Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 446

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 446 (NJ DDR 1958, S. 446); Die Zu§ammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den örtlichen Organen Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparats vom 11. Februar 1958, das die Verantwortlichkeit der örtlichen Organe der Staatsmacht erhöhte und die noch stärkere Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung und Lenkung des Staates forderte, entstand für die Staatsanwaltschaft die unabweisbare Aufgabe, engste Beziehungen zu den örtlichen Volksvertretungen als den obersten Machtorganen herzustellen. Wenn auch wichtige Schritte in dieser Richtung bereits im vergangenen Jahr in Erfüllung von § 8 des Gesetzes vom 17. Januar 1957 getan wurden, so hat doch die Zusammenarbeit mit den Volksvertretungen durch das Gesetz vom 11. Februar 1958 eine klare Zielsetzung erhalten. Auch die Bedeutung der ständigen Kommissionen, deren Arbeit außerhalb der Plenartagungen die wichtigste Form der Abgeordnetentätigkeit darstellt, macht es erforderlich, daß diese Kommissionen wie von allen staatlichen Organen, so auch von der Staatsanwaltschaft tatkräftig unterstützt werden. Im folgenden berichten Staatsanwälte aus verschiedenen Bezirken, welche konkreten Erfahrungen bei dieser Zusammenarbeit in der letzten Zeit gewonnen wurden. Die Redaktion I Von HERBERT GEYER, Staatsanwalt des Bezirks Erfurt, HORST KLAPP und GEROLD TIETZ, Staatsanwälte beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt Die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den örtlichen Volksvertretungen als eine gegenseitige kameradschaftlich-unterstützende Tätigkeit, wie sie sich aus § 8 des Gesetzes vom 17. Januar 1957 ergibt, wurde im Bezirk Erfurt zunächst vor allem darin gesehen, vor dem Bezirkstag oder den Kreistagen Bericht zu erstatten. Die Initiative hierzu lag meist bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichtsorgänen, während die örtlichen Volksvertretungen nur in geringem Umfang von ihrem Recht, Auskünfte von den zentralen Organen zu verlangen, Gebrauch machten. Dabei entsprachen die Darlegungen der Staatsanwälte nicht immer der jeweiligen Aufgabenstellung der Volksvertretung, so daß oftmals nach der Berichterstattung keine Maßnahmen beschlossen wurden, die geeignet gewesen wären, Veränderungen herbeizuführen. Wenn auch die Abgeordneten die bisher von den Staatsanwälten gegebenen Berichte stets mit Interesse aufnahmen, kann doch die Erstattung selbst von gut vorbereiteten und interessanten Berichten allein nicht befriedigen. So war es zwar ein geeignetes Mittel, den Abgeordneten die Rolle der sozialistischen Gesetzlichkeit als eines Hebels zur Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse bewußt zu machen, wenn am 15. März 1957 auf einer Sitzung des Bezirkstags gleich drei Berichte zu Fragen der Gesetzlichkeit gegeben wurden. Es sprach der stellvertretende Vorsitzende des Rates des Bezirks darüber, wie die staatlichen Organe in ihrer Arbeit die sozialistische Gesetzlichkeit beachten, darauf der Bezirksgerichtsdirektor zum Thema: Wie setzen die Gerichte die Gesetzlichkeit durch und wie helfen die Schöffen dabei?, und schließlich der Bezirksstaatsanwalt über die Hilfe der Staatsanwaltschaft für die örtlichen Organe der Staatsmacht bei der Durchsetzflng der sozialistischen Gesetzlichkeit. Was allerdings durch die Volksvertreter auf Grund dieser, wenn auch interessanten, Berichte konkret zü verändern war, blieb recht unklar. Die Berichterstattung hatte nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufgabenstellung des Bezirkstags gestanden. Es wurde nicht beachtet, daß die sozialistische Gesetzlichkeit eine Methode zur Durchsetzung der Politik der Arbeiterklasse ist und deshalb nicht losgelöst von den jeweiligen Schwerpunktaufgaben des sozialistischen Aufbaus behandelt werden kann. Wir halten es auch nicht für richtig, wenn Staatsanwälte über ihre insgesamt geleistete Arbeit, evtl, für einen bestimmten Zeitraum, vor den Volksvertretungen berichten. Solche Berichte tragen den Charakter eines Rechenschaftsberichts, der zwar den Abgeordneten einen besseren Überblick über die Lage ihres Kreises geben mag, im ganzen aber doch keine wesentliche Hilfe für die Arbeit des Kreistags bedeutet. Der § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht bietet für eine solche Form der Berichterstattung auch keine Grundlage. Darüber besteht teilweise noch Unklarheit. So hatte die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erfurt in ihrem Arbeitsplan festgelegt, daß der Stadtstaatsanwalt über seine Arbeit in der Zeit nach der 3. Parteikonferenz berichten sollte. Der Bezirksstaatsanwalt schlug daraufhin vor, den Beschluß zu ändern, daß über spezielle Fragen Aus- kunft erteilt werden sollte. Das ist dann auch geschehen. Die Stadtverordnetenversammlung hat sich mit Fragen des Jugendschutzes und der Jugendförderung befaßt und konnte die in diesem Zusammenhang durch den Stadtstaatsanwalt erteilten Auskünfte über die Situation und die bereits durchgeführten Maßnahmen für ihre eigene Beschlußfassung gut verwerten. Bei der Vorbereitung der letzten Berichterstattung vor dem Bezirkstag gingen wir von der Aufgabenstellung der Volksvertretung aus und erzielten auf diese Weise weit bessere Erfolge als früher. Vor der Berichterstattung führte der Bezirksstaatsanwalt im Abgeordnetenkabinett vorbereitende Besprechungen mit den ständigen Kommissionen und den Abteilungen des Rates des Bezirks durch und stellte entsprechende Materialien zusammen. Dann beschäftigte sich der Bezirkstag in seiner Sitzung vom 11. Oktober 1957 u. a. mit Maßnahmen zur Bekämpfung der ständig ansteigenden Verkehrsunfälle. In diesem Zusammenhang konnte der Bezirksstaatsanwalt sachkundig über die hauptsächlichsten Ursachen der Verkehrsunfälle sprechen, den Abgeordneten die Situation anschaulich schildern und ihnen die Annahme einer vorbereiteten Beschlußvorlage empfehlen. Auf dieser Bezirkstagssitzung wurden Maßnahmen zur Bekämpfung der Ursachen von Verkehrsunfällen beschlossen, z. B. die Verbesserung der Aufklärungsarbeit in den Schulen durch die Einführung von Verkehrsunterricht; ältere Schulkinder, vornehmlich Pioniere, wurden in den Städten als Verkehrslotsen für die jüngeren Schulgänger eingesetzt. Die Kraftfahrerschulungen finden in breiterem Umfang statt, Traktoristenschulungen u. a. wurden organisiert. Eine solche Berichterstattung vor den Volksvertretungen kann mit dazu beitragen, Veränderungen zu schaffen. Dennoch kann es im Ausnahmefall notwendig und richtig sein, vpr der Volksvertretung aus einem besonderen Anlaß über bestimmte Fragen der Einhaltung der Gesetzlichkeit, z. B. die Entwicklung der Kriminalität, zu berichten. Die Zusammenarbeit mit den Gemeindevertretungen wird in der Hauptsache auf helfende Hinweise insbesondere aus der Tätigkeit der Allgemeinen Aufsicht gerichtet sein müssen. Die meisten Gesetzesverletzungen durch die Räte der Gemeinden sind darin zu suchen, daß die Gesetze und Verordnungen nicht genügend bekannt sind oder daß nicht richtig verstanden wird, sie als Hebel bei der sozialistischen Entwicklung des Dorfes anzuwenden. Der Schwerpunktarbeitsplan der Obersten Staatsanwaltschaft für das erste Halbjahr 1958 orientierte deshalb zu Recht die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft auf eine verstärkte Gesetzesaufsicht in der Landwirtschaft. Daraus haben sich auch in der Praxis die meisten Berührungspunkte für die Zusammenarbeit mit den Gemeindevertretungen ergeben.' Wir sind davon ausgegangen, daß es nicht nur darauf ankommt, Verstöße gegen die sozialistische Gesetzlichkeit festzustellen und durch einen staatsanwaltschaft-lichen Einspruch die Herstellung der Gesetzlichkeit zu verlangen, sondern daß es gilt, den Gemeinderäten und 446;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 446 (NJ DDR 1958, S. 446) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 446 (NJ DDR 1958, S. 446)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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