Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 436 (NJ DDR 1958, S. 436); ten kein Zweifel an dem Entstehen der Prozeßgebühr unter Hinzurechnung der 6700 DM zum Wert der Hauptsache. Dasselbe muß gelten, wenn diese Ansprüche nicht von vornherein, sondern erst im Lauf des Rechtsstreits geltend gemacht werden. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch den Hinweis auf die Entscheidung des OG in NJ 1957 S. 221. Sie nimmt zu dem Umfang der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eheverfahren Stellung, nicht aber zu der hier interessierenden Frage, wann und in welchem Umfang die Prozeßgebühr im Fall des Ver-gleichsabschlusses über bisher nicht rechtshängige Ansprüche sich erhöht. Es ist deshalb zutreffend eine Prozeßgebühr für den Vergleich in Ansatz gebracht worden. Sie steht dem Rechtsanwalt nur zu 5/io zu, weil sich der Auftrag ohne Klageinreichung oder Zustellung eines Schriftsatzes erledigt hat (§ 14 Abs. 1 RAGebO). Unrichtig ist aber die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnung der Höhe der Prozeßgebühr auf 111,80 DM, nachdem bereits eine Prozeßgebühr für die Hauptsache (Berufungsinstanz) nach einem Streitwert von 4000 DM in Höhe von 162,50 DM in Ansatz gebracht worden war. Aus § 24 RAGebO ergibt sich die Notwendigkeit der einheitlichen Gebührenfestsetzung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einem Rechtsstreit erleichtert ihre Durchsetzung und verringert den Arbeitsaufwand, der bei getrenntem Geltendmachen erforderlich gewesen wäre. Deshalb sind die Gebühren in der Weise gestaffelt, daß sie bei höheren Streitwerten nicht fortlaufend gleichmäßig ansteigen. Dabei ist unerheblich, ob der Streitwert sich aus einer bereits in der Klageschrift oder erst später vorgenommenen Häufung von Ansprüchen ergibt. Der vorliegende Fall zeigt die Unrichtigkeit der getrennten Berechnung einer „Prozeßgebühr der Hauptsache“ und einer „Prozeßgebühr für die verglichenen Ansprüche“ mit aller Deutlichkeit: Wären Hausratsund Ausgleichsanspruch von vornherein geltend gemacht worden, so hätte die volle Prozeßgebühr in der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 10 700 DM insgesamt 271,05 DM betragen. Bei getrennter Berücksichtigung der Prozeßgebühr nach dem Streitwert der Hauptsache von 4000 DM und nur einer halben Prozeßgebühr für den Vergleich würden jedoch 162,50 DM und 111,80 DM, also 274,30 DM, festzusetzen sein. Der Rechtsanwalt würde für eine gebührenrechtlich geringer bewertete Tätigkeit Gebühren bekommen, die er nicht erhalten würde, wenn er eine umfangreichere Tätigkeit entwickelt hätte. Die Festsetzung ist vielmehr wie folgt vorzunehmen: Die Prozeßgebühr nach dem Wert von 10 700 DM beträgt 271,05 DM. Hiervon ist abzuziehen die Prozeßgebühr der Hauptsache mit 162,50 DM. Von dem Restbetrag von 108,55 DM steht dem Rechtsanwalt dann die Hälfte mit 54,27 DM zu. (Mitgeteilt von Oberrichter Karl-Heinz Beyer, Stadtgericht von Groß-Berlin) § 37 Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 (RGBl. S. 177) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Februar 1936 (RGBl. I S. 107). Für die Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt gilt auch heute noch die verkürzte Verjährungsfrist von fünf Jahren. KrG Magdeburg (Stadtbezirk Süd), Urt. vom 10. Dezember 1957 - C 132/57. Durch Verschulden ihres Rechtsanwalts ist der Klägerin 1948 ein Schaden von mehreren tausend DM entstanden. 1957 erhob sie gegen ihn Klage auf Schadensersatz. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und Verjährung des Anspruchs geltend gemacht. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Das Gericht hatte sich mit der Auffassung der Klägerin über die Anwendbarkeit des § 37 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung auseinanderzusetzen. Die Ausführungen der Klägerin, daß nach 1945 verschiedentlich die Zulassung und Betätigung der Rechtsanwälte neu geregelt worden ist und daß insbesondere in der Bildung der Kollegien der Rechtsanwälte eine völlige Neuordnung der Rechtsanwaltschaft ihren Ausdruck gefunden hat, sind grundsätzlich richtig. Ihre Berufung auf die provisorische Zulassungsordnung für die Rechtsanwaltschaft in der sowjetischen Besatzungszone vom 26. September 1946 (GBl. des Landes Sachsen-Anhalt 1948 S. 11) und auf die Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte vom 15. Mai 1953 (GBl. S. 725) ist jedoch kein Beweis dafür, daß damit alle Bestimmungen der Reichs-Rechtsanwaltsordnung endgültig außer Kraft getreten sind. Bei der Reichs-Rechtsanwaltsordnung handelt es sich um ein Gesetz, welches in einem großen Teil seines Inhalts durch die inzwischen erfolgte Entwicklung überholt ist. Es handelt sich jedoch nicht um ein Gesetz, das etwa schon aus grundsätzlichen Erwägungen in unserer heutigen Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden wäre. Die Bestimmungen, die durch den Verlauf der bisherigen Entwicklung überholt sind, haben ihre Gültigkeit dadurch verloren, daß inzwischen insoweit gesetzlich eine Neuregelung erfolgte. Das trifft insbesondere auf Vorschriften über die Voraussetzungen für die Zulassung und die Aufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte zu. In keiner der neuen rechtlichen Vorschriften über die Rechtsanwaltschaft auch nicht in der Verordnung vom 15. Mai 1953 ist die Reichs-Rechtsanwaltsordnung ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Für die Teile dieses Gesetzes, die nicht durch eine Neuregelung ihre Wirkung verloren haben, gilt deshalb das gleiche wie für alle übrigen vor Bestehen unserer Republik gültigen Gesetze. Sie haben einen dem Charakter unseres Staates entsprechenden Inhalt bekommen und sind durch unseren Staat sanktioniert worden. Ihre Anwendbarkeit kann unter diesen Voraussetzungen nicht bezweifelt werden; es handelt sich nach Auffassung des Gerichts auch bei § 37 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung um geltendes Recht. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung verjähren Ersatzansprüche aus dem Anwaltsvertrag gegenüber dem Rechtsanwalt nach Ablauf von fünf Jahren. Der Inhalt dieser Vorschrift der Reichs-Rechtsanwaltsordnung steht auch keinesfalls mit unserer heutigen Auffassung über die Tätigkeit der Rechtsanwälte und ihre Rechte und Pflichten in Widerspruch. Soweit es sich in der gegenwärtigen Zeit um Rechtsanwälte handelt, die Angehörige eines Rechtsanwaltskollegiums sind, haftet für Ersatzansprüche gegenüber dem Anwalt zusätzlich noch das Kollegium. Es entspricht durchaus auch unserer heutigen Auffassung über die Rechte und Pflichten der Anwaltschaft, ihre Haftung aus dem Anwaltsvertrag zeitlich zu begrenzen. Da eine Neuregelung bisher nicht erfolgt, die Vorschrift des § 37 der Reichs-Rechtsanwaltsordnung jedoch auch nicht außer Kraft gesetzt ist, ist für solche Ansprüche von der in dieser gesetzlichen Vorschrift festgelegten Verjährungsfrist von fünf Jahren auszugehen. (Mitgeteilt von Wilhelmine Schwennicke, Richter am KrG Magdeburg/Süd) y Hinweis Dr. Gerhard G ö r n e r , Dozent am Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig, legt Wert auf die Feststellung, daß sein in NJ 1958 S. 339 veröffentlichter Beitrag „Der Schadensersatzanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei rechtswidriger Tötung des unterhaltsverpflichteten Partners“ auf einem von ihm angefertigten und mit einigen Juristen der Deutschen Reichsbahn diskutierten Rechtsgutachten beruht. d. Red. Herausgeber: Ministerium der Justiz; Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Gerda Grube, Hans-Werner Heilborn, Gustav Jahn, Dr. Emst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Hilde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W S; Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692, 2207 2693. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag; Berlin 017. ZLN 5350. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 DM; Einzelheft 1,25 DM. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Druck: (52) Nationales Druckhaus VOB National; Berlin C 2. 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 436 (NJ DDR 1958, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 436 (NJ DDR 1958, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen :die Staatsgrenze. Yon den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden im Jahre gegen insgesamt Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Arbeit Staatssicherheit zu enttarnen, ja sogar in unser Netz einzudringen und darüber hinaus diese Fehler in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen.

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