Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 47

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 47 (NJ DDR 1958, S. 47); Verbrechensbekämpfung berufenen Organen unserer Republik die Möglichkeit, in ihrem Tätigkeitsgebiet wirkungsvoll an der Bekämpfung der Republikflucht teilzunehmen. Es sei an dieser Stelle auf die Ergänzung des § 8 des Paßgesetzes hingewiesen, wegen der Leute wie Lem-mer, Brandt und andere Krokodilstränen vergießen. In Wirklichkeit sitzen die Verursacher dieser Ergänzung, wie Walter Ulbricht in seinem Artikel in „Neues Deutschland“ vom 1. Januar 1958 nachweist, in Bonn. Die Urheber sind die Kreise, die bewußt und organisiert die Abwerbung von Arbeitern, Jugendlichen und Angehörigen der Intelligenz betreiben, sind die Agenturen, die die Bürger der DDR bei Besuchen registrieren, ausfragen und für Nachrichtenzwecke anwerben. Wir wollen nur dieser feindlichen Tätigkeit entgegenwirken. Das Paßgesetz dient damit dem Schutz unserer Bürger. In der Strafandrohung trägt das Gesetz allen Anforderungen dieser von mir geschilderten Lage Rechnung und läßt die Anwendung des „öffentlichen Tadels“, der „bedingten Verurteilung“ und der Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu drei Jahren zu. Es ist das Recht eines jeden souveränen Staates, solche Maßnahmen zu ergreifen, um seine Grenzen zu schützen und um Machenschaften, die sich gegen seinen Bestand richten, zur Wirkungslosigkeit zu verdammen. Die Staatsanwälte und Richter haben die Aufgabe der Bekämpfung von Staatsverbrechen in der Vergangenheit mit den rechtlichen Möglichkeiten gelöst, die ihnen Art. 6 unserer Verfassung, die Kontrollrats-direktive Nr. 38 und der SMAD-Befehl Nr. 160 boten. Sie haben auch in der Folgezeit, als die beiden zuletzt genannten Rechtsquellen nach der Erlangung der Souveränität unserer Republik weggefallen waren, ihre Aufgabe des Schutzes unseres Staats mit Hilfe des Art. 6 unserer Verfassung erfüllt. Die wütenden Angriffe des Klassengegners gegen diese weit gefaßte Rechtsnorm entbehren jeder Begründung. Sie werden auch nur erhoben, weil sich Art. 6 der Verf. als ein gutes Instrument zur Bekämpfung der Machenschaften der Feinde unseres Staates bewährte. Bei uns ist kein Staatsverbrecher unschuldig verurteilt worden, es bestehen keine Zweifel an der Gesetzlichkeit der auf der Grundlage des Art. 6 ausgesprochenen Bestrafungen. Dieser Art. 6 ist nach den Vorschriften der Verfassung unmittelbar anzuwendendes Recht. Zwar war es neu in der deutschen Rechtsgeschichte, daß Staatsverbrechen als „Boykotthetze“ oder als „Kriegshetze“ angeklagt oder verurteilt wurden, aber es War nach dem revolutionären Umschwung, den unser Teil Deutschlands nach 1945 erfahren hat, notwendig und gerecht. In kapitalistischen Ländern schafft die Gesetzgebung in raffinierter Weise Tatbestände, die nach außen hin sehr eng aussehen, die dann aber wie bestimmte Vorschriften im Bonner „Blitzgesetz“ in ihrer Anwendung maßlos ausgeweitet und zur Verurteilung der besten Patrioten, der Kommunisten und sonstigen Friedenskämpfer, verwandt werden. Bei uns war es dagegen die Aufgabe der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR, im Sinne echter sozialistischer Gesetzlichkeit bei der Anwendung des Art, 6 sich selbst Grenzen zu setzen und die konkreten Begehungsformen der Staatsverbrechen herauszuarbeiten. Wer könnte bestreiten, daß das zum Schutze unserer Ar-beiter-und-Bauern-Macht wohl gelungen ist? Wenn die Feinde unserer Republik gegen den Art. 6 zetern, so beweist das erneut, daß Richter und Staatsanwälte eben durch den Art. 6 und seine richtige Anwendung einen wirksamen Schutz unseres Staates vor all seinen verschworenen Feinden gewährleisteten. Es ist nun aber, nachdem wir genügend Erfahrungen gesammelt haben, zur besseren Bekämpfung aller Verbrechen gegen unseren Staat richtig, die im Art. 6 enthaltenen einzelnen Tatbestände gesetzgeberisch zu konkretisieren. Damit ist eine neue Etappe in der Entwicklung des sozialistischen Strafrechts erreicht. Der Sinn der Neukodifizierung ist nicht, daß der Gesetzgeber für die Zukunft schärfere Strafen erwartet. Ihr Sinn ist vielmehr, durch genaue Tatbestandsbeschreibung die Untersuchungsorgane, die Staatsanwälte und die Richter anzuleiten, richtiger zu untersuchen und zu strafen, indem sie gezwungen werden, bei jedem Sachverhalt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale festzustellen. Damit wird erreicht, daß unsere sozialistische Gesetzlichkeit weiterhin gefestigt wird und daß auch die Rechtssicherheit auf ein noch festeres und breiteres Fundament gestellt wird. Damit wird weiter erreicht, daß den Strafverfolgungsorganen eine klare, eindeutige und umfassende Anleitung für die Verfolgung und Bestrafung von Staatsverbrechen gegeben wird. Es steht aber außer allem Zweifel, daß das Strafrechtsergänzungsgesetz gegenüber dem Art. 6 der Verfassung das mildere Gesetz darstellt. Art. 6 bot als Strafrahmen theoretisch die Möglichkeit, von einem Jahr Zuchthaus ab bis zur Todesstrafe zu erkennen. Diese Möglichkeit erschließt das Strafrechtsergänzungsgesetz nur noch für die schweren Fälle der §§ 13, 14, 22 und 23. Der generell mildere Charakter des Strafrechtsergänzungsgesetzes gegenüber dem Art. 6 der Verfassung kann deshalb auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß für einzelne Verbrechen Mindeststrafen vorgesehen sind, die höher sind als die von Art. 6 schlechthin angedrohte „Zuchthausstrafe“. Die Strafen des Strafrechtsergänzungsgesetzes in bezug auf die Staatsverbrechen sind mildere Strafen als die bisherigen, und auch das ist kennzeichnend für das gesellschaftliche Entwicklungsstadium in der Deutschen Demokratischen Republik. Die Ursachen einer solchen Gesetzgebung liegen ganz einfach in dem ständigen Erstarken der Deutschen Demokratischen Republik, in der ständigen Hebung und Weiterentwicklung des Bewußtseins unserer Menschen und nicht zuletzt in der von 1949 bis 1956 konstant zurückgegangenen Kriminalität. (Hier folgen Ausführungen über den reaktionären Charakter der westdeutschen Strafgesetzgebung und -rechtsprechung.) Schon die bloße Existenz der gesetzmäßigen Beschreibung der Staatsverbrechen im StEG bedeutet ein Erziehungsmittel für die Bürger unseres Staates und ein Mittel der Warnung für alle Feinde unseres Staates. Staatsbewußte Menschen werden in ihrem Staatsbewußtsein gestärkt und zu einer höheren Wachsamkeit erzogen, schwankende werden abgeschreckt. Die Volksmassen werden zum Schutz ihres Staates der Arbeiter und Bauern mobilisiert. Damit ist die Neukodifizierung der Staatsverbrechen im StEG zugleich ein Instrument zur Verhütung solcher Verbrechen. Bei der Schaffung der einzelnen gesetzlichen Tatbestände wurden einerseits die vom Obersten Gericht bei der Anwendung des Art. 6 der Verfassung entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet; andererseits wurden die Erkenntnisse der Rechtswissenschaft, insbesondere der sowjetischen Wissenschaft, und die in den Volksdemokratien bei der Anwendung ihrer Gesetze gesammelten Erfahrungen berücksichtigt. Das Gesetz vermeidet summarisch zusammenfassende Begriffe, die die Grenzen der einzelnen Tatbestände verwischen würden. Es umschreibt diese Tatbestände genauestens, ohne indessen in kasuistische Einzelregelungen zu verfallen. Die schwersten Staatsverbrechen werden im Gesetz als Unternehmensdelikte gekennzeichnet: Staatsverrat, Spionage, Terror, Angriffe gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht, Verleitung zur Republikflucht, Diversion und Sabotage. Der Gesetzgeber trägt damit dem höhen Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen Rechnung. Sie müssen schon im Keim erfaßt und ihrer Gefährlichkeit entsprechend im frühesten Stadium bekämpft werden. Es geht hier ganz einfach um die Frage des Bestandes der Arbeiter-und-Bauemr Macht, d. h. um den Bestand der Diktatur des Proletariats, und nicht um eine zweitrangige, untergeordnete Frage. Mit dem Begriff des Unternehmens wird daher jedes Verhalten des Täters erfaßt, das auf die Verwirklichung der objektiven Seite des Verbrechens gerichtet ist, also auch jede Art von Vorbereitungshandlung sowie der Versuch. Das Gesetz sieht bei diesem schwersten aller Verbrechen hohe Strafen vor. Das drückt sich insbesondere in den Mindeststrafen für Staatsverrat, Spionage und Diversion aus und spiegelt sich auch wider in der bei schweren Fällen des Staatsverrats, der Spionage, der Diversion und der Sabotage möglichen Todesstrafe. Das 47;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 47 (NJ DDR 1958, S. 47) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 47 (NJ DDR 1958, S. 47)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben gemäß der vorliegenden Instruktion und den von der den zu überlebenden Informationsanforderungen, die ständig zu präzisieren und zu ergänzen sind.

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