Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 410

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 410 (NJ DDR 1958, S. 410); Der Entwurf regelt jetzt die Frage der Zuführung auf einfache Art und Weise. Nathan weist in der Anmerkung zu dem Beschluß des Bezirksgerichts Leipzig vom 9. Oktober 1957 NJ 1958 S. 219), der die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der Zuführung eines Kindes nach rechtskräftiger Sorgerechtsentscheidung behandelt, bereits auf folgendes hin: Wird einem Elternteil das Sorgerecht durch das Gericht zugesprochen, so enthält diese Sorgerechtsentscheidung bereits den Ausspruch, daß allein dieser Elternteil berechtigt ist, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, und die Herausgabe des Kindes von Unberechtigten verlangen kann, da diese Befugnis ein Element des Sorgerechts ist. Diese Auffassung kommt der im FGB-Entwurf getroffenen Neuregelung über die Zuführung des Kindes sehr nahe. Danach soll der Sorgeberechtigte das. Recht haben, aus der vom Gericht oder vom Rat des Kreises getroffenen Sorgerechtsentscheidung die Zuführung des Kindes von jedem zu verlangen, bei dem es sich befindet. Der ausdrückliche Erlyß einer zusätzlichen Zuführungsanordnung zur Realisierung der Sorgerechtsentscheidung kommt daher in Wegfall, und die Sorgerechtsentscheidung selbst ermöglicht die Vollstreckung. Eine Klage auf Zuführung des Kindes bleibt künftig nur noch auf die Fälle beschränkt, wo keine Sorgerechtsentscheidung vom Gericht oder vom Rat des Kreises getroffen ist, das Kind jedoch dem Sorgeberechtigten durch einen Dritten widerrechtlich entzogen wird. Schließlich regelt der Entwurf auch den Übergang des Sorgerechts auf den anderen Eltemteil für den Fall, daß der Sorgeberechtigte stirbt, entmündigt oder ihm das Sorgerecht entzogen wird. Der Entwurf klärt damit die des öfteren aufgeworfene Frage, daß zwischen dem Kind und dem Elternteil, der im Scheidungsverfahren nicht das Sorgerecht erhalten hat, qualitativ andere Beziehungen bestehen als im Fall eines Sorgerechtsentzugs. Der Entwurf trägt diesem Gedanken in § 50 Abs. 2 der neuen Fassung dadurch Rechnung, daß das Sorgerecht dann nicht auf den anderen Ehegatten übergeht, wenn es ihm wegen schwerer Versäumnis der elterlichen Pflichten entzogen worden ist. Das Blutgruppengutachten nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand der medizinischen Forschung Von Dt. med. KARL THOMAS, gerichtlicher Blutgruppengutachter, Leiter des Instituts für Blutspendewesen der Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus“, Dresden* Die deutsche Rechtsprechung kennt im Grunde nur einen Ausschluß der Vaterschaft gern. § 1717 BGB. Der Ausschluß der Vaterschaft hat als „offenbar unmöglich“ zu erfolgen. Diese „offenbare Unmöglichkeit“ entspricht einem so hohen Maße von Unwahrscheinlichkeit, daß sie der Sicherheit gleichkommt. Diese Unwahrscheinlichkeit liegt zahlenmäßig zwischen 99,5 und 100 Prozent. Dem Blütgruppensachverständigen stehen bei Ausschluß eines fraglichen Erzeugers von der Vaterschaft drei Möglichkeiten der Beurteilung offen. Je nach dem Blutgruppensystem oder -merkmal, auf das sich der Ausschluß gründet, werden durch Verfügungen des früheren Reichsministeriums des Innern und Gutachten des Robert-Koch-Insti tuts drei Sicherheitsgrade a) „Vaterschaft offenbar unmöglich“ 99,73% b) „Vaterschaft sehr unwahrscheinlich“ 99,0 % c) „Vaterschaft unwahrscheinlich“ 96,0 % angewendet. Diese verschiedenen Formulierungen sind davon abhängig, ob der Vererbungsgang eines Blutgruppenmerkmals sicher nachgewiesen werden konnte oder ob noch Einschränkungen vorhanden sind. Ein Ausschluß der Vaterschaft durch die klassischen Blutgruppen ABO, einschl. A-Untergruppen Ai und A2, der Blutkörperchenmerkmale M und N und nicht zuletzt des CDE/cde-Systems, wird als „offenbar unmöglich“ anerkannt. Ausschlüsse auf Grund weiterer Bluteigenschaften wie der Faktoren P und Keil berechtigen z. Zt. nur zu einem Ausschluß im Sinne „Vaterschaft sehr unwahrscheinlich“, der für sich allein nicht ausreicht. In derartigen Fällen gilt es, noch weitere Indizien, die gegen die Vaterschaft sprechen, heranzuziehen, Wie Unwahrscheinlichkeiten aus der Tragezeit, Zeitpunkt der Menstruation oder: hatte zur fraglichen Beiwohnung die Schwangerschaft schon begonnen? Ist ein Ausschluß auf Grund des Blutgruppengutachtens sowie weiterer Indizien nicht möglich, so kommt in der Regel eine erbbiologische Untersuchung in Betracht, die jedoch erst nach Ablauf des 3. 'Lebensjahres vorgenommen werden soll. Die Blutgruppenbestimmungen hingegen sind schon in den ersten Lebensmonaten des Kindes möglich. Ist das Kind älter, etwa 10 12 Jahre alt, so sind die Erfolgsaussichten der erbbiologischen Untersuchung wesentlich besser. In dieser Zeit besteht eine vermehrte Sicherheit dafür, daß die auf gefundenen Merkmale, wie die Nasenindizes oder * S. * Diesem Beitrag liegt ein Vortrag zugrunde, den der Verfasser am 14. November 1957 vor der Vereinigung Demokratischer Juristen in Karl-Marx-Stadt gehalten hat. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Kontroverse Breyvogel/Schulze in Demokratie und Recht 1957 Heft 5 S. 220 und 1958 Heft 2 S. 50. der Verlauf der Haar-Nackengrenze usw., konstant bleiben. Steht bei der erbbiologischen Untersuchung nur einer der in Betracht kommenden Männer zur Verfügung, so kommt man fast immer nur zu Wahrscheinlichkeitsresultaten. Diese sind in der Regel nur in Kombination mit anderen Feststellungen, wie sie bereits von mir erwähnt wurden, verwertbar. Stehen aber zwei als Vater in Frage kommende Männer zur Verfügung und ist man sicher, daß die Kindesmutter in der Empfängniszeit nicht noch mit weiteren Männern Verkehr hatte, so sind in den meisten Fällen juristisch brauchbare Ergebnisse erzielbar. Hierbei kommt vielfach heraus, daß der eine Mann in einem sehr hohen Maße unwahrscheinlich der Vater ist und andererseits der andere aber in sehr hohem Maße wahrscheinlich der Vater ist. Dann pflegen vom Gutachter aus diese beiden Wahrscheinlichkeitsgrade zu einem „offenbar unmöglich“ addiert zu werden. Bei Vaterschaftsuntersuchungen darf man bei der Anwendung der Vererbungsgesetze nicht von den Eltern ausgehen, um dann auf die Kinder zu schließen. Vielmehr muß von den Kindern ausgegangen werden, um etwas Sicheres über die Bluteigenschaften der Eltern sagen zu können. Das Kind ist bekannt, ebenfalls muß seine Mutter bekannt sein. Die gerichtsmedizinische Fragestellung geht dahin, ob man auf bestimmte Erwartungen in der Struktur der Blutgruppe des fraglichen Erzeugers schließen kann. Ist dies der Fall und stimmt die Blutgruppe des fraglichen Erzeugers mit der Erwartung nicht überein, so ist der betreffende Mann als Vater auszuschließen. Nach dieser Richtung hin ergeben sich nachfolgende Leitsätze, wann ein Ausschluß der Vaterschaft bei den jeweiligen Fällen in Frage kommt oder nicht. Diese beiden Sätze lauten: 1. Blutkörpercheneigenschaften, die bei dem Kinde festgestellt werden, müssen mindestens im Blut eines der beiden Eltern vorhanden sein. 2. Kinder der Blutgruppe AB haben niemals Eltern der Blutgruppe 0; und umgekehrt: Kinder der Blutgruppe 0 haben niemals Eltern der Blutgruppe AB (sog. Bernsteinsche Regel). Zahlreiche massenstatistische Untersuchungen haben die Bestätigung der Bernsteinschen Regel erbracht. Keine einzige der beschriebenen „Ausnahmen“ konnte hinreichend sicher bewiesen werden. Alle maßgebenden Forscher des In- und Auslandes stehen jetzt auf dem Standpunkt, daß an der Gültigkeit der Vererbungsgesetze der klassischen Blutgruppen Zweifel nicht mehr bestehen. Zum besseren Verständnis dieser Vererbungsgesetze sei darauf hingewiesen, daß zwischen dem Erbbild 410;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

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