Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 477 (NJ DDR 1958, S. 477); . V Diesen Widerspruch löste die Anbei ter-und-Bauern-Macht in Ungarn, indem sie in beharrlicher und langwieriger Arbeit viele Kindertagesstätten und Internate errichtete und in dieser Arbeit fortzfährt. Weiter schreibt Haiäsz: „Die Gefahr der Verwahrlosung der Jugendlichen wird mitunter durch Faktoren verursacht, die erst im Zusammenhang mit dem gesellschaftlichen Fortschritt entstanden und daher leicht zu bekämpfen sind.“ Zu diesen Gefahren zählt Haiäsz die Arbeiterherbergen bei den Großbauten. Obwohl diese Herbergen gut ausgestattet sind., wurde doch festgestellt, daß viele Jugendliche den „Gefahren des Alkohols, des Karten-' spiels und nicht zuletzt der geheimen Prostitution“ ausgesetzt sind. Hier macht sich eine große Erziehungsarbeit erforderlich. Drittens nennt Haiäsz einen früher unbekannten Faktor, der zur Verwahrlosung führen kann: „Viele Jugendliche, die nach Absolvierung ihrer Schulen als Hilfs- oder Facharbeiter in der Industrie Beschäftigung finden, erreichen da sie jung und kräftig sind in ziemlich kurzer Zeit ein verhältnismäßig hohes Einkommen und verdienen eventuell ebensoviel oder sogar mehr als ihre Väter. Dies ist einerseits dazu geeignet, das elterliche Ansehen zu untergraben, zum anderen setzt eine in die Hand eines unerfahrenen und unreifen Jugendlichen gelangte große Geldsumme diesen der Gefahr des Kartenspiels und des Alkohols aus, besonders wenn er in schlechte Gesellschaft gerät.“ Auch in dieser Frage begnügt sich Haiäsz nicht mit der Feststellung des negativen Faktors, sondern* zeigt den Weg zur Überwindung des Widerspruchs. Er schreibt: „Zur Abwehr und zur Überwindung der vorhandenen Mißstände sind große Anstrengungen erforder- . lieh, vor allem die Stärkung der sozialen Fürsorge, die alle Gefahrenquellen möglichst im Keim ersticken sollte.“ Lekschas aber findet das Bestreben von Haiäsz, praktische Lösungen zu finden, unbefriedigend' und* unterstellt Haiäsz, daß er behauptet hat, daß Jugendliche sich deshalb negativ entwickeln, weil sie auf sozialistischen Großbauten arbeiten. Auch hier wird ersichtlich, daß Lekschas die Praxis nicht kennt und sich deshalb ein „eigenes Bild“ von der gesellschaftlichen Praxis bildet. Diese Praxis aber nicht zu sehen, bedeutet eine große Gefahr, denn ohne die Beachtung der Praxis würde es uns nicht gelingen, das Negative zu überwinden. Offensichtlich gibt es auch in Ungarn praxisfremde Theoretiker, denn Haiäsz schreibt: „Als ungünstig erwies sich auch, daß die sich mit den Fragen der Jugendkriminalität befassende theoretisch-pädagogische und psychologische Arbeit im Laufe der letzten Jahre zu wenig auf praktische Lösungen gerichtet war.“ Diese Feststellung trifft auch auf einige einschlägige Arbeiten in der Deutschen Demokratischen* Republik zu. Wenn man aber den* Dingen- auf den Grund geht, haben die von der Praxis losgelösten Arbeiten der Wissenschaftler einen* durchaus einfachen Grund: weil viele Wissenschaftler losgelöst von der Praxis arbeiten, können auch die Ergebnisse dieser Arbeit nicht praxisverbun-den sein. . Unsere Strafrechtler besitzen große theoretische Kenntnisse. Das genügt jedoch nicht, und deshalb ist es notwendig, diese Kenntnisse durch praktische Erfahrungen zu ergänzen. Deshalb macht es sich erforderlich, daß die Strafrechtler mehr am täglichen Leben der Arbeiterklasse teilnehmen; dabei werden sie auf neue rechtliche Probleme stoßen, die sie früher nicht gesehen und beachtet haben. Die Teilnahme am täglichen Leben aber läßt keinerlei Dogmatismus zu. Es ist deshalb zu begrüßen, wenn die Strafrechtswissenschaftler Maßnahmen einleiten, die einer engen Verbindung der wissenschaftlichen Arbeit und der wissenschaftlichen Kader mit der gesellschaftlichen Praxis in den Bezirken und 'Kreisen dienen sollen. Sie stellen sich die Aufgabe, die strafrechtlichen Probleme an der Basis, d. h. dort, wo sie auftreten und gelöst werden müssen, zu erforschen. Weiter stellen sie sich das Ziel, bestimmte Aufgaben in kollektiver Zusammenarbeit mit den Justizpraktikem zu lösen. Diesen Plänen sollte die größte Aufmerksamkeit geschenkt werden, und die Richter und Staatsanwälte sollten alles tun, um die Bestrebungen der Wissenschaftler zu unterstützen*, denn sie sind geeignet, einen großen Schritt auf dem Wege zu einer marxistisch-leninistischen Strafrechtswissenschaft vorwärts zu tun. Nochmals: Abgrenzung von Vollendung und Versuch der Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Waren Von HEINZ KUSCHEL, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) Die Ausführungen von Kermann (NJ 1958 S. 204) und von Czerwon (NJ 1958 S. 206) geben Veranlassung, die Diskussion über eine Frage fortzuführen, die wegen ihrer aktuellen, praktischen Bedeutung der Klärung bedarf. Die strittige Frage muß sowohl durch richtige Auslegung des Begriffes „ausführen“ als auch durch richtige Anwendung der marxistischen Lehre von den Entwicklungsstadien der strafbaren Handlung gelöst werden. M. E. ist die Auffassung von Hinderer (NJ 1956 S. 682) und Kermann zutreffend. Von einer „Ausfuhr“ von Zahlungsmitteln oder von Waren kann erst gesprochen werden, wenn DM der Deutschen Notenbank oder Waren aus unserem Währungsgebiet verbracht worden sind. Erst dann kann der Tatbestand der AO über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln vom 23. März 1949 (ZVOB1. S. 211) bzw. des § 2 HSchG i. d. F. des § 39 StEG erfüllt sein. Die auf dem Wege der Ausfuhr befindlichen DM-Beträge bzw. Waren sind so lange nicht der tatsächlichen Kontrolle und dem tatsächlichen Einfluß der Deutschen Notenbank und damit unserer staatlichen Organe entzogen*, solange sich die die Ausfuhr unternehmenden Täter (oder die Paketsendung) noch im Staatsgebiet der DDR bzw. im Gebiet der Währung der DM-DNB befinden. Czerwon behauptet, daß der Tatbestand schon mit dem „Auf-den-Weg-Bringen“ vollendet sei. Das heißt, daß die Ausfuhr vollendet wäre, wenn der Täter in der Absicht der Ausfuhr von Zahlungsmitteln oder Waren in seinem Heimat- oder Aufenthaltsort das Verkehrsmittel zu der betreffenden Fahrt, die die Ausfuhr bezweckt, besteigt. Aber selbst dann, wenn es sich unmittelbar um den Zug zur Staatsgrenze West oder die S-Bahn nach Westberlin handelt, kann noch nicht von einer Vollendung des Delikts gesprochen werden; denn noch immer besteht die Möglichkeit der Kontrolle, durch die die Ausfuhr verhindert werden kann. Ferner ist es möglich, daß der Täter im letzten Augenblick noch von der Ausfuhr Abstand nimmt. Dann handelt es sich um einen Rücktritt vom Versuch. Aber schließlich und das ist der Hauptgesichtspunkt befindet sich das zur Ausfuhr vorgesehene Geld (bzw. die Waren) noch im Währungsgebiet der DM-DNB. Czer-wons Ansicht spiegelt die Wirklichkeit nicht richtig wider und ist eine gekünstelte Auslegung der Begriffe „ausführen“ und „Ausfuhr“. Das Stadium, das Czerwon als das „Auf-den-Weg-Bringen“ bezeichnet, ist das Stadium des Versuchs. Denn mit Beginn der Eisenbahnfahrt usw. hat der Täter mit der Ausfuhr von Zahlungsmitteln bzw. Waren und damit mit der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale erst begonnen (womit nicht gesagt sein soll, daß der Versuch stets erst mit Fahrtantritt beginnt; das hängt vielmehr vom konkreten Fall ab). Daraus folgt, daß erst mit dem Überschreiten der Staats- bzw. Sektorengrenze der Versuch beendet 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 477 (NJ DDR 1958, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 477 (NJ DDR 1958, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft die Wahrnehmung ihrer Rechte entsprechend den Bestimmungen dieser Anweisung gesichert. Dem Verhafteten ist zu gewährleisten: die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte, insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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