Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 453

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 453 (NJ DDR 1958, S. 453); und der Versorgung, das seinen eklatantesten Ausdruck in fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Manki in den staatlichen oder genossenschaftlichen Handelsorganen findet. Hier könnten die Mitarbeiter des Justizaussprachekollektivs ebenfalls durch Erläuterung der Zusammenhänge zwischen der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Handels, der sozialistischen Moral und Arbeitsdisziplin helfen, rückständiges Bewußtsein zu überwinden und zur Veränderung von Mißständen beizutragen. Auch in bezug auf die sozialistischen und halbstaatlichen Produktionsbetriebe, in denen die Planerfüllung zu wünschen übrig läßt, könnte sich die ständige Kommission und das Justizaussprachekollektiv die gleiche Aufgabe stellen. Man könnte einwenden, dies sei nicht die spezielle Aufgabe der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz, sondern Sache der dafür speziell zuständigen Kommission und ihrer Aktivs. Nach Ansicht des Verfassers kann aber ein solcher Einwand nicht gelten. Die Probleme der sozialistischen Gesetzlichkeit durchdringen unsere gesamte gesellschaftliche, staatliche und persönliche Sphäre. Unsere ganze sozialistische Wirtschaft wird von den zum Gesetz erhobenen Volkswirtschaftsplänen bestimmt. Die Verletzung der Plandisziplin ist daher der Beginn der Verletzung der Gesetzlichkeit, und wer sollte auf Grund seiner Erfahrungen berufener sein, solche Fragen vom Grundsätzlichen her zu erläutern, als die in dem vorgeschlagenen Gremium vertretenen Organe? Da jedes dieser Organe über einen qualifizierten Mitarbeiterstab verfügt, kann die Arbeit auf breite Schultern verteilt werden. Die Justizorgane können sich bei der organisatorischen Lösung dieser Aufgaben, insbesondere bei der Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung der bedingt Verurteilten und öffentlich Getadelten, weitgehend auf die Schöffen und ihre spezielle Organisationsform, das Schöffenaktiv, stützen. Aber auch die Schiedsmänner sollten in stärkerem Maße in die politische Massenarbeit eingeschaltet werden; indem sie enger an die Justizarbeit herangeführt werden, können sie gerade in ländlichen Gemeinden zu aktiven Mitarbeitern der ständigen Kommissionen und Justizaussprachekollektivs entwickelt werden. Mehr als bisher sollten auch die Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte in die Lösung dieser Aufgaben einbezogen werden. Das Ansehen dieser Kollegien würde dadurch weiterhin gehoben und ihre Entwicklung zu wirklich sozialistischen Organen in starkem Maße gefördert werden. Je nach der besonderen Aufgabenstellung kann das genannte Kollektiv auch Mitarbeiter anderer staatlicher Organe heranziehen, z. B. Arbeitsrichter und Mitarbeiter des Staatlichen Vertragsgerichts sowie die Justitiare in den volkseigenen Betrieben, und sie mit der Lösung einzelner Aufgaben, insbesondere der Vorbereitung und Durchführung von Justizaussprachen in Betrieben, betrauen. Eine weitere ständige Aufgabe dieses Gremiums müßte es sein, die gesamte justizpolitische Pressearbeit zu steuern, angefangen von der Polizeiberichterstattung über die Gerichtsberichterstattung bis zu grundsätzlichen Artikeln in Tagespresse, Betriebs- und Dorfzeitungen. Die Pressearbeit muß zum ständigen Tagesordnungspunkt des Kollektivs gemacht werden, wobei für die Gerichtsberichterstattung qualifizierte Schöffen gewonnen werden müssen, denen ein Mitglied des Kollektivs die entsprechende Anleitung geben kann. Die Vorteile einer Steuerung der gesamten justizpolitischen Massenarbeit durch ein Gremium in der vorgeschlagenen Zusammensetzung liegen auf der Hand. Überschneidungen, Doppelarbeit, unfruchtbares Nebeneinander würden vermieden, und die Schwer II punkte könnten besser bestimmt werden. Hinsichtlich der Kontrolle der. Wirksamkeit sind ebenfalls bessere Voraussetzungen gegeben. Wenn Schöffen, Abgeordnete oder Mitarbeiter des Kollektivs den konkreten Auftrag erhalten, die Wirkung der justizpolitischen Massenarbeit im Einzelfall zu kontrollieren und ihre Feststellungen dem Kollektiv zu vermitteln, kann dieses Schlußfolgerungen für die weitere Verbesserung der Arbeit ziehen. Der Bedeutung der örtlichen Volksvertretungen würde es entsprechen, wenn die Initiative zur Bildung dieser Kollektivs von den Ständigen Kommissionen Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz ausginge und wenn die Vorsitzenden dieser Kommission für die Arbeit des Kollektivs federführend verantwortlich zeichneten. Das Kollektiv könnte den Kern des gern. § 18 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 68) von den ständigen Kommissionen zu schaffenden Aktivs bilden. Seine Aufgaben könnten Bestandteil der gern. § 18 der Ordnung der Arbeit der ständigen Kommissionen vom 28. August 1957 aufzustellenden Arbeitspläne werden. Andererseits dürften die besonderen Erfahrungen der Mitarbeiter eines so zusammengesetzten Aktivs für die Ausarbeitung umfassender, gründlicher Analysen zur Vorbereitung von Vorlagen und Vorschlägen gern. §§ 10 und 11 der Ordnung vom 28. August 1957 sehr wertvoll sein. Die Wissenschaftler der staats-' und rechtswissenschaftlichen Disziplinen könnten gleichfalls den Aktivs wertvolle Hilfe geben, und es ist zu erwägen, ob nicht in jedem Bezirk ein Wissenschaftler zur Mitarbeit im Aktiv der ständigen Kommissionen heranzuziehen ist. Damit wäre sowohl den Staats- und Rechtswissenschaftlern geholfen, die auf der Konferenz in Babelsberg vom 2. April 1958 zutage getretenen Schwächen zu überwinden, als auch den örtlichen Volksvertretungen, den Organen der Justiz und der Staatsanwaltschaft. So könnten unter der Anleitung von Wissenschaftlern und in Auswertung der straf- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung Analysen über Fragen der Jugendkriminalität, der Mankoverursachung im Handel usw. ausgearbeitet werden. Sie würden verschiedene Fragen in verschiedenen Bezirken behandeln und wären sicherlich auch für die Arbeit der durch sie berührten Ministerien oder anderer zentraler staatlicher Institutionen nützlich. Eine derartige Reorganisation der justizpolitischen Massenarbeit auf der örtlichen Ebene dürfte ohne Unterstützung der dafür zuständigen zentralen Organe erhebliche Schwierigkeiten bereiten, da jedes zentrale Organ seinen nachgeordneten Organen besondere Aufgaben stellt, Anweisungen gibt, von ihnen Bericht fordert usw. Die Bemühungen auf örtlicher Ebene, zur Verbesserung und Vereinfachung der justizpolitischen Massenarbeit zu kommen, müßten durch eine koordinierte Arbeit des Ministeriums der Justiz, der Obersten Staatsanwaltschaft, des Nationalrats der Nationalen Front, des Ministeriums des Innern und des Ständigen Ausschusses für die örtlichen Volksvertretungen bei der Volkskammer entsprechend unterstützt werden. Unabhängig davoh sollten aber, sofern von den ständigen Kommissionen der örtlichen Volksvertretungen noch nicht die entsprechenden Maßnahmen ergriffen worden sind, die Direktoren der Kreisgerichte oder die Kreisstaatsanwälte unverzüglich an die Reorganisation der Justizaussprachekollektivs herangehen, ohne Kompetenzstreitigkeiten oder andere formale Erwägungen in den Vordergrund zu schieben. Sie würden damit einen wesentlichen Beitrag zur Vorbereitung der Organe der Justiz und Staatsanwaltschaft auf den V. Parteitag der SED und zur Verwirklichung eines neuen, sozialistischen Arbeitsstils leisten. II Von Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die Wahlbewegung zu den Schöffenwahlen 1958 brachte den Justizorganen, vor allem den Gerichten, in der politischen Massenarbeit" schöne Erfolge. Diese dürfen aber nicht über bestimmte Mängel in der politischen Massenarbeit der Justdzorgane hinwegtäuschen. So erreichten die Rechenschaftslegungen der Gerichte nicht immer eine genügende politische Vertiefung der Aussprache; die politischen Ausführungen standen mitunter isoliert neben der Darlegung der Rechtsprechung des Gerichts und juristischen Einzelproblemen, Ohne 453;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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