Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 459 (NJ DDR 1958, S. 459); sellschaftlidien Erziehung anzuwenden, „wo es möglich ist, die so Gestrauchelten dadurch wieder aufzurichten“. Da das Gericht gegen den Jugendlichen gern. § 10 JGG eine Verwarnung aussprach, hat es gerade diesen Hinweis befolgt. Wäre der Täter über 18 Jahre alt gewesen und würde der Fall jetzt zur Entscheidung stehen, so käme evtl, eine bedingte Verurteilung in Betracht. In der Ablehnung der Notwendigkeit der Bestrafung solcher Fälle kommen bei Voelzke nach meinem Dafürhalten Unklarheiten über Wesen und Bedeutung der Strafe im sozialistischen Staat zum Ausdrude. Gerade solche nach dem konkreten Sachverhalt und allen Umständen ausgesprochenen Strafen, abgestuft nach Erziehungsmaßnahmen bei Jugendlichen, öffentlichem Tadel, bedingter Verurteilung und notfalls auch Freiheitsstrafen bei Erwachsenen, fördern in Betrieben, wo einzelne Werktätige solche Betrugshandlungen (eben nicht nur schlechthin Arbeitsbummelei) begangen haben, in äußerst starkem Maße den gesamten Prozeß der Erziehung zu einer sozialistischen Arbeitsmoral. Voelzke sollte die Auswirkungen des Urteils einmal in dem betreffenden Betrieb überprüfen. Sicher würde sie dann feststellen, daß eine gute Auswertung vorausgesetzt ein erzieherischer Erfolg sowohl beim Täter als auch bei anderen Betriebsangehörigen erzielt wurde. Nach den zahlreichen Diskussionen, die gegen verschiedene Vorschläge zur Einführung einer „Betriebsgerichtsbarkeit“ und gegen liberalisierende, auf eine Verletzung unserer marxistischen Strafrechtsprinzipien hinauslaufende Ansichten geführt wurden, hätte man annehmen dürfen, daß Auffassungen, wie sie Voelzke vertritt, überwunden sind. Die Anmerkung zu dem Urteil des Kreisgerichts Sangerhausen beweist leider das Gegenteil. II Von EKKEHARD KERMANN, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ V Die Bemerkungen von Voelzke und Kuschel zu dem Urteil des KrG Sangerhausen werfen eine interessante Frage auf, die in der bisherigen Diskussion noch nicht zufriedenstellend beantwortet worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung Kuscheis, der die Fragestellung Voelzkes („Ist es richtig, jemand wegen Arbeitsbummelei unter dem Gesichtspunkt des Betruges zu bestrafen?“) kritisiert, geht es dem Kern der Sache nach um das Problem, ob Arbeitsbummelei grundsätzlich überhaupt zu bestrafen ist. Wenn in dem Artikel Kuscheis die Frage, ob der Sachverhalt den Tatbestand des Betruges erfüllt, in den Vordergrund gerückt wird, so handelt es sich dabei lediglich um eine stärkere Betonung der juristischen Seite, während Voelzke den politischen Aspekt der Frage in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt hat. Meines Erachtens ist das hier aufgeworfene Problem und insoweit muß man Voelzke unbedingt recht geben vorrangig ein politisches, so daß sich auch eine entsprechende Argumentation erforderlich macht. Wenn dennoch den Ausführungen Voelzkes nicht in vollem Umfang gefolgt werden kann und den durch Kuschel erhobenen Bedenken gegen ihre Beweisführung teilweise beigepflichtet werden muß, so ändert dies nichts an der Tatsache, daß die von Voelzke an der Entscheidung des Kreisgerichts geübte Kritik im Grunde gerechtfertigt ist. Der Mangel dieser Kritik besteht lediglich darin, daß politisch richtige Gedanken nicht immer mit der juristisch zutreffenden Argumentation verbunden werden. Voelzke stellt die m. E. richtige These auf, daß wir keine Veranlassung haben, Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin vor die Gerichte zu bringen. Sie gibt hierfür eine Reihe beachtlicher Gründe an und schlägt statt gerichtlicher Bestrafung die Durchführung anderer erzieherischer Maßnahmen, vornehmlich solche innerbetrieblicher auch disziplinarischer Natur, vor. Was hier nicht voll zu überzeugen vermag, ist die Absolutheit, mit der Voelzke ihre Meinung äußert. Ein Blick in die Entwicklung der sozialistischen Länder, vor allem in die der Sowjetunion, beweist, daß die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin keineswegs indiskutabel ist. Gerade in der Sowjetunion wurde die Erziehung zu bewußter Arbeitsdisziplin als eine der bedeutendsten Aufgaben der Gerichte von Anfang an betrachtet. So schrieb Lenin im ursprünglichen Entwurf des Aufsatzes .„Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht“: „Wir brauchen den Staat, wir brauchen Zwang. Das Organ des proletarischen Staates, das diesen Zwang ausübt, müssen die Sowjetgerichte sein. Ihnen fällt die gewaltige Aufgabe der Erziehung der Bevölkerung zur Arbeitsdisziplin zu.“1 IW. I Lenin, Sämtliche Werke, Zürich 1934, Bd. XXn, S. 477 (zitiert nach NJ 1957 S. 676). Unmittelbar nach der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution, in den schweren Jahren des Bürgerkrieges und der ausländischen militärischen Intervention, in jener Zeit, als es galt, alle Kräfte des Sowjetlandes zu mobilisieren und den weißgardistischen und imperialistischen Aggressoren entgegenzustellen, war es notwendig, solche Erscheinungen wie das Arbeitsbummelantentum auch mit strafrechtlichen Mitteln zu bekämpfen. Diese Zeit, in der die Existenz der Sowjetmacht auf des Messers Schneide stand, erforderte besondere Maßnahmen, ohne daß immer erst die Wirkung von Maßnahmen der Überzeugung abgewartet werden konnte. Es galt, den eben erst geschaffenen Arbeiter-und-Bauern-Staat zu schützen „vor der Handvoll, den Gruppen, den Schichten der Arbeiter, die beharrlich an den Gewohnheiten des Kapitalismus festhalten und den Sowjetstaat wie den früheren Staat betrachten, ihm möglichst wenig Arbeit und möglichst schlechte Arbeit geben, von ihm möglichst viel Geld herausziehen“.2 In diesem Zusammenhang sprach Lenin auch von der Notwendigkeit, „diejenigen, die sich trotz dem wiederholten Drängen den Forderungen und Befehlen der Arbeit entziehen, zu entlarven, anzuprangern und mit schonungsloser Härte zu bestrafen“, wobei er darauf hinwies, daß „jede Nachsicht und jede Schwäche ein Verbrechen gegen die Revolution ist“.3 Diesen Forderungen Lenins entsprechend, wurden damals im Interesse und zum Schutze der Arbeiter und Bauern wirksame strafrechtliche Bestimmungen gegen das Arbeit'sbummelanten-tum erlassen. Auch im Jahre 1940, am Vorabend des Überfalls Hitlerdeutschlands auf die Sowjetunion, erwiesen sich strafrechtliche Maßnahmen gegen die Arbeitsbummelei als notwendig. Davon zeugt z. B. der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26. Juni 1940 über den Übergang zum achtstündigen Arbeitstag der siebentägigen Arbeitswoche und über das Verbot des eigenmächtigen Verlassens von Betrieben und Behörden durch Arbeiter und Angestellte. Offensichtlich hat Voelzke die Tatsache, daß auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für Arbeitsbummelei durchaus im Bereich des Möglichen liegt, nicht genügend beachtet. Ob sie jedoch erforderlich ist, hängt wie gerade das Beispiel der Sowjetunion beweist von den konkreten Entwicklungsbedingungen des betreffenden Landes und den historischen Gegebenheiten, also von Zeit und Raum, ab, so daß nur ein dialektisches Herangehen an die Lösung dieser Frage zum vollen Erfolg führen kann. Kann man also nicht von vornherein und mit absoluter Bestimmtheit die hier gestellte Frage in dem einen oder anderen Sinne beantworten, so muß man 2 W. L Lenin, Werke, Bd. 28, S. 79 (russ.). - Zitiert nach Pascherstnik. RID 1952 Nr. 10 ’S. 4. 3 W. I. Lenin, Werke, Bd. 30, S. 120 (russ.). Zitiert nach Pascherstnik, RID 1952 Nr. 10 S. 4. t 459;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 459 (NJ DDR 1958, S. 459) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 459 (NJ DDR 1958, S. 459)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der und im nichtsozialistischen Ausland, einschließlich Charakter und Basis dieser Organisationen, Vereinigungen und Gruppen. Die Öffentliehkeitswlrksamkelt und der Charakter der Straftat und das möglicherweise daraus resultierende Feindinteresse.

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