Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 421 (NJ DDR 1958, S. 421); des Vollzugs der strengen Tage erzieherisch außerordentlich beeinflußt werden. Ebenso pflegt hartes Lager, evtl, in Verbindung mit Kostschmälerung, nicht gerade zu besonders guter Bettruhe beizutragen Hand in Hand mit dem Vollzug der strengen Tage müssen ,seelenaufschließende Aussprachen* des Vollzugsleiters mit dem Jugendlichen gehen, die am besten unmittelbar nach einem strengen Tag stattfinden, wenn der Jugendliche unter dem Einfluß der Verschärfung des strengen Tages steht.“4 Zuckerbrot und Peitsche sollen also den Jugendlichen zermürben und schließlich der stärkeren Gewalt gefügig machen. Das versteht man unter „Erziehung“ in den westdeutschen Jugendarrestanstalten. Das westd. JGG von 1953 hat den Vollzug strenger Tage einheitlich für die gesamte Bundesrepublik wieder eingeführt. Die nazistische Vollzugsordnung wurde nur insofern abgeändert, als es nunmehr dem Vollzugsleiter überlassen bleibt, ob der Arrest vollständig oder teilweise oder überhaupt nicht in der Form strenger Tage verbüßt wird. 4 Potrykus, Zur Ausgestaltung des Jugendarrestes, Unsere Jugend 1950 S. 295/296. Die Einzelhaft, der Vollzug strenger Tage und die geisttötenden Zellenarbeiten sind die bestimmenden Elemente des Jugendarrests. „Vierwöchiger Jugendarrest soll durch seine Härte der Empfindlichkeit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten gleichkommen.“5 Die imperialistische Bourgeoisie greift zu solchen die Menschenwürde des gestrauchelten Jugendlichen verletzenden Methoden, weil sie nur noch in der Verbreitung von Furcht ein wirksames Mittel sieht, ihrem Staatswillen Anerkennung zu verschaffen. Die DDR dagegen kann sich als sozialistischer Staat, der vom Willen des werktätigen Volkes getragen ist, bei der Durchsetzung ihres Rechts in erster Linie auf die Überzeugung der überwiegenden Mehrheit der Bürger stützen. Auch bei den wenigen Rechtsverletzern, denen gegenüber Zwang angewendet werden muß, dient dieser zur Erziehung, d. h. zur Schaffung der Einsicht in die gesellschaftlichen Zusammenhänge, auf Grund deren in Zukunft die Gesetze des Arbeiter-und-Bauern-Staates freiwillig eingehalten werden. 5 Potrykus, Kommentar zum HJGG von 1943, 2. Auf!., Nürnberg Düsseldorf 1952, S. 62. Kostenrechlliche Probleme im Privatklageverfahren Von GÜNTHER PFEIFFER, Sekretär am Kreisgericht Altentreptow Mit dem Erlaß der 2. Durchführungsbestimmung zur StPO Privatklageverfahren vom 28. August 1956 (GBl. I S. 689) ist der Forderung vieler Praktiker entsprochen worden, die Strafverfahrensregeln in Privatklagesachen zu vervollkommnen und, soweit sich entsprechende Lücken zeigten, zu ergänzen. § 4 der 2. DB stellt insoweit hinsichtlich des Privatklageverfahrens eine Ergänzung zu § 218 StPO dar: Das Verfahren braucht künftig im Fall einer Rücknahme der Privatklage im Vergleich nicht mehr besonders eingestellt zu werden. Die einzige Möglichkeit der Anwendung des § 357 Abs. 3 StPO bildet jetzt noch der Fall, daß die Parteien sich im Vergleich über die Kostentragungspflicht nicht einigen. Der bisherige Regelfall, nämlich Rücknahme der Privatklage ohne sonstige Entscheidung in der Sache, ist durch § 5 der 2. DB ausgeschlossen worden, da in diesen Fällen das Verfahren stets eingestellt werden muß und die Kostenfolge sich aus § 357 Abs. 2 StPO ergibt. Aus dieser Betrachtung ergibt sich weiterhin, daß bei der Klagerücknahme im Vergleich die Rücknahmeerklärung selbst kostenrechtlich subsidiär ist, weil der das Verfahren beendende Einstellungsbeschluß in diesem Fall durch den Vergleich ersetzt wird. Schließt die gesetzliche Sanktionierung des strafrechtlichen Vergleichsabschlusses auch eine Gesetzeslücke, die Nathan in NJ 1956 S. 254 erwähnt, so werden dadurch aber gleichzeitig neue Probleme aufgeworfen. § 4 der DB spricht davon, daß die Parteien eine Regelung der Kosten zwischen den Beteiligten vereinbaren können. Sie sind also hierzu nicht verpflichtet. Bleiben wir zunächst bei dem häufigsten Fall, daß eine Vereinbarung über die Kostenlast erfolgt ist. Legt man zunächst für die Berechnung der Gerichtskosten (Auslagen, soweit sie 3 DM übersteigen) diese Kostenvereinbarung zugrunde und nehmen wir an, der Beschuldigte hätte sich bei gleichzeitiger Klagerücknahme zur Zahlung der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet, so werden keine Schwierigkeiten entstehen, wenn die Kosten von ihm auch tatsächlich bezahlt werden. Wie aber, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er zur Zahlung der Kosten nicht in der Lage ist? Sollte in diesem Fall die Staatskasse auf die im Interesse des Privatklägers gemachten Aufwendungen verzichten? Es mangelt hier an einer Kostenentscheidung, die auch für das Strafverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist und auf die auch im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden könnte. Es bliebe nur noch die Möglichkeit, den Privatkläger gern § 84 Abs. 2 GKG für die durch seine Anträge entstandenen Auslagen haftbar zu machen ein Ergebnis, das nicht ganz befriedigt und das nachträglich den Vergleichsbedingungen den Boden unter den Füßen fortziehen würde. Darüber hinaus wird es oft der Fall sein, daß sämtliche Auslagen auf die Anträge des Privatklägers hin entstanden sind, so daß er durch die Bezahlung der gesamten Kosten praktisch auch noch um die Bedingungen seiner Klagerücknahme geprellt würde. Das aber würde dem Sinn des strafrechtlichen Vergleichs widersprechen; denn der Vergleichsabschluß soll ja gerade eine gütliche Einigung der Parteien auf weite Sicht fördern. Dieses Ziel ist jedoch nicht zu erreichen, wenn im Falle nachträglich festgestellter Mittellosigkeit des Beschuldigten die entstandenen Kosten doch vom Privatkläger beigetrieben werden. Betrachten wir jetzt den zweiten Fall, daß eine Vereinbarung über die Kostenlast nicht getroffen worden ist. Der Privatkläger hat lediglich auf die Entschuldigung des Verklagten die Klage zurückgenommen. In einem derartigen Fall ist das Gericht gezwungen, eine Kostenentscheidung zu treffen, für die als einziger Fall § 357 Abs. 3 StPO gegeben ist. Widerspricht es an sich auch der Natur eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, daß das Gericht nebenher noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden muß, so gibt es doch keinen anderen Weg. Es wäre beispielsweise durchaus denkbar, daß sich die Parteien in Klagerücknahme und Entschuldigung einigen, wegen hoher Auslagen und außergerichtlicher Kosten jedoch kein Übereinkommen treffen können. Es dürfte auf der Hand liegen, daß eine derartige Entscheidung vielfach den Erfolg des Vergleichs in der Hauptsache, nämlich die Versöhnung schlechthin, nachträglich wieder in Frage stellen wird. Wie nun eine derartige Kostenentscheidung auch ausflele (in der Regel wird es sich um eine Verteilung nach Quoten handeln), in jedem Fall bleibt für den Privatkläger neben der Kostenentscheidung die Haftung aus §§ 84 Abs. 2, 86 GKG bestehen. Wenden wir uns nun nochmals dem ersten Fall zu, nämlich, daß die Parteien in dem abgeschlossenen Vergleich eine Vereinbarung über die Verfahrenskosten getroffen haben. Es ist bekannt, daß gerade im Privatklageverfahren die Auslagen des Gerichts recht beachtlich sind. Es entstehen Portoauslagen für die Ladungen der Zeugen und Parteien (letztere mittels Zustellungsurkunde) sowie Zeugengebühren. Es kommt auch nicht selten vor, daß eine Einigung erst nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme, in Ausnahmefällen sogar in der Berufungsinstanz, erfolgt. Oft werden die überwiegenden Auslagen auf die Anträge des Privatklägers zurückzuführen sein, der unter Aufführung einer beachtlichen Zahl von Zeugen die Beleidigungen des Beschuldigten zu beweisen sucht. Hat dieser trotz allem die Kosten in einem Vergleich übernommen, so macht sich der Mangel einer Kostenentscheidung unangenehm bemerkbar. Kostenrechtlich könnte der Beschuldigte aus einem derartigen Vergleich gar nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn 421;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 421 (NJ DDR 1958, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 421 (NJ DDR 1958, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Erstvernehmung ausdrückt. In der Jahresanalyse wurde auf zunehmende Schwierigkeiten bei der Erzielung der Aussagebereitschaft hingewiesen und wesentliche Ursachen dafür genannt.

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