Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 422 (NJ DDR 1958, S. 422); man seine Zahlungsverpflichtung unter dem Aspekt des § 79 Ziff. 2 GKG betrachtet. Sind nun umgekehrt die überwiegenden Auslagen auf die Anträge des Beschuldigten hin entstanden und hat er die Kosten im Vergleich übernommen, ohne sie später zahlen zu können, so würde auch dieser Umstand dazu führen, daß die Staatskasse mangels der Kostenhaftung des Privatklägers auf diese Kosten verzichten müßte. Kommen wir zu den außergerichtlichen Kosten. Wird die Privatklage gern. § 5 der 2. DB zurückgenommen, so werden sich keine Weiterungen ergeben. Der Privatkläger ist Kostenschuldner auf Grund eines Einstellungsbeschlusses mit der Kostenfolge aus § 357 Abs. 2 StPO. Dieser Einstellungsbeschluß ist eine gerichtliche Entscheidung, die kostenrechtlich gesehen einem Strafurteil gleichzusetzen ist und auf die ein Kostenfestsetzungsverfahren nach den Bestimmungen der ZPO. gestützt werden kann (vgl. § 352 Abs. 2 StPO). Der Einstellungsbeschluß gilt somit auch als Schuldtitel gern. § 103 ZPO. Was ist nun zu tun, wenn die Parteien einen Vergleich abgeschlossen haben, in dem eine Vereinbarung über die Kostenzahlung erfolgt ist? Hierzu ist zunächst festzustellen, daß eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht vorliegt, wie sie das Kostenfestsetzungsverfahren voraussetzt, rwas offensichtlich zu der Schlußfolgerung führt, daß demzufolge auch noch kein Raum für ein Kostenfestsetzungsverfahren vorhanden ist. An dieser Ansicht hat auch die 2. DB vom 28. August 1956 nichts geändert, die den Vergleich einschließlich der Kostenregelung lediglich zuläßt. Insoweit läßt der Wortlaut keine befriedigende Lösung der Frage erkennen, die schon vor Inkrafttreten der 2. DB streitig war: Ist der' Vergleich in Privatklageverfahren als Schuldtitel anzusehen oder nicht? Schon in der Weimarer Zeit hat die Kommission für die Reform des Strafprozesses vorgeschlagen, daß ein im Privatklageverfahren zu Protokoll des Gerichts abgeschlossener Vergleich einen vollstreckbaren Titel i. S. der ZPO bilden soll. In dem seinerzeitigen Entwurf einer neuen StPO wurde ebenfalls ausgedrückt, daß der gerichtliche Vergleich vollstreckt werden kann. Da das Bestreben unserer Gesetzgebung u. a. auch darauf abzielt,’ das Verfahren vor den Gerichten der DDR möglichst zu vereinfachen und zwischen den streitenden Bürgern so schnell wie möglich klare Verhältnisse zu schaffen, so wäre m. E. ohne weiteres vertretbar gewesen, wenn man § 4 der 2. DB im vorstehenden Sinne ergänzt hätte. So aber bleibt die alte Streitfrage offen, und die Neigung geht nach wie vor dahin, den strafrechtlichen Vergleich nicht als Schuldtitel i. S. der ZPO zu werten; denn ohne eine entsprechende und ausdrückliche Gesetzesvorschrift läßt sich aus allen Verfahrensvorschriften der ZPO wie auch der StPO eine Bejahung des Vergleichs als Schuldtitel nicht herleiten. Jene „Prozedur“, von der Nathan in NJ 1956 S. 254 spricht, bleibt also dem Privätkläger in jenen Fällen nicht erspart, in denen der Beschuldigte die Kostenerstattung verweigert und der Privatkläger ■ das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben will: Er müßte sich erst im Wege der Zivilklage einen Schuldtitel verschaffen. Kommen wir nun zum eigentlichen Festsetzungsverfahren selbst. Dem Wortlaut des § 352 Abs. 2 StPO entsprechend würde § 86 b RAGebO durch eine entsprechende Entscheidung des Sekretärs durchbrochen werden. Der zu erlassende Festsetzungsbeschluß würde nämlich die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Vertreterkosten darstellen, die § 86 b im Auge hat. Im Zivilverfahren ist der Sekretär verpflichtet, die liquidierten Gebührensätze nachzuprüfen und evtl. Absetzungen vorzunehmen, um sie sodann durch den zu erlassenden Festsetzungsbeschluß zu bestätigen. Es drängt sich angesichts dessen die Frage auf, ob eine entsprechende Nachprüfung der Gebühren im Privatklageverfahren durch den Sekretär überhaupt möglich ist, weil § 86 b diese Nachprüfungspflicht ausdrücklich dem Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz überträgt. Im Gegensatz zu § 86 a RAGebO muß in Strafsachen der Vorsitzende des Gerichts die Entscheidung über die Höhe der Gebühren treffen. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO muß zum Unterschied zu dem Verfahren nach § 86 RAGebO der Antragsgegner vor der Festsetzung gehört werden. Diese Bestimmung bezweckt, daß strittige Fragen aus dem Auftragsverhältnis der Beteiligten dem Festsetzungsverfahren entzogen und im ordentlichen Zivilverfahren verfolgt werden. Das Festsetzungsverfahren der ZPO kennt diese Bedingungen nicht, da es sich hier um eine Festsetzung von Partei zu Partei handelt, und der Gegner praktisch gar keine Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem Vertreter machen kann. Man hat bei der Schaffung des § 86 b RAGebO jedoch offenbar übersehen, daß man im Privatklageverfahren den Beschuldigten unter Umständen in eine Rolle drängt, Verteidigergebühren zu übernehmen, die gerichtlich festgesetzt sind, ohne daß überhaupt ein Verfahren nach § 86 b stattgefunden hat. Daß es sich dabei nicht um den eigenen, sondern den Anwalt des Gegners handelt, ist hierbei unbeachtlich; denn die Höhe der Gebührenforderung, welche dem Privatkläger recht ist und die er anerkennt, braucht dem Beschuldigten nicht billig zu sein. Es erscheint als offensichtlicher Widerspruch im Gesetz, daß der Privatkläger hinsichtlich der Höhe der Gebühren für seinen Vertreter die Möglichkeit der Festsetzung nach § 86 b RAGebO hat, nicht aber der Beschuldigte, der letzen Endes die Kosten bezahlen soll. Läßt sich der Privatkläger seine Kosten gegenüber dem Beschuldigten festsetzen, so kann der Sekretär die Rechtmäßigkeit der Höhe der Anwaltskosten gar nicht nachprüfen, gegen den Wortlaut des § 352 Abs. 2 StPO. Er muß die liquidierten Kosten als erhoben ansehen, gleichgültig, ob der Privatkläger sie bereits bezahlt hat oder ob die Kosten vom Beschuldigten direkt an den Anwalt erstattet werden sollen. Denn der beantragten Festsetzung ist zugrunde zu legen, daß hinsichtlich der Höhe der Gebühren zwischen dem Privatkläger und seinem Anwalt Einigkeit besteht, welche die Durchführung eines Verfahrens nach § 86 b schlechthin entbehrlich machte. Hätte der Sekretär selbst wegen der Höhe der Gebühren Bedenken, so wäre es verfehlt, die Sache dem Gericht vorzulegen, um somit eine Entscheidung aus § 86 b herbeizuführen. Es fehlt der ein derartiges Verfahren in Gang setzende Antrag des Zahlungspflichtigen, d. h. des Privatklägers. Die Kosten müßten daher antragsgemäß festgesetzt werden, obwohl dieser Umstand nicht in allen Fällen befriedigend ist. Man kann sich vorstellen, daß ein Beschuldigter in vielen Fällen nur deswegen nicht gegen die Höhe der festgesetzten Rechtsanwaltsgebühren Erinnerung ein-legen wird, weil er sie eben als „gerichtlich festgesetzt“ hinnehmen zu müssen glaubt, während der Privatkläger sie in gleichen wie auch in anders gelagerten Fällen als zu hoch betrachten und das Gericht um Festsetzung nach § 86 b anrufen kann. Aus diesen Erwägungen werden die Mängel des Kostenfestsetzungsverfahrens in Privatklagesachen besonders deutlich, die mit der Forderung nach unbedingter Rechtssicherheit im sozialistischen Strafverfahren nicht vereinbar sind. Wenden wir uns nun dem Fall zu, daß der Beschuldigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Erinnerung einlegt und die Höhe der Vertretergebühren rügt. Da aus den schon vorstehend dargelegten Gründen einer derartigen Erinnerung nicht abgeholfen werden kann, muß die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Damit gelangt sie auf Umwegen an diejenige Stelle, die zur Entscheidung über die Höhe der Verteidigergebühren nach § 63 RAGebO berufen wäre. Es erscheint zunächst formalistisch, zu behaupten, daß auch das Gericht zur Zurückweisung der Erinnerung verpflichtet wäre, weil es an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zur Festsetzung über die Höhe der Kosten mangelt, nämlich dem Antrag des Zahlungspflichtigen i. S. des § 86 b RAGebO. Der Begriff „Zahlungspflichtiger“ ist nicht gleichzusetzen mit dem des „Erstattungspflichtigen“, um welchen es sich bei dem Beschuldigten doch offensichtlich handelt. Die Bestimmungen der RAGebO regeln nur das Kostenverhältnis 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 422 (NJ DDR 1958, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 422 (NJ DDR 1958, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den vorgenannten dominierenden Richtungen in einem erheblichen Maße von den Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten abhängig. Zur Rolle und Bedeutung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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