Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 425 (NJ DDR 1958, S. 425); In der bisher zu § 817 Satz 2 BGB veröffentlichten ' Literatur ist eindeutig darauf hingewiesen worden, daß die Fassung dieser Bestimmung nicht mehr den in unserer Republik 'bestehenden gesellschaftlichen Verhältnissen entspricht, da die an diese Bestimmung geknüpfte Rechtsfolge der Festigung der sozialistischen -Gesetzlichkeit entgegensteht2. Die diesbezüglichen Stellungnahmen enden dtalher alle mit der Forderung an den Gesetzgeber, bei der künftigen Neuregelung dieses Komplexes § 817 Satz 2 BGB durch eine Norm zu ersetzen, die eine Einziehung der Bereicherung zugunsten des Staates Vorsicht. Soweit wir die Literatur und Rechtsprechung zu übersehen vermögen, wurde bis jetzt jedoch noch nicht die Frage gestellt und beantwortet, ob die zum Schutze des Volkseigentums erlassenen Bestimmungen bereits heute eine unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechende Anwendung des § 817 Satz 2 BGB dann zulassen, wenn ein Träger von Volkseigentum Beteiligter ist. Es geht hier also um die bereits insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 932 ff. BGB erörterte Frage, inwieweit der Rechtsgrundsatz „Volkseigentum ist unantastbar“ eine modifizierte Anwendung der Bestimmungen des BGB erfordert3. Für uns tauchte dieses Problem im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Stadtgericht von Groß-Berlin auf, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Ein volkseigener Gartenbaubetrieb, vertreten durch seinen Betriebsleiter, schloß mit einem Bürger, der Eigentümer eines bebauten Grundstücks war, einen Vertrag ab, in dem sich der Betrieb verpflichtete, die obere Etage des auf dem Grundstück befindlichen Hauses zwecks zusätzlicher Beschattung von Wohn-rautm für Betriebsangehörige auszu-bauen. Zur Abgeltung der dem volkseigenen Gartenbaubetrieb entstehenden Baukosten verpflichtete sich der andere Vertragspartner, eine Hypothek in Höhe von 5000 DM eintragen zu lassen. Hierzu kam es jedoch nicht Infolge des Eingreifens der dem Betrieb übergeordneten Fachabteilung des Magistrats von Groß-Berlin, die die Ver-auslagung volkseigener, anderweitig planmäßig zu verwendender Gelder des Betriebes für den Ausbau privaten Wohnraums für gesetzwidrig erklärte, wurde der Bau nicht zu Ende geführt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits volkseigene Mittel in einem Gesamtumfang von etwa 4000 DM aufgewandt worden. Mit seiner Klage begehrte der volkseigene Gartenbaubetrieb den Ersatz des von ihm Aufgewandten, wobei er zunächst von dem Bestehen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags und damit von einem vertraglichen Anspruch, dann jedoch von der Nichtigkeit des Vertrags und folglich von einem Berel che-rungsanspruch ausging. Dieser Forderung versuchte der Verklagte u. a. durch den Hinweis auf § 817 Satz 2 BGB zu begegnen unter Bezugnahme auf einen Gesetzesverstoß auch auf seiten des volkseigenen Gartenbaubetriebes. Diesen Schlußfolgerungen des Verklagten kann nicht gefolgt werden, da eine solche Auslegung des § 817 Satz 2 BGB die demokratische Gesetzlichkeit durchbricht. Eine Verneinung des Bereicherungsanspruchs in derartigen Fällen würde dem Schutz das Volkseigentums zuwiderlaufen und den Grundsatz der Unantastbarkeit unberücksichtigt lassen. 'Zunächst einmal dürfte es unstreitig sein, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag nichtig ist. Jede planwidrige Verwendung von volkseigenen Mitteln ist unstatthaft und verstößt in Fällen wie dem vorliegenden- gegen den in Art. 28 der Verfassung der DDR verankerten Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums. Die Austattung der volkseigenen Betriebe mit den erforderlichen Anlagefonds und Umlaufmitteln verpflichtet diese als Rechtsträger von Volkseigentum gem. § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. März 1952 über die Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung, „die Rechte zu verwirklichen und die Pflichten zu erfüllen, die sich aus dem übertragenen Volkseigentum ergeben“ (GBl.'S. 225). Ferner ist in diesem Zusammen- 2 vgl. Insbesondere Zivilrecht der DDR, Schuldrecht (Besonderer Teil), Berlin 1956, S. 490 ff. 3 vgl. auch Swaton, NJ 1957 S. 599. hang die Anordnung über die Übertragung der volkseigenen Betriebe an die Rechtsträger des Volkseigentums vom 20. Oktober 1948 zu beachten (ZVOB1. S. 502), die in § 3 Abs. 1 die „Verfügungen über das Eigentum der volkseigenen Betriebe außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs“ für unzulässig erklärt. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen, die den Grundsatz der Unantastbarkeit des Volksieigentums zum Ausdruck bringen, ist jeder volkseigene Betrieb verpflichtet, den Bestand des Volkseigentums zu erhalten und zu vermehren. Ganz besonders ist es ihm aber verboten, im Rahmen seines Betriebsplans die Umlaufmittel planwidrig zu verwenden. Eine planwidrige Verwendung der Geldmittel als Teil des Zirikulationsfonds und eine damit verbundene Schädigung des Volkseigentums tritt u. a. auch dann ein, wenn ein volkseigener Betrieb seine Geldmittel, die zum Ankauf von Roh- sowie Brennstoffen und zur Auszahlung der Löhne usw. bestimmt sind, zum Ausbau von privaten Wohnungen verwendet und ggf. in verschleierter Form einen indirekten Kredit gewährt. Eine derartige ungesetzliche Verwendung volkseigener Mittel durch einen VEB verursacht entsprechend der Höhe der verauslagten Gelder eine empfindliche Lücke im Zirkulationsfonds, wodurch die Erfüllung der dem Betrieb übertragenen Aufgaben erheblich erschwert wird. Gern. § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die unter Verletzung der genannten Bestimmungen abgeschlossen werden, als nichtig anzusehen. Diese Rechtsfolge findet ihre inhaltliche Begründung darin, daß die Rechtsgeschäfte sich gegen die planmäßige Verwendung der dem volkseigenen Betrieb übertragenen Anlagefonds und Umlaufmittel richten. Die von den Handelnden gewollten Rechtsfolgen können deshalb nicht ein-treten. Die Beachtung des Rechtsgrundsatzes der Unantastbarkeit des Volkseigentums, der, wie oben ausgeführt, zur Nichtigkeit des Vertrags im vorliegenden Fall führte, muß aber auch bezüglich der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB zu weiteren Konsequenzen führen. Eine weitere Anwendung des § 817 Satz 2 BGB in der Art, wie säe in der Zeit vor 1945 üblich war und auch heute noch im Fall der Beteiligung ausschließlich von Bürgern oder Organen, die nicht Träger von staatlichem sozialistischem Eigentum sind, mangels einer anderweitigen Regelung erfolgen muß, würde jedoch bedeuten, das Volkseigentum nicht ausreichend zu schützen und bei der Anwendung der der Sicherung des staatlichen sozialistischen Eigentums dienenden Bestimmungen auf halbem Wege stehenzubleiben. Durch die Handhabung des § 817 Satz 2 BGB in herkömmlicher Art würde daher in Fällen wie dem vorliegenden ungeachtet der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte eline planwidrig erfolgte Verwendung volkseigener Mittel sanktioniert und damit neben dem Eintritt eines materiellen Schadens die Erreichung der Planziele in Frage gestellt werden. Wir halten es für erforderlich, einen Schritt weiter zu gehen, und vertreten die Auffassung, daß der rechtlich verankerte Grundsatz der Unantastbarkeit des Volkseigentums nicht nur zur Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte führt, sondern auch eine Anwendung des § 817 BGB nur in dem Umfang zuläßt, daß dem staatlichen sozialistischen Eigentum kein Schaden entsteht. Diese Norm des BGB ist u. E., wie viele andere Normen auch, in einer modifizierten Form durch unseren Staat sanktioniert worden. Eine Anwendung kann nur insoweit erfolgen, als sie in Einklang steht mit den neu durch den Arbeiter-und-Bauern-Staat geschaffenen rechtlichen Regelungen. Eine solche neugeschaffene, die Stellung des Volkeigentums im Zivilrechtsverkehr grundsätzlich bestimmende und damit auf viele Normen ausstrahlende Regelung ist eben die der Unantastbarkeit des Volkseigentums. § 817 Satz 2 BGB kann deshalb bei Vorliegen derartiger Rechtsverhältnisse nur so angewandt werden, daß die zur Bereicherung führende Leistung des volkseigenen Organs herausgegeben werden muß. Eine andere Anwendung und Auslegung des § 817 BGB würde u. E. die demokratische Gesetzlichkeit' verletzen. JOACHIM GÖHRING und MAX REINSDORF, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin 425;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 425 (NJ DDR 1958, S. 425) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 425 (NJ DDR 1958, S. 425)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X