Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 416 (NJ DDR 1958, S. 416); Feierabendheimen unterzubringen. Hierbei ist allerdings zu bedenken, daß das Ein Verständnis des Betreffenden vorliegen muß. Es ist auf keinen Fall richtig, zur Erreichung dieser Einwilligung ein Entmündigungsverfahren einzuleiten, damit dann der Vormund, der nach § 1901 BGtB auch für die Person des Mündels zu sorgen hat, den Aufenthalt in einem Heim anordnet. Der Kreisstaatsanwalt muß es auch ablehnen, einen Entmündigungsantrag zu- stellen, wenn der Rat der Gemeinde mit einem solchen Ersuchen an ihn herantritt, um einen vielleicht geistesschwachen Sonderling aus der Gemeinde in eine Anstalt zu bringen, nur weil es gewisse Schwierigkeiten mit ihm .gibt. Ebenso kann den von Hygieneinspektionen oder Kreisärzten gestellten Ersuchen auf Entmündigung nicht stattgegeben werden, wenn sie darlegen, daß die Wohnung des betreffenden Bürgers infolge Verschmutzung einen Seuchenherd bilde. Hier muß, wie es auch in der Regel geschehen ist, mit polizeilichen Maßnahmen Entrümpelung und Entwesung für Abhilfe gesorgt werden. Bei der Entmündigung ist immer zu bedenken, daß sie das letzte Mittel sein imuß. Es ist stets vorher zu prüfen, ob nicht auf andere Art und Weise Abhilfe möglich ist. Eine sehr wichtige, aber oft .übersehene Art der Abhilfe besonders bei älteren Bürgern, deren 'geistige Fähigkeiten infolge natürlichen Abbaus nachgelassen haben ist die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers gern. § 1910 Abs. 2 BGB. Allerdings ist dies nur möglich, wenn der an einem geistigen Gebrechen Leidende einzelne seiner Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag und einwilligt. Ob eine Geisteskrankheit oder eine Geistesschwäche vorliegt, kann, letzlich nur der Sachverständige feststellen. Sachverständigengutachten, können jedoch nicht einfach hingenommen werden. Das Sachverständigengutachten ist Beweismittel, also Hilfsmittel des Gerichts, die Wahrheit zu finden Als solches unterliegt es der freien Beweiswündigung § 286 ZPO). Das Gericht muß darlegen, warum es sich dem Gutachten anschließt. Gerade das ist in keinem der erwähnten Fälle im Entmündigungverfahren geschehen, wie sich in der mündlichen Verhandlung der darauffolgenden Anfechtungs-Prozesse zeigte, in der die gleichen Sachverständigen nach Vernehmung der Kläger ihre Meinung zum Teil revidieren mußten Gewiß gibt es in der Psychiatrie gewisse Regeln, nach denen man den Geisteszustand eines Menschen festzustelllen versucht, jedoch will es manchmal scheinen, daß sie recht formal angewendet werden. So wurde von einer 81jährigen Frau verlangt, das Sprichwort „Hunger ist der beste Koch“ zu erklären. Das Gericht gewann den Eindruck, daß die alte Klägerin zwar das Sprichwort verstand, aber nicht wortgewandt genug war, es zu erklären. Es gab mit Recht zu verstehen, daß es darauf wohl nicht entscheidend ankommen könne. In einem anderen Fall wurde die 67jährige Klägerin von dem Sachverständigen u. a. aufgefordert, das Alphabet rückwärts zu nennen. Als sie erklärte, hierzu nicht in der Lage zu sein, ersuchte er sie, es vom Buchstaben G an zu tun. Die alte Frau erklärte schließlich, dies in der Schule nicht gelernt zu haben. Mit Recht wurde dem Sachverständigen entgegengehalten, daß wahrscheinlich viele Menschen nicht in der Lage seien, dieser Aufgabe gerecht zu werden. In einem weiteren Verfahren hielt der Sachverständige zum Beweis dafür, daß die Klägerin ihre Angelegenheiten nicht besorgen könne, ihr einen 50 DM-Schein vor, den sie nach einigem Betrachten für einen 20 DM-Schein hielt. Die Frau war 84 Jahre alt und körperlich schon sehr behindert. Auf Vorschlag eines Schöffen wurden ihr mehrere kleinere Geldscheine gezeigt, die sie alle sofort erkannte. Es stellte sich heraus, daß sie bei ihrem geringen Einkommen kaum etwas mit so großen Banknoten zu tun hatte. Die zweite, aber nicht minder wichtige Voraussetzung einer Entmündigung ist die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten als Folge des vorliegenden geistigen Gebrechens. Dieses Tatbestandsmerkmal wird meistens übersehen oder nur unvollkommen berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten enthalten in der Regel lange Ausführungen über die geistigen Gebrechen, während über die Fähigkeit oder Unfähigkeit der Besorgung der eigenen Angelegenheiten des Entmündigten meistens nur ein einziger Satz gesagt wird, der lediglich die Schlußfolgerung enthält, daß der Betreffende infolge der festgestellten Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermöge. Um welche Angelegenheiten es sich im gegebenen Fall handelt, ist meistens nicht gesagt. Die Gutachten enden dann mit der Feststellung, daß somit die Voraussetzungen des § 6 BlGtB vorlägen. Diese Praxis ist falsch. Wie unklar diese grundsätzlichen Fragen sind, beweisen die in den Anfechtungs-Prozessen behandelten Entmündigungsverfahren. In drei der genannten Fälle haben1 die Gerichte überhaupt nicht geprüft, welche Angelegenheiten dem zu Entmündigenden oblagen und oh er diese noch erledigen konnte. Alle Entmündigungen mußten vom Bezirksgericht aufgehoben werden, weil umfangreiche Beweisaufnahmen ergaben, daß die entmündigten altersschwachen Bürger der' Erledigung ihrer wenigen Angelegenheiten durchaus noch gewachsen waren. Daß Unklarheiten nicht nur bei den Kreisgerichten und den Kreisstaatsanwälten bestehen, ergibt sich daraus, daß die genannte zweite Voraussetzung der Entmündigung auch in den (Klageschriften der Rechtsanwälte kaum beachtet wird. Auch hier wurde in der Regel nur behauptet, daß die Kläger ihre Angelegenheiten besorgen könnten. Einzelheiten waren nicht dargelegt und Be-weisangebote fehlten. Was ist nun unter dem Begriff „seine Angelegenheiten“ zu verstehen? Auszugehen ist davon, inwieweit der zu Entmündigende innerhalb seiner gesellschaftlichen Stellung rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und Rechtshandlungen varzunehmen hat, da er insoweit eingeschränkt werden soll. Es werden auch tatsächliche Verhältnisse zu „seinen Angelegenheiten“ gehören, z. B. die Versorgung der eigenen Person, aber sie sind nur von untergeordneter Bedeutung, da die Entmündigung in erster Linie eine Einschränkung auf rechtlichem Gebiet bedeutet. Der Kreis der Angelegenheiten' kann also verschieden groß sein. Immer ist jedoch erforderlich, daß sie in ihrer Gesamtheit nicht erledigt werden können. Besteht nur eine Unfähigkeit [bezüglich einzelner Angelegenheiten, so ist mit der Pflegschaft gern. § 1910 (BGB zu helfen. In einem der vom Bezirksgericht entschiedenen Fälle war die 76jährige Klägerin Eigentümerin einer kleinen Landwirtschaft, die sie an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn verpachtet hatte. Mit Recht stellte das Bezirksgericht in seinem Urteil fest, daß diese Pflichten gering und nicht schwierig zu erfüllen sind. Die Klägerin kann nicht ohne weiteres das Pachtverhältnis beenden, da die Pächter Pachtschutz genießen. Ihrer Steuerpflicht hatte die Klägerin stets regelmäßig genügt. Jetzt wurde auch dies von ihrer Tochter erledigt. Sie hatte lediglich die Aufgabe, ihre Rente und den Pachtzins in Empfang zu nehmen und davon zu leben. Dieser Aufgabe ist sie immer ohne Schwierigkeiten gerecht geworden, wie eine umfangreiche Beweisaufnahme ergeben hat. In einer weiteren Entmündigungsisache hatte die 83jährige Frau nur noch die Aufgabe, ihre Rente und eine weitere Rente aus dem Verkauf ihres Hauses in Empfang zu nehmen und davon zu leben. Sie war körperlich zwar schon sehr behindert, hatte aber Verwandte, die ihr, ohne sie zu übervorteilen, bei der Erledigung der täglichen Einkäufe behilflich waren. Die Behauptung der Antragsteller, sie kenne das Geld nicht mehr und gehe für kleine Handreichungen Trinkgelder in Höhe von 20 DM, hielten der Nachprüfung in der Beweisaufnahme nicht stand. In beiden Fällen wurde als eines der Hauptargumente vorgetragen, daß die alten Leute ein unsinniges Testament machen könnten. Hierunter verstanden die Antragsteller eine letztwillige Verfügung, die sie übergeht. Die Entmündigung dient aber nicht dem Schutz der Erben, und dem Entmündigten selbst bringt ein Testament keinen Nachteil. In der bereits genannten Anfechtungsklage, in der die Klägerin ihre Wohnung in einem menschenunwürdigen Zustand hatte, zeigte es sich, daß die 55 Jahre alte verschrobene Frau gewissenhaft als Zeitungsausträgerin arbeitete und regelmäßig und pünktlich die Abonnentengelder einkassierte und abrechnete. Sie hatte auf alle Fragen, die ihr gestellt wurden, plau- 416;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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