Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 417 (NJ DDR 1958, S. 417); I sitole Antworten. Ihre Steuern, hatte sie pünktlich gezahlt, obwohl der Vormund die Miet- und Pachteinnahmen, die vorher der Klägerin zugeflossen waren, auf ein Sonderkonto zahlen ließ und der Klägerin nicht einmal Taschengeld zur Verfügung gestellt hatte. Der Vormund mußte in der Verhandlung auf seine Pflichten hingewiesen werden. Die Beispiele lassen die berechtigte Frage aufkorn-men, warum und auf wessen Veranlassung gegen diese Bürger ein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden ist. In drei Fällen hatten Verwandte den Bntmün-digungsantrag gestellt. Die Gründe hierfür waren folgende: In einem Fall sollte ein lästiger Räumimgs-prozeß auf diese Weise erledigt werden, was auch gelungen ist. In einer anderen Sache hoffte man, auf diesem Wege einen Grundstückskauf rückgängig zu machen und evtl. Erbe werden zu können. In einem dritten Fall sollte verhindert werden, daß ein weit entfernter Verwandter vor dem Bruder Testamentserbe würde. Den Entmündigungsanträgen liegen also sehr oft egoistische Motive zugrunde, die die Antragsteller zu tarnen versuchen. Das Gericht muß solchen Dingen besondere Aufmerksamkeit widmen. Vor allem aber sollte der Kreisstaatsanwalt sich aus den genannten Gründen um jedes Entmündigungsverfahren kümmern', da er nicht nur berechtigt ist, gern. § 646 Albs. 2 ZPO einen Antrag auf Entmündigung zu stellen, sondern gern. § 652 ZPO „in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen kann“. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß im Entmündigungsanfechtungsverfahren der Staatsanwalt des Bezirks als Verklagter (§ 666 ZPO) nicht die gewöhnliche Rolle des Verklagten spielt. Er ist nur ein künstlich, geschaffener Verklagter, weil es sich hier, im Gegensatz zum Entmündigungsverfahren, um einen Prozeß handelt Daraus ergibt sich, daß er nicht nur einen dem Klagebegehren entgegengesetzten Antrag in der mündlichen Verhandlung stellen kann, sondern auch den. gleichen wie der Kläger. Dies muß er sogar, werin er zu der Erkenntnis gelangt, daß die Entmündigung zur Unrecht ausgesprochen wurde. Das gleiche gilt für den Wiederaufhebungsprozeß gern. § 679 ZPO. Aufgaben und Rechtsnatur der Kasse der gegenseitigen Hilfe Von GÜNTHER LEHMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin, und HERBERT JABLONÖWSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR* In vielen Betrieben unserer Republik haben sich FDGB-Mitglieder in Kassen der gegenseitigen Hilfe zusammengeschlossen. Diese Entwicklung wurde durch ein Musterstatut (Beschluß des Präsidiums des Bundesvorstandes des FDGB vom 6. August 1954) gefördert, das Grundlage für das Bestehen der Kassen der gegenseitigen Hilfe ist. Neben der schnelleren Verbesserung des Lebensstandards der Mitglieder hat die Kasse der gegenseitigen Hilfe die Förderung des Solidaritätsgedankens zum Inhalt. Die Kassen der gegenseitigen Hilfe können an ihre Mitglieder für folgende Fälle zinslose Darlehen gewähren1 : a) bei größeren Anschaffungen, z. B. beim Ankauf von Möbeln oder Wäscheausstattungen, bei Eheschließungen, bei Geburten und dgl. in der Regel bis zu 1000 DM, b) in Notfällen des Lebens, bei Unglücksfällen oder schwerer Krankheit des Mitgliedes, des Ehegatten oder unterhaltspflichtiger Kinder in der Regel bis zu 300 DM, c) im Sterbefall des Ehegatten in der Regel bis zu 400 DM, d) im Sterbefall unterhaltspflichtiger Kinder in der Regel bis zu 200 DM. Als Mittel stehen der Kasse der gegenseitigen Hilfe in erster Linde die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge zur Verfügung, deren Höhe von den an der Kasse Beteiligten prozentual festgelegt wird. Im Einverständnis mit allen Beteiligten können die bei Lohnabrechnungen anfallenden Pfenndgbeträge ebenfalls der Kasse der gegenseitigen Hilfe zugeführt werden. Zur Bildung des Grundstocks für die Kasse können Zuschüsse aus dem Prämienfonds, aus dem Kultur- und Sozialfonds der Privatbetriebe und aus der Geweik-schaftskasse geleistet werden?. Feststellungen in einigen Betrieben, z. B. im VEB Klement-Gottwälö-Werfce Schwerin, haben ergeben, daß seit Einführung der Teilzahlungsgeschäfte keine Darlehen mehr für den Ankauf von Möbeln usw. in Anspruch genommen wurden und die Zahl der Mitglieder der Kasse beträlchtlich zurückgegangen ist. Daraus ergibt sich, daß der wirtschaftliche Zweck der Kasse auf Grund der ständigen Steigerung des Lebensstandards in gewissem Umfang seine Bedeutung verloren * 1 2 * Diesem Beitrag liegen Referat und Korreferat zugrunde, weiche die Verfasser im Oktober 1957 auf einer Problemtagung der Obersten Staatsanwaltschaft gehalten haben. Die in der Diskussion gegebenen Hinweise wurden bei der Ausarbeitung des Beitrages berücksichtigt. 1 Abschn. X Ziff. 1 Buchst, a-d des Musterstatuts, veröffentlicht im Handbuch für den Gewerkschaftsfunktionär, 2. Auf!., Berlin 1955, S. 636. 2 Abschn. H Ziff. 5 des Musterstatuts. hat. Es wäre aber falsch, daraus zu schließen, daß die Kassen der gegenseitigen Hilfe nun keine Existenzberechtigung mehr hätten. Sehr häufig werden bei der BGL Anträge auf einmalige soziale Unterstützung gestellt, wenn der Werktätige durch eigene Krankheit sowie Krankheit oder Tod eines Familienangehörigen vorübergehend in eine bedrängte finanzielle Lage geraten ist. Besteht keine Kasse der gegenseitigen Hilfe, wird diesem Werktätigen eine einmalige, nicht zurückzuzahlende Unterstützung gewährt. Besteht aber eine Kasse der gegenseitigen Hilfe, so kann der Werktätige, wenn er ihr angehört, an diese verwiesen werden. Diejenigen, die nicht Mitglied der Kasse werden wollen, sollten in Notfällen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aus der BGL-Kasse eine einmalige soziale Unterstützung erhalten. Dies würde zur Erziehung der Werktätigen und zur Stärkung des Solidaritätsgedankens beitragen. Die Frage nach der Rechtsnatur der Kasse der gegenseitigen Hilfe ist schwer zu beantworten. Im Musterstatut und m der Satzung des FDGB wird sie als eine gewerkschaftliche Einrichtung bezeichnet, die der Kontrolle der Gewerkschaftsleitung und ihrer Revisionskommission .unterliegt. Demnach könnte man meinen, daß die Mittel der Kasse der gegenseitigen Hilfe ein Teil des Gewerkschaftsvermögens in Form von Sondervermögen sind, zumal nach Abschn. III Ziff. 11 des Musterstatuts die Kasse ein eigenes Girokonto bei der Sparkasse zu errichten hat und Abschn. VII Ziff. 48 Buchst, f der Satzung des FDGB sie als Unterstützungseinrichtung der Gewerkschaft bezeichnet3. Man muß zunächst davon ausgehen, daß das Musterstatut kein Gesetz ist, sondern lediglich den Charakter einer Empfehlung des FDGB an seine Mitglieder hat, sich zur Verwirklichung der bekannten Ziele in dieser Form innerhalb des FDGB zu vereinigen. Der FDGB bringt damit lediglich zum Ausdruck, daß er die Kassen der gegenseitigen Hilfe fördert und unterstützt, ohne damit ihre Rechtsnatur zu bestimmen. Nach seiner Ansicht stellen die Mittel der Kasse der gegenseitigen Hilfe keinen Teil des Gewerkschaftsvermögens dar. Dies kann auch nicht der Fall sein, da weder der Zentralvorstand noch sonst eine Gewerkschaftsleitung das Recht haben, über die Mitteil der Kasse zu verfügen. Das Verfügungsrecht ist allein den Mitgliedern Vorbehalten. Dem Bundesvorstand des FDGB ist zu empfehlen, das Musterstatut der Kasse der gegenseitigen 3 Von den Bestimmungen des Musterstatuts und der Satzung des FDGB ist anscheinend auch das Berliner Stadtbezirksgericht ausgegangen, als es zur Anwendung der VESchVO gekommen ist. Dieses Urteil wurde jedoch vom Stadtgericht Groß-Berlin aufgehoben (vgl. NJ 1957 S. 156). 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 417 (NJ DDR 1958, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 417 (NJ DDR 1958, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft gemäß den gesetzlichen und anderen rechtlichen Bestimmungen der sowie zur ständigen tisch-operativen Aufgaben der Diensteinheiten der Linie beizutragen. Die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft ernsthaft gefährdet werden. Es gab einzelne Vorkommnisse bei Vollzugsmaßnahmen, die bei genügender Wachsamkeit hätten verhindert werden können. Wachsende Aufgaben ergeben sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft mittels ihres Vollzuges- in allen Belangen zu erreichen. Der Untersuchungshaftvollzug beinhaltet somit die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft.

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