Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 45

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 45 (NJ DDR 1958, S. 45); erwünschtem „Verkehr mit bestimmten Personen oder Gruppen“ femzuhalten (so der Entwurf der Bundesregierung), deshalb kennt der kapitalistische Staat die „bedingte Verurteilung“. Bei beiden neuen Strafarten steht der Erziehungsgedanke stark im Vordergrund. Das Ziel ist: „öffentlicher Tadel“ und „bedingte Verurteilung“ sollen erzieherisch auf den Verurteilten und auf die Teilnehmer der Gerichtsverhandlung wirken, insbesondere auch durch die Art und Weise, in der das Gericht die Strafe verkündet und begründet. Damit nicht genug: Jetzt, nach der 'Gerichtsverhandlung, muß die gesellschaftliche Erziehung einsetzen, eine Erziehung, die nur in einem sozialistischen Staat denkbar ist dank der dort bestehenden politisch-moralischen Einheit der Werktätigen. Es liegt auf der Hand, daß diese gesellschaftliche Erziehung nicht spontan eintreten wird und daß auch nicht ein bloßer Hinweis auf die in unseren sozialistischen Betrieben herrschende Atmosphäre ein Ersatz für die notwendige unmittelbare gesellschaftliche Einwirkung sein kann. Wir müssen vielmehr in Durchführung dieses Gesetzes mit allem Nachdruck darauf achten, daß die Voraussetzungen für eine solche Erziehung des Rechtsbrechers allerorts geschaffen werden: in den Betrieben, wo sich AGL, BGL, Betriebsleitung, Parteien, gesellschaftliche Organisationen um eine sozialistische Erziehung des Verurteilten zu bemühen haben; in den Wohngebieten, wo Haus- und Straßenvertrauensmann, Bürgermeister usw. sich um den Verurteilten zu kümmern haben; auf dem Lande, wo MTS, VdgB, der Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei sich um die weitere Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins des Verurteilten bemühen müssen. In allen Fällen ist es Aufgabe der Funktionäre der Grundorganisationen der Partei und Aufgabe der Funktionäre aller Massenorganisationen, insbesondere der FDJ, des FDGB, des DFD, in der Richtung zu wirken, daß die gegen den Gestrauchelten erkannte Erziehungsstrafe erfolgreich sein Bewußtsein im Sinne einer besseren Disziplin und einer besseren Achtung der Gesetze entwickelt. Der Erfolg dieser Erziehung muß also darin bestehen, daß sich das Staatsbewußtsein des Verurteilten verstärkt, daß er die Kraft unseres Staates, unseres sozialistischen Weltsystems, dem dieser Staat angehört, erkennt und daß er für alle Zukunft verantwortungsbewußt handelt. Das Gesetz hat die Strafe der „Besserungsarbeit“ nicht aufgenommen. Für eine solche Strafe fehlt es unter unseren Bedingungen noch an einer Reihe von Voraussetzungen. Bei den begonnenen Arbeiten an einem neuen StGB werden die Erfahrungen anderer sozialistischer Länder, in denen das Institut der Besserungsarbeit existiert, beobachtet und ausgewertet, um gegebenenfalls zu entscheiden, ob dieses Institut auch im deutschen Strafrecht aufgenommen werden soll. Diese im StEG gesetzlich fixierten Maßnahmen dürfen nicht als Bagatellisierung oder gar Liberalisierung unseres Strafrechts aufgefaßt werden. Das Vorhandensein von Dieben, Spekulanten, Schiebern, Gaunern und Rowdys allein verbietet uns, so an diese Fragen heranzugehen. * Im § 8 des Gesetzes wird der materielle Verbrechensbegriff zum Inhalt unseres materiellen Strafrechts gemacht. Durch ihn wird der Hauptfall der Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs ausdrücklich geregelt und damit der grundlegenden Rolle des materiellen Verbrechensbegriffs in unserem Strafrecht überhaupt gesetzlich Ausdruck gegeben. Damit wird die bisherige Praxis, die sich aus der politischen Notwendigkeit und aus der Lehre des Marxismus-Leninismus, angewandt auf das Strafrecht, heraus entwickelt hat, gesetzlich sanktioniert. Bezieht man in die Betrachtungsweise gleichzeitig die durch den § 9 eingeführten zwei Strafausschließungsgründe ein, so ist unschwer zu erkennen, daß nunmehr unseren Richtern und Staatsanwälten ein Gesetz in die Hand gegeben wurde, das besonders zur Verwirklichung des humanistischen Charakters unserer sozialistischen Strafpolitik geeignet ist und das ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Parteilichkeit in der Recht- sprechung ist. Gleichzeitig wurde aber durch die Fixierung des materiellen Verbrechensbegriffs durch den Gesetzgeber die Unrichtigkeit der Meinungen bewiesen, die auf eine Liquidierung des materiellen Verbrechensbegriffs hinausliefen, die an seine Stelle, an die Stelle des Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, einen bloßen Strafausschließungsgrund setzen wollten. Niemals zeigte sich in der Praxis die Tendenz, die Geräts in seinem Beitrag in der Festschrift zum 40. Jahrestag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution als eine Art Generalklausel für angeblich erwünschte „rechtspolitische Entscheidungen“ kennzeichnet; wo das in Einzelfällen geschehen ist, wurden solche Entscheidungen als falsch kritisiert. Eben weil die nach Geräts angeblich zureichenden „relativen Sanktionen und die allgemeinen materiellen und formellen Strafbestimmungen (§ 346 StPO, § 153 StPO [alt], § 46 StGB)“ als Generallinie sozialistischer Strafpolitik unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend waren, entwickelte sich in der Praxis natürlich unter gewissen Schwierigkeiten der jetzt vom Gesetzgeber sanktionierte materielle Verbrechensbegriff. Durch § 8 wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit in allen Fällen ausgeschlossen, in denen die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, aber wegen ihrer Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen dem sozialistischen Aufbau, den Interessen des werktätigen Volkes sowie einzelner Bürger nicht gefährlich ist. Dieses Prinzip kennzeichnet den zutiefst humanistischen Gedanken unseres sozialistischen Strafrechts und findet erstmalig in Deutschland Eingang in unser materielles Strafrecht. Diese Regelung macht aber auch die Anwendung des § 153 StPO (alt) entbehrlich, da bei geringfügigen Delikten auf „öffentlichen Tadel“ erkannt werden kann. Die Einstellungsbefugnis aus § 153 StPO (alt) hatte in der Praxis seit Jahren immer mehr materielle Bedeutung gewonnen. War die Schuld des Täters so gering und waren die Folgen der Tat so unbedeutend, daß praktisch das Vorliegen einer Gesellschaftsgefährlichkeit verneint werden konnte, so wurde in zunehmendem Maße der von der Theorie erarbeitete materielle Verbrechensbegriff angewandt, d. h., es wurde angenommen, daß „kein Verbrechen oder keine Übertretung“ vorliegt. Diese Praxis ermöglichte die Einstellung von Strafverfahren durch die Untersuchungsorgane, denen eine Einstellung nach § 153 StPO (alt) verwehrt war. Die Staatsanwaltschaft hielt die Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs durch die Untersuchungsorgane unter Kontrolle, und die Erfahrung zeigt, daß bei allen vorgekommenen Fehlern in der Vergangenheit die Untersuchungsorgane diesen Begriff jetzt im allgemeinen qualifizierter anwenden. Durch Einführung des materiellen Verbrechensbegriffs in unser materielles Strafrecht wurde die Richtigkeit der bisherigen Praxis bestätigt. Alle Fälle, in denen der materielle Verbrechensbegriff von Untersuchungsorganen, Staatsanwälten oder Richtern angewandt wird, scheiden deshalb aus der Anwendbarkeit des § 153 StPO (alt) aus. Sie führen zur Einstellung durch das Untersuchungsorgan oder durch den Staatsanwalt oder zum Freispruch durch das Gericht. Alle Fälle, in denen bisher Staatsanwalt oder Gericht in Anwendung des § 153 StPO (alt) eingestellt haben, werden künftig gleichfalls auf die Anwendung der allein noch gegebenen Möglichkeit der Einstellung durch den Staatsanwalt oder des Freispruchs durch das Gericht in Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs geprüft und gegebenenfalls entsprechend behandelt werden müssen. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, dann muß angeklagt und verurteilt werden. Die Strafe wird in diesen Fällen, in denen der Sachverhalt überhaupt Anlaß zur Prüfung der Anwendbarkeit des materiellen Verbrechensbegriffs bietet, in aller Regel die neue Strafe des „öffentlichen Tadels“ sein. Gerade darum haben die Staatsanwälte ihre Anklagepolitik schon bisher an diese neue Strafart angepaßt und vielfach von eigenen Einstellungen nach § 153 StPO (alt) abgesehen und den Beschuldigten angeklagt, damit ihm das Gericht durch die gerichtliche Einstellung eine öffentliche Mißbilligung aussprach. 45;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 45 (NJ DDR 1958, S. 45) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 45 (NJ DDR 1958, S. 45)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze und Personen wegen Straftaten im Zusammenhang mit der Erzwingung von beantragten stän digen Ausreisen bearbeitet, womit diese Straftäterkategorie einen Gesamtanteil von der eingeleiteten ErmittTiingsver-fahren umfaßt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X