Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 458 (NJ DDR 1958, S. 458); hatte. Das erfordert der Tatbestand- des § 21 StEG, der in Abs. 2 den Vefbrechensgegenstand gattungsgemäß beschreibt (z. B. Jugendliche usw.). Erst dann, wenn aus der Mannigfaltigkeit der von den Abgerworbenen verkörperten gesellschaftlichen Beziehungen die tat-bestandsmäßig festgelegten herausgearbeitet werden, wenn erforscht wird, was die Abgeworbenen mit ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und iFertigkeiten der Gesellschaft zu geben vermochten und was sie andererseits durch den Erwerb ihrer Kenntnisse usw. von der Gesellschaft erlangt hatten erst dann ist der Verbrechensgegenstand richtig und vollständig erfaßt und die Gewähr für die klassenmäßig richtige Einschätzung des Verbrechens gegeben. Die im Tatbestand- des § 21 Abs. 2 StEG enthaltene Beschreibung des Gegenstands des Verbrechens verpflichtet die Gerichte festzustellen, -welche Merkmale des Gegenstands im konkreten Fall vorliegen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Tatbestand den großen Rahmen gibt. So sind z. B. als Personen mit „besonderen Fähigkeiten oder Leistungen“ in- erster Linie Wissenschaftler, Forscher, Ärzte, Ingenieure, ingenieurtechnisches Personal oder mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestattete Facharbeiter anzusehen. Der Begriff „in 'Berufsausbildung“ umfaßt nicht nur Lehroder Studienverhältnisse, sondern auch eine praktische Tätigkeit, wenn diese der Vorbereitung einer folgenden weitergehenden Berufsausbildung dient. Er ist also nicht eng aufzufassen. Das Merkmal „wegen ihrer beruflichen Tätigkeit“ umfaßt jedwede Tätigkeit, die von Berufs wegen ausgeübt wird, gleich, ob es sich hier um eine einfache mechanische oder manuelle oder intellektuelle Tätigkeit handelt und ob es sich um den in der DDR ausgeübten oder einen in Westdeutschland in Aussicht gestellten Beruf handelt. Hierunter fallen auch Angehörige der bewaffneten Formationen. Der Begriff „Jugendliche“ umfaßt Menschen im Alter von 14 bis 18 Jahren. So ist es also notwendig festzustellen, Ob der Abgeworbene Arbeiter öder Wissenschaftler, Techniker oder Künstler, Jugendlicher oder ein in Berufsausbildung Stehender ist-. Diese Seite der Beziehungen der Menschen zu unserem Staat spiegelt nicht das Objekt, sondern der Gegenstand des Verbrechens wider, der folgendermaßen formuliert werden kann: Gegenstand der verbrecherischen Verleitung zum Verlassen der DIDR ist der Mensch in seinem gesellschaftlichen Bewußtsein und in seiner konkreten gesellschaftlichen Stellung im System des sozialistischen Aufbaus der DCDR. In dieser Kennzeichnung des Gegenstands spiegelt sich die Tatsache wider, daß die Menschen als Träger der gesellschaftlichen Verhältnisse nicht nur Staatsbürger, sondern zugleich Arbeiter, Bauern Ingenieure usw. sind. Diese Erscheinungsformen- aus dem Gegenstand zu eliminieren, sie nur auf das Bewußtsein- zu reduzieren, widerspricht der Wirklichkeit und spiegelt den Gegenstand nur unvollkommen wider; denn nach der gesellschaftlichen Stellung des Abgeworbenen bestimmt sich der Grad der Gefährlichkeit des Verbrechens gern. § 21 StEG.- Strafbare Handlung oder Disziplinär verstoß? i Von HEINZ KUSCHEL, Staatsanwalt beim, Staatsanwalt des Bezirks Frankfurt (Oder) In einer Anmerkung zu einem Urteil des Kreisgerichts in Sangerhausen (NJ 1958 S. 106) beschäftigt sich V o e 1 z k e mit der Frage, ob es richtig sei, einen jugendlichen Arbeiter, der zwar zur Arbeit erscheint, in Wirklichkeit aber gar nicht oder nicht genügend arbeitet, wegen Betrugs strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Ihre Ausführungen können nicht unwidersprochen bleiben. Aus dem Sachverhalt des Urteils ergibt sich eindeutig, daß der Tatbestand des Betrugs erfüllt war. Voelzke bestreitet das nicht, ist aber der Auffassung, daß in solchen Fällen lediglich Hilfe und Erziehung durch das Kollektiv des Betriebes sowie Disziplinarmaßnahmen angebracht sind. Unter Hinweis auf den Satz Walter Ulbrichts: „Sozialisten sind keine Feti-schisten der Strafe und hängen ihr nicht sklavisch an“ (33. Plenum des Zentralkomitees der SED) ,legt sie dar, daß nach ihrer Ansicht der Jugendliche nicht gerichtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre und daß Staatsanwalt und Gericht den Unterschied zwischen Verbrechen und Disziplinarverstoß verkannt hätten. Sie betont darüber hinaus, daß bei einem Jugendlichen eine Bestrafung „wegen Arbeitsbummelei unter dem Gesichtspunkt (hervorgehoben von mir H. K.) des Betrugs“ besonders problematisch sei, da ein junger Mensch noch nicht die genügende Ernsthaftigkeit besitze. Es geht hier nun aber nicht um die Bestrafung von Arbeitsbummelei, sondern doch um die Bestrafung des Betrugs. Die Frage darf also nicht lauten: „Ist es richtig, jemand wegen Arbeitsbummelei unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu bestrafen?“, sondern sie muß heißen: „Liegt eine den Tatbestand des § 263 StGB (bzw. § 29 StEG) erfüllende, gesellschaftsgefährliche Handlung vor?“ Eine solche Prüfung findet bekanntlich in jedem Fall statt, so daß die von Voelzke befürchteten „Ungerechtigkeiten“ nicht eintreten können. Daß der Tatbestand des Betrugs in dem in Rede stehenden Fall erfüllt war, ist nicht strittig. Zu prüfen bleibt, ob die tatbestandsmäßige Handlung auch gesellschaftsgefährlich war oder ob aus Gründen der Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen die strafrechtliche Verantwortlichkeit gern. § 8 StEG ausge- schlossen war. Letzteres muß allein angesichts des dem volkseigenen Betrieb entstandenen finanziellen Schadens immerhin hat der Verurteilte rund 340 DM Arbeitslohn zu Unrecht erhalten verneint werden. Daneben begründen auch die Umstände der Handlung eine keinesfalls unerhebliche Gesellschaftsgefährlichkeit. Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß Arbeitsbummelei zutiefst den moralisch-politischen Anschauungen der Arbeiterklasse und den Interessen unseres sozialistischen Aufbaus widerspricht. Arbeitsbummelanten, wie der Angeklagte, verdienen die moralische Mißbilligung ihres Kollektivs und die notwendige Erziehung zur sozialistischen Arbeitsmoral durch das Kollektiv. Insoweit ist Voelzke durchaus zuzustim-men. Wenn aber die Betreffenden über die Arbeitsbummelei hinausdurbh Vorspiegelung falscher Tatsachen usw. das Vermögen ihres Betriebes angreifen und sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen, dann liegt eben nicht nur Arbeitsbummelei, sondern Betrug vor, und hier scheiden sich dann die Grenzen zwischen disziplinlosem Verhalten einerseits und einer strafbaren Handlung andererseits. Offenbar hat Voelzke gerade diese Grenzen verkannt, während das Kreisgericht nach meiner Meinung richtig entschieden hat. Der vorliegende Fall konnte und durfte gar nicht nur vom Betrieb und nur disziplinarisch etwa im Sinne einer „Betriebsgerichtsbarkeit“ geahndet werden, weil eine durchaus gesellschaftsgefährliche, politisch-moralisch verwerfliche und strafbare Handlung vorliegt. Deshalb mußte auch die Strafverfolgung einsetzen, und zwar so, wie das gerade von Walter Ulbricht auf dem 33. Plenum in Anwendung eines Leninschen Prinzips hervorgehoben wurde: „Wichtig ist, daß jede Verletzung unserer Gesetze aufgeklärt und jeder Verletzer unserer Gesetze zur Verantwortung gezogen wird.“ Voelzke kann ihre Auffassung auch nicht mit dem Hinweis auf den Satz „Sozialisten sind keine Fetischisten der Strafe und hängen ihr nicht sklavisch an“ begründen, denn dieser bezieht sich, im Zusammenhang betrachtet, darauf, dort Maßnahmen der ge- 458;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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