Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 468 (NJ DDR 1958, S. 468); antwortlichkeit trifft ihn niemals. In den Fällen der durch Vieh der LPG bei Nichtmitgliedern verursachten Schäden ist auch die Rechtsansicht vertreten worden, daß der Beweis des ursächlichen Zusammenhanges von schadenstiftendem Ereignis und Schaden auch gern. § 287 ZPO geführt werden könne. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Beweis der schadenstiftenderi Ursache kann nur im Rahmen des § 286 ZPO erbracht werden, wobei allerdings die Beweisführung durch Be-weisanzeiohen und ggf. auch durch prima-facie-Beweis nicht ausgeschlossen ist. Der Nachweis des eingetretenen Schadens kann freilich, wenn keine andere Beweismöglichkeit vorhanden ist, wie z. B. die Schadensfeststellung durch die Schadensfeststellungskommissionen der Gemeinden, auch durch Schätzung gern. § 287 ZPO erbracht werden. Im Hinblick auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist die Frage aufgeworfen worden, ob für den Geldersatz der Erfassungs- oder der Aufkaufpreis zugrunde zu legen ist. Diese Fragestellung ist in der Regel unrichtig. Naturalersatz ist nach dem BGB die Normalform des Schadensersatzes. Sie kommt nach Sachlage in der Regel allein in Betracht und ist unschwer zu realisieren. Wo sie ausnahmsweise nicht geeignet ist und daher Geldersatz in Betracht kommen kann, muß allerdings regelmäßig der Wiederbeschaffungspreis zugrunde gelegt werden. Der Erfassungspreis ist außerhalb eines Erfassungs-rechtsverhältnisses überhaupt nicht anwendbar, ebensowenig wie übrigens auch der Bauernmarktpreis. Für den Wiederbeschaffungspreis ist aber der Aufkaufpreis die reguläre Grundlage. Im Zusammenhang mit den unerlaubten Handlungen der LPG sind auch die seltenen Fälle zu erwähnen, in denen die LPG durch betriebsfremde Personen wegen Außerachtlassung von Arbeitsschutzanordnungen in Anspruch genommen wird, die ihr, ohne au ihr im Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen, Dienste geleistet und dabei einen Unfall erlitten haben. Die Auffassung der Instanzgerichte, daß die LPG nicht verantwortlich ist, weil kein Arbeitsrechtsverhältnis besteht, ist falsch. Die LPG haftet in solchen Fällen für die Pflichtverletzung ihrer Funktionäre ohne Entlastungsmöglichkeit. Diese Haftung ergibt sich zwar nicht aus § 40 VSV; sie ist aber aus unerlaubter Handlung begründet. Die VO zum Schutze der Arbeitskraft und die Arbeitsschutzanordnungen sind Schutzgesetze i. S. des § 823 BGB. Sie sifcd auf jede Form anhängiger Arbeitsverrichtung anzuwenden, gleichgültig ob ein Arbeitsrechtsverhältnis mit der Art nach bestimmter Arbeit oder ein Dienstverhältnis vorliegt, welches auf eine individuelle Arbeits-verrichtung gerichtet ist. Die Fragen, welche sich aus Mietverhältnissen über LPG-eigene Wohnungen ergeben-, beziehen sich ausschließlich auf die Räumung solcher Wohnungen nach Beendigung der Mitgliedschaft, oder bei den im Ar-beitsrechtsverbältnis zur LPG stehenden- Spezialisten des Arbeitsrechtsverhältnisses. N-ur in gelegentlichen Ausnahmefällen kommt auch die Inanspruchnahme des Wohnraumes vor, den niemals betriebszugehörig gewesene Personen in derartigen Gebäuden- innegehabt haben. Alle diese Fälle werden in der -gerichtlichen Praxis als -Eigenbedanfsklagen nach §§ 4, 22 ff. MSchG -behandelt. Das hat zur Folge, daß in jedem Falle im Prozeß die Vorlegung einer Bescheinigung über die Zuweisung des Wohnraumes an die LPG für den Fall der Räumung erfolgen muß. Diese unterschiedslose rechtliche Behandlung- ist nicht richtig. Die Eigenbedarfsklage greift ein, wenn die Räumung des Wohnraumes von niemals betriebsangehörig gewesenen Personen begehrt wird. In allen anderen Fällen ist sie nicht das geeignete Mittel. Hier wäre vielmehr die entsprechende Anwendung der Verordnung über die Wohnungen der Werktätigen der volkseigenen und ihnen- gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. S. 1187) besser für die Lösung der Streitfragen geeignet. Zwar ist die auf dem Wohnun-gsgesetz Nr. 18 des Kon-trollrats beruhende und dessen Grundsätzen folgende Verordnung überaltert und bedarf dringend der gesetzgeberischen Überholung; ihre Anpassung an die z. Zt. geltenden Bestimmungen ist aber im Wege der Auslegung möglich. Ihre Grundgedanken können daher ohne Schwierigkeit auch auf den LPG-eigenen Wohnraum angewendet wer- den. Die Folge davon ist freilich der Ausschluß der gerichtlichen Zuständigkeit für die Masse der in Betracht kommenden Streitfragen. Ob er noch als zeitgemäß angesehen werden kann, ist eine -Frage, auf deren Erörterung hier verzichtet weiden soll. Unbedenklich kann aber jedenfalls das sozialistische Gruppeneigentum der LPG dem staatlich-sozialistischen, Eigentum gleichgestellt werden. Trotz der Verschiedenartigkeit der gesellschaftlichen 'Eigentumsstruktur wird die staatliche Leitung und Kontrolle der Wohnraumbewirtschaftung durch die Verordnung vom 6. November 1952 in ausreichendem Maße gewährleistet. Bei den Streitigkeiten aus Nutzungsverhältnissen mit Nichtmitgliedem spielen die Herausgabeklagen von Privatpersonen gegen die LPG eine besondere Rolle. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die LPG auf Herausgabe von Vieh oder Geräten -mit der Eigentumsherausgabeklage in Anspruch genommen, weil ihnen fremdes Eigentum durch den Rat des -Kreises in Nutzung übergeben wurde. Die Nutzungsübertragung durch den Rat des Kreises beruht aber stets auf Verwaltungsakt. Die LPG sind daher dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, und da das Besitzrecht der LPG verwaltungsrechtlich begründet wurde, ist der Rechtsweg gegen sie ausgeschlossen. Wollte -man etwas -anderes annehmen, so würde die Durchsetzung des Verwaltungsaktes des Rates des Kreises in Frage gestellt werden. Die Ansprüche sind daher jedenfalls -gegen die LPG überdies unbegründet, auch soweit sie auf Feststellung des Eigentums gerichtet sind. Ob Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Rat des Kreises bestehen, hängt allein von dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ab. Darauf ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Bei den Nutzungs-Verhältnissen an fremdem Boden spielt die Frage eine Rolle, Ob der Eintritt des Rates des Kreises in die Pachtverhältnisse gern, der Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung -landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl. S. 97) sich auch auf die gegen den Pächter begründeten Ansprüche auf rückständige Pachtzinsen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1955 bezieht. Diese Frage muß man verneinen, da der Eintritt in das Pachtverhältnis keine gesetzliche Schuldübernahme umfaßt. Nur der säumige LPG-Bauer ist somit Schuldner der vor dem 1. Januar 1955 entstandenen- Pachtrückstände. Von den -mit der Zwangsvollstreckung in -Zusammenhang stehenden Fragen kommen in nicht geringem Umfange Ansprüche gegen die LPG als Drittschuldner wegen Außerachtlassung von Pfändungs- und Ü-ber-weisungsbeschlliissen vor. Obwohl diese Verfahren in der Regel richtig entschieden werden, wird in allen Fällen auf den Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 ZPO als gesetzlicher Grundlage Bezug genommen. Das ist falsch. In der Regel ergeben sich daraus zwar keine weiteren Folgen. Solche können aber dann entstehen, wenn die Frage der Zuständigkeit des Zivilgerichts oder des Arbeitsgerichts auftritt. Sie kann bei den von den LPG auf Grund von Aibeitsrechtsverhältnissen beschäftigten Spezialisten in Betracht kommen. In diesen Fällen muß Klarheit über die gesetzliche Anspruchsgrundlage bestehen. Es ist daher darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um einen Schadensersatzans-pruch, sondern um die Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis handelt. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 829, 835 ZPO in Verbindung mit §§ 136, 135 BGB. In einem anderen Falle haben sich bei einer -gegen die LPG gerichteten Zwangsvollstrekkung Schwierigkeiten dadurch ergaben, daß der Gläubiger eine Vorpfändung in das bei der Deutschen Bauern-Banfc zugunsten der LPG geführte Konto gern. § 845 ZPO vornahm. In der Praxis der Gerichte hat sich, veranlaßt durch eine Anleitung'des Ministeriums der Justiz, die ibilligenswerte Praxis durchgesetzt, daß der der Vollstreckung -unterliegende Vermögensgegenstand der LPG nicht durch den Gläubiger bestimmt werden kann, sondern ihm nach Anhörung der Rates des Kreises zuzuweisen ist. Diese Praxis gewährleistet die Berücksichtigung der Interessen der LPG und sichert die Befriedigung des Gläubigers. Da die Vorpfändung nach § 845 ZPO gleichfalls ein Akt der -Zwangsvollstreckung ist, wie sich aus der mit ihr verbundenen 468;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sowie das Bestiegen entsprechender wirksamer vorbeugender Maßnahmen zu ihrer Verhinderung. Vor der Konzipierung der Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Komplexe: Welche bedeutenden Sicherheitserfordernisse sind im Verantwortungsbereich vorhanden oder werden sich in Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der zur Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der die allseitige Stärkung der sozialistischen Staatengemeinschaft, die weitere Durchsetzung der Prinzipien der friedlichen Koexistenz und der Kampf um die Erhaltung und Sicherung des Friedens, der Ausschließung des Überraschungsmomentes, der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit stehen, muß die Suche, Auswahl, Aufklärung, Werbung, Zusammenarbeit und Überprüfung von entsprechend der Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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