Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 466 (NJ DDR 1958, S. 466); sehen Grundgesetzes des Sozialismus den Weg einer planmäßig gesicherten Entwicklung beschreiten. Daraus wird abgeleitet, daß die in der LPG bestellenden sozialistischen Verhältnisse kameradschaftlicher Hilfe und Zusammenarbeit für das Mitgliedschaftsverhältnis entscheidend sind. Sie schließen nicht wie bisher angenommen wurde bei jedem Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Genossenschaft eine Abwicklung des genossenschaftsrechtlichen Mitghedschaftsverhältnisses aus, sondern erfordern sie sogar, weil es sich um die Lösung eines auf Arbeitsassoziation beruhenden Dauerverhältnisses handelt. Zum Ausgangspunkt wind somit zutreffend das unter den Mitgliedern: bestehende, auf sozialistischer Arbeit beruhende Genossenschaftsverhältnis genommen. Der Abwicklung selbst wird zugrunde gelegt einerseits, was das Mitglied der unter den Genossenschaftern bestehenden sozialistischen Gemeinschaft gegeben und andererseits, was es von ihr empfangen hat. Dabei spielt naturgemäß das im Musterstatut verankerte sozialistische Prinzip der Bewertung und Verteilung nach Menge und Qualität der geleisteten Arbeit die entscheidende Rolle. Das eröffnet große Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Ideologie der Mitglieder. Es ergibt sich, daß der Rechtsgrund für die Ansprüche des Ausscheidenden die eigene Erfüllung der genossenschaftlichen Pflichten (ggf. auch das Einstehenemüssen für sie) ist. Sie wird gemessen an der von der LPG unter Berücksichtigung ihres Wirtschaftsergebnisses empfangenen Leistung. Die etwa in Betracht kommende Schuldenlast der LPG bleibt zwar nicht außer Betracht, findet aber nur als Element des Wirtschaftsergebnisses Berücksichtigung. Bei der Abwicklung des Mitgliedschafts Verhältnisses wird dieses seinem ganzen- Inhalt nach gewürdigt. Es werden somit nicht mehr wie bisher einzelne Ansprüche einander gegenübergestellt. Das hat zur -Folge, daß bei Abwägung der beiderseitigen Leistungen und den daraus zu- ziehenden- Folgerungen nicht schematisch verfahren werden darf, sondern von der Lage des Einzeifalls ausgegangen werden muß. Für die hierbei häufig Schwierigkeiten bereitende Beweisfrage wird eine umsichtige Anwendung der Grundsätze des § 287 ZPO in- Betracht gezogen werden müssen. Der Gedanke der Sanktion für vorzeitigen Austritt spielt keine Rolle. Es läßt sich auch ohne ihn auf die angegebene Weise eine die Interessen der LPG und ihrer Mitglieder wahrende und sie genügend differenziert in ein richtiges Verhältnis zueinander setzende Abwicklung des Mitgliedschaftsverhältnisses erreichen. Die Praxis der LPG zeigt, daß viele Vorstände, MitgUederversammlungen und Buchhalter die hierbei entstehenden Fragen zutreffend haben lösen können. Also kann man von den Justizorganen ein Gleiches erwarten. Von diesen Grundanschauungen ausgehend, werdenin der Gerichtspraxis die oben aufgeworfenen Fragen wie folgt gelöst: Als Grundsatz ist anerkannt, daß ein ausscheidendes Mitglied Anspruch auf den erarbeiteten Wert der Arbeitseinheit hat, nicht aber auf den gestützten Wert. Dieser Grundsatz gilt sowohl bei statutgemäßem wie bei statutwidrigem Ausscheiden. Als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz ist anerkannt, daß kein Anspruch auf den erarbeiteten Wert der Arbeitseinheit besteht, wenn der Austritt ohne gerechtfertigten Grund oder der Ausschluß aus gerechtfertigtem Grunde erfolgt. Als gerechtfertigte Gründe für vorzeitiges Ausscheiden sind in der Gerichtspraxis anerkannt: die Unzumutbarkeit weiteren Verbleibens in der LPG, die Zustimmung der LPG zum vorzeitigen Ausscheiden, langandauemde Krankheit, Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit, Delegation zum Schulbesuch oder Studium, Berufung in eine staatliche oder eine andere genossenschaftliche Funktion, Eintritt in die Volksarmee oder Volkspolizei u. ä. Kein gerechtfertigter Grund ist eine von vornherein bestehende spekulative Absicht, wie sie bei Großbauern und sog. Wandervögeln (namentlich Viehpfleger) vorgekom-men ist. Uber diesen Weg finden die Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung und können wie mit Recht angenommen wird bei einem Austritt im gerichtlichen Streitverfahren über Afowicklungsansprüche überprüft werden, da der Aus- tritt auf einer Willenserklärung des Austretenden beruht. Bei einem Ausschluß besteht hingegen eine solche Möglichkeit nicht, da der Ausschlußbeschluß der Mitgliederversammlung nur der Kontrolle des Rates des Kreises und des Staatsanwalts unterliegt. Anerkannt ist ferner, daß der Anspruch des vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes sich jeweils nur anteilig nach dem Zeitabschnitt seiner Mitgliedschaft im betreffenden- Wirtschaftsjahr ibemißt. Die in der Gerichtspraxis herausgearbeiteten und als hinreichend gesichert amzusehenden Rechtsgriundsätze gelten für das Mitglied infolge der Wirkung des im Gesetz (Musterstatut) verankerten -Leistungsprinzips, nicht aber infolge der der LPG eingeräumten. Autonomie. Die Feststellung der Ansprüche im einzelnen bedarf zwar eines Indlvidualbeschlusses der Mitgliederversammlung. Eine allgemeine statutarische Bestimmung ist nicht erforderlich, aber auch jucht schädlich. Sie konkretisiert nur das gesetzlich, verankerte Leistungsprinzip. Sie darf mit ihm nicht im Widerspruch stehen. Anderenfalls ist sie rechtsunwirksam, was in der oben beschriebenen Weise gerichtlicher Prüfung unterliegt. Es handelt sich somit nicht um satzungsändemde oder satzungsergänzende Beschlüsse. Allgemeine Beschlüsse über die Nichtzahlung der Restbeträge auf Arbeitseinheiten bei vorzeitigem Ausscheiden sind somit gleichfalls weder satzungsändemd noch -ergänzend. Sie brauchen nicht registriert zu werden. Sie sind aber rechtswirksam nur, soweit sie das Leistungsprinzip, wie es oben gekennzeichnet ist, nicht verletzen. Die Frage der sog. Haftung ausgeschiedener Mitglieder aus der bestehenden LPG ist in Wahrheit keine Frage der Haftung gegenüber den Gläubigern der LPG oder des Nachschusses an die überschuldete LPG, sondern vielmehr eine solche der Abwicklung des genossenschaftlichen Mitghedschaftsverhältnisses. Es können daher die oben zu dieser Frage dargelegten Grundsätze auch insoweit sinngemäß Anwendung finden. Damit' ist das lang diskutierte und bisher in der Gerichtspraxis nicht zufriedenstellend gelöste Problem der sog. Haftung gelöst. Es war ein Scheinproblem, welches durch ein Beharren auf bürgerhch-kapitalistischen Rechts-an-schauungen entstanden ist. Es verschwindet von selbst, wenn es auf seine i-m sozialistischen Rechtsdenken wurzelnden- Grundlagen zurückgeführt wird. Es bedarf daher wie hier beiläufig bemerkt werden mag keiner besonderen gesetzgeberischen Ordnung für Austritt und Auflösung. Das entspricht völlig der gesetzmäßigen ökonomischen Entwicklung der LPG. Wie schon jetzt gute Ergebnisse durch zweckmäßige Maßnahmen herbeigeführt werden können, zeigt ein Fall einer LPG, die ihre Mitglieder durch Beschluß verpflichtet hatte, je zwei Schweine der LPG zu füttern und den dafür erzielten Verkaufserlös zur Abdeckung der Schulden der LPG an sie abzuführen. Die Rechtswirksamkeit eines solchen Beschlusses ist mit Recht bejaht worden. Er führt im Ergebnis zu einer Leistungssteigerung der LPG und zur Festigung des genossenschaftlichen Verhältnisses unter den Mitgliedern. Prozessuale Fragen Die wichtigen Fragen der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse, einschließlich derjenigen der mithelfenden Familienangehörigen, sind nur in ganz geringem Umfange an die Gerichte gelangt. Sie haben nicht zu Entscheidungen geführt. Der Fall einer mithelfenden Ehefrau, die eine Geflügelfarm der LPG versorgte und Klage auf Zuteilungen aus dem Sozialfonds erhob, diese aber nach richtiger Belehrung zurückgenommen hatte, bietet Anlaß zu folgender Bemerkung: Man sollte mithelfenden Familienmitgliedern die Klage aus eigenem Recht gegen die LPG wegen der von ihnen geleisteten unid durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgestellten Arbeitseinheiten, evtl, neben der des Mitgliedes, nicht versagen.' Es wäre mit der absoluten Bedeutung der sozialistischen Arbeit unvereinbar, wenn, man die sich daraus ergebenden Rechte von der Person des arbeitenden Menschen trennen würde. Der Einwand, die Eintrittsbeweg-ung werde besser gefördert, wenn man di'e Geltendmachung nur 466;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 466 (NJ DDR 1958, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 466 (NJ DDR 1958, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der entsprechend ihrer Einsatzrichtung enthalten. Ausgehend von der festgelegten Einsatzrichtung und dem realen Entwicklungstand der sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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