Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 423 (NJ DDR 1958, S. 423); zwischen dem Auftraggeber und seinem Anwalt, nicht aber das Erstattungsverhältnis zwischen einem Anwalt und der Gegenpartei. Wollte man sich über diese Erwägungen hinwegsetzen und die Erinnerung des Beschuldigten analog als Antrag des „Zahlungspflichtigen“ auffassen, würde man ihn damit auch noch in das Kostenhaftungsverhältnis zwischen Auftraggeber und Anwalt hineinziehen, was mehr als bedenklich erscheint. Daß sich das Gericht bei einer Entscheidung über die Erinnerung aber tatsächlichen eine Entscheidung aus § 86 b RAGebO begibt, sobald es über die Höhe der Vertretergebühren entscheidet, beweist die Tatsache, daß das Gesetz keinen anderen Fall der ge- richtlichen Entscheidung über die Höhe von Verteidigergebühren kennt (mit der evtl. Folge aus § 86 a Abs. 3 RAGebO). Praktisch hat das Gericht aber gar keine Möglichkeit, im Wege der Erinnerung eine Entscheidung aus § 86 b herbeizuführen; denn hierzu gehört eine Ermittlung des Auftrags Verhältnisses zwischen Auftraggeber und Anwalt, dem § 74 RAGebO zugrunde zu legen ist. § 74 schreibt jedoch vor, daß insbesondere auch „die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen“ sind. Diese Ermittlung kann jedoch nicht Gegenstand der Entscheidung über eine Kostenfestsetzung werden, die zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten stattfindet. Eine Gebührenvereinbarung zwischen einem vermögensrechtlich gutgestellten Privatkläger und seinem Anwalt kann entsprechend § 74 RAGebO als durchaus gerechtfertigt erscheinen, während sie einem erstattungspflichtigen minderbemittelten Beschuldigten gegenüber nicht zumutbar wäre, wenn nicht gar als Härte erscheinen könnte. Daraus erhellt, daß Entscheidungen, die sich aus § 86 b ergeben, immer nur aus dem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dessen Anwalt hergeleitet werden können, so daß bei dem in Rede stehenden Fall auch / die Erinnerung zurückgewiesen werden müßte, falls sie sich lediglich auf die Höhe der Vertretergebühren erstreckt. Das könnte natürlich zur Folge haben, daß tatsächlich überhöhte Gebührenvereinbarungen gegen einen Beschuldigten zur Festsetzung kämen, bei denen eine ‘ offensichtliche Gesetzwidrigkeit zutage tritt. Es müßte daher bereits dem Sekretär die Möglichkeit gegeben werden, eine sinnvolle Festsetzung vorzunehmen, die allen Beteiligten gerecht wird, die keine Erinnerung nach sich zieht und mit unserer Gesetzlichkeit vereinbar ist. Um auf diesem Weg voranzukommen, müßte § 352 Abs. 2 StPO auch in materieller Hinsicht jenen Inhalt bekommen, der dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung entspricht und das Verfahren wesentlich vereinfachen würde. Das wäre insoweit möglich, als der Sekretär ermächtigt wird, wegen der besonderen Art des Kostenfestsetzungsverfahrens in Privatklagesachen auch der Höhe nach über die beantragte Fest- Alkohol als „Verbrechensursache“ Immer wieder muß man in der Praxis bei der Verhandlung von Verbrechen feststellen, daß der Angeklagte unter Einwirkung von Alkohol stand, als er seine Verbrechen beging. Das trifft vor allem bei Beleidigungen, Verkehrsdelikten, Körperverletzungen, Verleumdungen und bei staatsgefährdender Propaganda und Hetze sowie bei Staatsverleumdungen zu. In den allerseltensten Fällen-waren die Täter volltrunken, und kaum einmal ist es deshalb erforderlich, § 330a StGB zur Anwendung zu bringen. Selbst Alkoholeinwirkungen, die zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führten und gern. § 51 Abs. 2 StGB eine Strafmilderung rechtfertigten, sind verhältnismäßig seiten. Von einer solchen Strafmilderung dürfte in den Fällen antidemokratischer Delikte selbst bei erheblich geminderter Zurechnungsfähigkeit kaum Gebrauch zu machen sein, da die Erfahrung lehrt, daß häufig vor der Begehung derartiger Delikte ganz bewußt alkoholische Getränke genossen werden, um bei evtl. Strafverfolgung möglichst glimpflich davonzukommen. Setzung von Rechtsanwaltsgebühren zu entscheiden. Die Praxis zeigt, daß die Tätigkeit eines Anwalts im Privatklageverfahren nicht so schwierig und weniger umfangreich ist als im normalen Strafverfahren, zumal es in der Art seiner Durchführung auch mehr dem Zivilverfahren ähnelt. Bei einer derartigen Entscheidung wird sich der Sekretär auch von solchen Gesichtspunkten leiten lassen müssen, die den Interessen des Beschuldigten Rechnung tragen, d. h., er muß bei der Ermittlung der Anwaltsgebühren des Privatklägers auch die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten berücksichtigen. Kommt er dabei zu einer Festsetzung, die von einer an sich berechtigten Gebührenvereinbarung zwischen dem Privatkläger und seinem Anwalt abweicht, so müßte der Privatkläger den sich daraus ergebenden Differenzbetrag als eigene Kostenlast gegenüber dem wirtschaftlich schwächeren Gegner anerkennen. 'Durch die Annahme eines Anwalts von seiten des Privatklägers darf der Beschuldigte, auch wenn er die Kosten freiwillig durch einen Vergleich übernommen hat, finanziell nicht benachteiligt werden. Dieses Ziel ließe sich erreichen, wenn § 86b RAGebO Satz 3 folgende ergänzende Neufassung erhielte: „Die Entscheidung trifft, unbeschadet der Vorschrift des § 352 Abs. 2 StPO, das Gericht des 1. Rechtszuges.“ Indem man eine Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 86b nicht nur dem Vorsitzenden des Gerichts, sondern dem Gericht im allgemeinen überträgt, ergäbe sich auch die Möglichkeit, unsere Schöffen ein entscheidendes Wort bei der Festsetzung von Verteidigergebühren mitreden zu lassen. Dies wäre besonders bedeutungsvoll im Hinblick darauf, daß es sich bei der Festlegung der Gebührenhöhe innerhalb eines so weit gehaltenen Gebührenrahmens bei aller Objektivität des Vorsitzenden letzten Endes doch um eine Ermessensfrage handelt, die mit der verhandelten Strafsache in unmittelbarem Zusammenhang steht. Wenn auch nicht bestritten werden soll, daß in vielen Fällen der Strafkammervorsitzende vor einer derartigen Entscheidung mit den Schöffen Rücksprache nehmen wird und sje nach ihrer Meinung befragt, so ist es nach der bisherigen gesetzlichen Regelung jedoch nicht möglich, daß die Schöffen in einem derartigen Verfahren direkt mitwirken können und ihren Standpunkt in einem von ihnen mitzuunterzeichnenden Festsetzungsbeschluß zum Ausdruck bringen. Das widerspricht unserer Entwicklung, die sich z. B. in der erweiterten Mitwirkung der Schöffen gern. § 41 StEG zeigt. Da sich die Festlegung der in Rede stehenden Rechtsanwaltsgebühren nicht nach komplizierten Gebührenvorschriften richtet, die den Schöffen meist fremd und wenig zugänglich sind, wäre dieses Verfahren durchaus vertretbar. In den meisten Fällen von Alkoholeinwirkung bei strafbaren Handlungen lag nur eine leichte Enthemmung vor, durch die weder die Fähigkeit, „das Unerlaubte der Tat einzusehen“ noch „nach dieser Einsicht zu handeln“, nennenswert vermindert war. Ebensooft aber versuchen die Angeklagten, sich auf den Alkoholgenuß zu berufen, und erklären, sich „an nichts mehr erinnern“ zu können. Bei sorgfältiger und eingehender Vernehmung kann man häufig feststellen, daß die Angeklagten ein ausgezeichnetes Gedächtnis für unbedeutende Einzelheiten haben, auch wenn diese zeitlich äußerst dicht vor oder nach oder sogar im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung lagen. So läßt sich leicht feststellen, daß der Angeklagte lügt und die Tatsache des Alkoholgenusses nur zu seinen Gunsten ausnutzen will. Diese Umstände werden auch von den Gerichten ■ im allgemeinen richtig erkannt und behandelt. Zuweilen wird aber doch die Gesellschaftsgefährlichkeit von unter Alkoholeinwirkung begangenen Verbrechen unterschätzt. Dem liegen dann etwa Erwägungen zugrunde wie: „ der Angeklagte war doch angetrunken; im nüchternen Zustand hat er noch niemals negative Aus der Praxis für die Praxis \ t 423;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 423 (NJ DDR 1958, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 423 (NJ DDR 1958, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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