß allerdings mit einem anderen Ergebnis ab, das voraussichtlich in einem weiteren Beitrag dargestellt werden wird. 1 Daß dieses Bedürfnis besteht, kommt auch in Punkt VIII Ziffl. 2 der Empfehlungen der V. Konferenz der Vorsitzenden und Aktivisten der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zum Ausdruck, der den Gemeindevertretungen nahelegt, die LPG beim Austausch von Streuflächen mit anderen LPG, VEG und Einzelbauern zu unterstützen. den Fall gerade nicht gewünscht. Obwohl auch der Tausch von Vermögensrechten möglich ist und die LPG an dem eingebrachten und dem vom Staat zur Verfügung gestellten Grund und Boden ein selbständiges Nutzungsrecht hat, ist ein Tausch deshalb nicht möglich, weil diesem Recht auf seiten des Einzelbauern ein gleiches nicht gegenübersteht. Das letzterem zustehende Nutzungsrecht ist nicht selbständig, sondern Ausfluß und Hauptinhalt des Eigentumsrechts. Dieses soll aber nicht übertragen werden. Auch unter der Voraussetzung, daß es sich auf beiden Seiten um selbständige Nutzungsrechte handeln würde, wären die Vorschriften über 'den Tausch nicht anwendbar, weil eine Veräußerung dieser Rechte, d. h. eine endgültige Übertragung erfolgen müßte. Das aber wollen die Vertragsparteien gerade nicht2. Das Ziel, das erreicht werden soll, ist die zeitlich beschränkte Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche des anderen Teiles. Dies kann aber nur mit einem Gebrauchsüberlassungsvertrag erreicht werden. Die Leihe (§§ 598 ff. BGB) kann nicht in Betracht kommen, da bei ihr kein Austausch von Leistungen erfolgt. Sie stellt eine einseitige Gebrauchsüberlassung dar. Die Vertragspartner streben aber eine beiderseitige Überlassung an, wobei das Recht der Fruchtziehung mit überlassen werden soll. Das geschieht aber in der Regel nicht bei der Leihe und nicht bei der Miete. Deshalb scheidet auch diese als geeignete Vertragsform aus. Die Pacht (§§ 581 ff. BGB) erfüllt die hier geforderten Voraussetzungen.' Das Wesen der Pacht besteht in der zeitweiligen Überlassung einer Sache oder eines Rechts zum Gebrauch und zur Fruchtziehung auf der einen Seite und in der Zahlung des Pachtzinses auf der 2 Sollte es sich bei einer der Vertragsparteien um ein Nutzungsrecht aus einem Pachtverhältnis handeln, dann ist ebenfalls ein Tausch nicht möglich, weil dieses Recht nicht übertragbar ist. 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 478 (NJ DDR 1958, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 478 (NJ DDR 1958, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Referate Auswertung der der erreichte Stand bei der Unterstützung der Vorgangsbear-beitung analysiert und auf dieser sowie auf der Grundlage der objektiven Erfordernisse Empfehlungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, die zur Herausarbeitung und Durchsetzung bedeutsamer Sicherheitserfordernisse, zum Erarbeiten operativ bedeutsamer Informationen über die Lage im Verantwortungsbereich sowie zur Legendicrung operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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