Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 427 (NJ DDR 1958, S. 427); Die Befestigung von Antennenanlagen an Schornsteinen ist verboten ■Im Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 18. April 1957 (NJ 1958 S. 110) wird ausgeführt, daß der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, die Anbringung einer Dipolantenne am Schornstein zu dulden, wenn diese durch einen Fachmann angebracht wird und den Vorschriften nach VUE 0855/1/47 entspricht. Diese Entscheidung war zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im April 1957 zweifellos richtig. Am 1. August 1957 sind jedoch die Verordnung über die Neuregelung verfahrensrechtlicher und bautechnischer Bestimmungen im Bauwesen vom 6. Juni 1957 (GBl. I S. 325) und die Anordnung über verfahrensrechtliche und ibautechnische 'Bestimmungen im Bauwesen Deutsche Bauordnung (DBO) vom 1. August 1957 (GBl.-Sonderdruck Nr. 254) in Kraft getreten. Die DBO besagt in § 255 Abs. 1, daß die Befestigung von Antennenanlagen an Einzelschomsteinen generell verboten ist! Ich halte es für erforderlich, auf diesen Umstand hinzuweisen, da die Veröffentlichung des Urteils erst nach Inkrafttreten der D1BO erfolgt ist. Obwohl es im genannten Urteil im wesentlichen auf die Frage der Gebrauchsüberlassung ankommt, wird dies jedoch im konkreten Fall auf den Schornstein abgestellt. Dabei weisen sowohl das Bezirksgericht als auch N o w a c k in seiner Anmerkung zum Urteil darauf hin, daß die mit Stahlringen am Schornstein angebrachten Antennenträger dessen Standfestigkeit angeblich noch verbessern. Daß dies nicht voll zutrifft, dürfte m. E. in der 'Regelung des § 255 DBO zum Ausdruck gebracht sein. Sowohl die staatlichen Organe der Bauaufsicht, der Abteilung Feuerwehr wie auch die Blitzschutzfachleute sind seit Inkrafttreten der DBO bemüht, die dort festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Antennenanlage konsequent durchzusetzen. Dabei sei noch bemerkt, daß für eine vorschriftsmäßige Dipolantennenanlage nicht nur die VIDE-Be-stimmungen, sondern für die Erdung auch die des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) maßgebend sind. Dies steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der von Nowack angeschnittenen Frage der Gefährlichkeit von Antennenanlagen. Hierbei handelt es sich in erster -Linie um die Blitzgefährlichkeit. Dazu muß darauf hingewiesen werden, daß erwiesenermaßen un-vorschriftsmäßig oder gar nicht geerdete Antennenanlagen doch eine erhöhte Blitzgefährdung des Gebäudes darstellen. Diese kann, nur durch eine wirksame und den Vorschriften entsprechende Erdung beseitigt werden. WERNER BISCOP, Referent bei der Bezirksdirektion Dresden der Deutschen Versicherungs-Anstalt Die Beweislast beim Streit um das „Antennenrecht“ In einer Anmerkung zum Urteil des BG Schwerin vom 18. April 19571 unterstreicht Nowack die vom Gericht getroffene Feststellung, daß der Mieter gern. § 535 BGB an sich2 einen Anspruch darauf -habe, das IJausdach oder andere Gebäudeteile zu benutzen, um eine Außenantenne zu errichten. Gleichzeitig weist Nowack aber darauf hin, daß der Mieter diesen Anspruch nicht eigenmächtig verwirklichen kann, sondern den Vermieter vor Anbringung der Antenne auffordem muß, ihm dies zu gestatten. Dies sei erforderlich, weil der Vermieter das Recht habe, die Erfüllung des dem Mieter grundsätzlich zustehenden Anspruchs zu verweigern, wenn durch die zu errichtende Antenne die Standfestigkeit des Gebäudes oder des beanspruchten Gebäudeteiles gefährdet würde oder nicht gewährleistet sei, daß die Antenne fachkundig unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen angebracht werde. Diesen Ausführungen Nowacks ist unbedingt zuzustimmen. Irrig ist hingegen seine Meinung, daß in die- 1 NJ 1958 s. no. 2 D. h., sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (vgl. Fußnote 5). sem Fall der Vermieter nachzuweisen hat, daß einer der eben genannten Gründe vorliegt, aus denen heraus der Vermieter berechtigt ist, das Anbringen der Antenne zu verweigern. Hier hat vielmehr der Mieter den Nachweis zu führen, daß die Aufstellung der Antenne keine Gefährdung des Gebäudes in sich schließt und vorschriftsmäßig erfolgen wird. Die exakte Klärung der Beweislast beim Streit um das „Antennenrecht“ erfordert es, die möglichen Fälle eines solchen Streites während eines bestehenden Mietverhältnisses getrennt zu untersuchen. Der Streit kann einerseits daraus entstehen, daß der Vermieter sich nicht damit einverstanden erklärt, daß der Mieter überhaupt eine Antenne anbringt. Diesen Fall behandelt Nowack. Andererseits kann es deshalb zum Streit kommen, weil der Mieter trotz der Weigerung des Vermieters die Antenne anbringen lassen will oder der Vermieter wie in dem vom BG Schwerin entschiedenen Fall die Beseitigung einer bereits angebrachten Antenne fordert bzw. Ersatz von Schäden verlangt, die durch den Be; trieb der Antenne entstanden sind. Abgesehen vom letzten Fall, bei dem eine Besonderheit zu berücksichtigen ist, ergibt sich bei sämtlichen geschilderten Streitmöglichkeiten die Verteilung der Beweislast aus der allgemein dafür geltenden Regel, „daß derjenige, der eine Rechtsfolge als eingetreten geltend macht, die dieser zugrunde liegenden Tatsachen zu beweisen hat und im Fall ihrer Unbewiesenheit die Folgen der Beweislosigkeit trägt“3. Im erstgenannten Fall, den Nowack darstellt, kann der Mieter das ihm grundsätzlich zustehende Recht, eine Antenne anzubringen, gegen die Weigerung des Vermieters nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Er muß zu diesem Zweck regelmäßig eine Leistungsklage4 gegen den Vermieter mit dem Anträge erheben, daß dieser die Errichtung der Antenne zu dulden hat. Dabei obliegt es dem Kläger, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs nachzuweisen. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, kann das Gericht das Recht des Mieters gern. § 535 BGB bestätigen und die entsprechende Pflicht des Vermieters feststellen. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist außer dem Nachweis des bestehenden Mietverhältnisses5 im allgemeinen auch der besondere Beweis, daß die Antenne vorschriftsmäßig errichtet werden wird und eine Gefährdung der zu benutzenden Gebäudeteile ausgeschlossen erscheint. Man darf nicht etwa deshalb, weil es sich bei dem letztgenannten Erfordernis um ein Negatives handelt, dazu kommen, insoweit die Beweislast des Verklagten anzunehmen. Zwar wird der Kläger in seiner Klage nicht sogleich Vorbringen müssen, daß durch die Errichtung der Antenne keine Gefahr für die Standfestigkeit des Gebäudes oder des beanspruchten Gebäudeteils hervorgerufen wird. Beruft sich der Verklagte jedoch im Verlaufe des Verfahrens auf die Möglichkeit einer solehen Gefährdung, dann sind nach dem unser Zivilvierfahren beherrschenden Grundsatz der Parteienmitwirkung beide Parteien verpflichtet, aus eigener Initiative zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen (§§ 138, 282 ZPO) und das Gericht bei der Wahrheitserforschung zu unterstützen. Trotz intensivster Bemühungen des Gerichts und der Parteien kann es indes Vorkommen, daß auch in einem solchen Streit um das „Antennenrecht“ der Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt werden kann. Dies ist gerade im Hinblick auf die Frage möglich, ob die zu errichtende Antennemanlage eine Gefährdung des Grundstücks in sich schließt oder nicht. Daß insoweit Zweifel auftauchen können, läßt schon die von Nowack 3 vgl. Zivilprozeßrecht der DDR, Berlin 1957, Bd. 1, S. 264. 4 Eine Feststellungsklage wird nur ausnahmsweise dann in .Betracht kommen, wenn -der Mieter ein besonderes Interesse an der Klärung der Rechtslage deshalb hat, weil er beabsichtigt, sich demnächst ein Rundfunkgerät anzuschaflen und dann eine Antenne aufstellen will, der Vermieter damit jedoch nicht einverstanden ist. Ist der Mieter bereits im Besitz des Rundfunkgeräts, dann fehlt es an dem rechtlichen Interesse für eine bloße Feststellung und es ist Leistungsklage geboten, vgl. ebenda S. 152 f. 5 Es wird davon ausgegangen, daß der Mietvertrag nicht etwa eine Klausel enthält, wonach überhaupt das Anbringen einer Außenantenne ausgeschlossen ist. Eine solche Klausel wird zwar im allgemeinen ohne Beeinträchtigung des übrigen Vertragsinhalts niohtig sein (§§ 138, 139 BGB). Entscheidend ist aber auch hier die konkrete Sachlage, und der Mieter, der sich auf die Nichtigkeit einer derartigen Vereinbarung beruft, ist insoweit bewelsbelastet. 427;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 427 (NJ DDR 1958, S. 427) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 427 (NJ DDR 1958, S. 427)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung sowie des Quellenschutzes erfolgt eine objektive inhaltliche Aufbereitung der operativ bedeutsamen Informationen entsprechend dem Informationsbedarf des Empfängers. Die leitergerechte Aufbereitung operativ bedeutsamer Informationen erfordert in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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