Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 406 (NJ DDR 1958, S. 406); führung atomarer Waffen aufgeworfen sind, und erklärte seine Übereinstimmung mit der auf der III. Tokio-Konferenz gegen A- und H-Bomben 1957 angenommenen Entschließung1, nach welcher diese Waffen bereits jetzt durch das gültige Völkerrecht verboten sind. Er analysierte die Auffassungen derjenigen Juristen, die zum gegenteiligen Ergebnis kommen, und erklärte es zur Pflicht aller fortschrittlichen Juristen, solche Theorien zu bekämpfen und zu widerlegen wie die, daß heute keine Unterscheidung zwischen Angriffen gegen bewaffnete Kräfte und solchen gegen die Zivilbevölkerung gemacht werden könne, oder daß es einen rechtlich erheblichen Unterschied zwischen „sauberen“ und „unsauberen“ Bomben gebe. Als praktische Maßnahmen, die entscheidend zur Sicherung des Weltfriedens beitragen würden, für deren Durchführung sich daher die Juristen einsetzen müßten, be-zeichnete Prof. Bystritzki die sofortige Einstellung der Atomibombenversuche durch diejenigen Großmächte, die seit der einseitigen Einstellung solcher Versuche durch die Sowjetunion allein noch Versuche mit atomaren Waffen durchführen, Großbritannien und USA, sowie die Errichtung von atomwaffenfreien Zonen; er erinnerte an das Wort des indischen Premierministers Nehru: „Je größer solche atomwaffenfreien Zonen, um so besser für den Weltfrieden.“ Als ein besonders starkes Argument für eine unverzügliche Abrüstung wies der Referent auf die in Art. 55 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegte Verpflichtung der Staaten hin, eine derartige Politik zu betreiben, daß ein höherer Lebensstandard, Vollbeschäftigung und wirtschaftlicher und sozialer Fortschritt aller Völker gewährleistet sind. „Wenn nur 10 bis 20 Prozent der Summen, die heute für Rüstungszwecke verausgabt werden, verwendet würden, um den wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern zu helfen, so würde das die Verhältnisse der Welt in vieler Hinsicht verändern. Die Energien der großen Ströme könnten nutzbar gemacht und der Kampf gegen Überschwemmungen erfolgreich geführt werden. Dies aber würde eine ungeheure Steigerung der Produktion von Nahrungsmitteln erlauben und praktisch die Übervölkerung mancher Gebiete in gewisser Weise beseitigen.“ In der anschließenden Diskussion sprachen Prof. H i r a n o, Tokio; der ceylonesische Gesandte in Kairo, A. B. Per era; Rechtsanwalt Latifi aus Bombay; Prof. Jodlowski, Warschau; Justizminister de Silva, Ceylon; der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der UdSSR, Kudrjawzew; Rechtsanwalt El Hennawi, Kairo; der Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs der Volksrepublik China, T c h a n g Tchi-jang ; der indische Rechtsanwalt Chari ; die ceylonesischen Juristen Aiyar, Durgabaksi, Nadaraja und Alagiyawanna sowie Frau Neumann, DDR. Dabei unterstrichen die verschiedenen Diskussionsredner die Gesichtspunkte des Kampfes um die Erhaltung des Friedens und gegen die konkreten Bedrohungen des Friedens und der Völkerskherheit, die jeweils in ihrem Lande im Vordergrund des Interesses und der Anstrengungen aller friedliebenden Juristen stehen. Von vielen Seiten wurde auf die große Bedeutung des Beschlusses des Obersten Sowjets der UdSSR vom 31. März 1958 hingewiesen, mit welchem die Sowjetunion einseitig und sofort ihre Atomwaffenversuche einstellte. Der hohen Bedeutung dieses Schrittes wegen nahm das Büro hierzu eine besondere Erklärung2 an, mit welcher vor allem die Juristen Großbritanniens und der Vereinigten Staaten von Nordamerika aufgefordert werden, von ihren Parlamenten und Regie- l vgl. hierzu Demokratie und Recht 1957 Heit 6 S. 244. rungen die sofortige Einstellung der Atomwaffenversuche auch dieser Länder zu fordern. In einer 14 verschiedene Argumente und Gesichtspunkte entwickelnden Resolution2 beendete die Bürotagung diese breite Aussprache über die Notwendigkeit der Abrüstung, die nächsten Schritte, um zu ihr zu gelangen, und die Aufgaben der Juristen bei der Herbeiführung von Sicherheit und Frieden in der Welt. Ein besonderer Punkt dieser Resolution ist den Juristen der Bundesrepublik Deutschland gewidmet; an sie ergeht der Appell, in Übereinstimmung mit der Bevölkerung des Landes von ihrer Regierung den Verzicht auf die Politik der Atomwaffenausrüstung der Bundeswehr zu fordern. Am letzten Tage der Bürositzung berieten die Mitglieder des Büros in einer geschlossenen Tagung über die nächsten Aufgaben der Organisation. Es wurden konkrete Maßnahmen festgelegt, durch welche die Diskussionen und Beschlüsse der Bürotagung praktische Wirksamkeit erhalten sollen, so z. B. die Herausgabe verschiedener Broschüren mit juristischen Materialien zur Abrüstungsfrage. Dies stellt gleichzeitig einen Beitrag der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen zur Vorbereitung des Stockholmer Völkerkongresses für Abrüstung und Sicherheit dar. Beschlossen wurde auch, daß repräsentative Delegationen der Vereinigung an diesem Völkerkongreß sowie an der IV. Tokio-Konferenz gegen A- und H-Bomben und auch an der Osloer Friedenskonferenz im September 1958 teilnehmen sollen. Auf Anregung von Juristen verschiedener Länder wurde beschlossen, im Jahre 1959 einen großen Juristenkongreß durchzuführen, dessen vielseitige Themen Juristen aller Länder interessieren werden. Nach eingehender Aussprache über verschiedene allgemein interessierende Themenvorschläge wurde folgendes Hauptthema des Kongresses festgelegt: Die Stellung und die sozialen Aufgaben des Juristen in der modernen Gesellschaft. Andere Themen, die in einzelnen Kommissionen behandelt werden sollen, sind Neutralität, Föderalismus u. a. Der Vorbereitung dieses großen Kongresses werden regionale Konferenzen dienen, deren erste voraussichtlich die Juristen der afro-asia-tischen Länder durchführen werden. Eingehend wurde (auch über die Entwicklung der Zeitschrift der IVDJ beraten, und es wurden konkrete Maßnahmen für ihre inhaltliche Verbesserung festgelegt. Die große Bedeutung dieser Bürotagung, die weit über den Inhalt der Diskussionen und Beschlüsse hinausgeht, liegt in der Tatsache, daß zum ersten Mal ein Organ der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen in Asien zusammengetreten ist. Diese Tatsache trug der stets im Rahmen der IVDJ vertretenen Meinung von der großen Bedeutung der Völker Asiens Rechnung, und sie wurde in diesem Sinne von den Juristen der asiatischen Länder verstanden. Die Juristen aller dieser Staaten erkennen immer deutlicher, daß es nur eine weltumspannende Juristenorganisation gibt, die das Streben aller Völker nach Unabhängigkeit und Selbstbestimmung und die Friedenssehnsucht der Völker unterstützt. Diese Erkenntnis, die schon im letzten Jahr zu einer günstigen Entwicklung zahlreicher Sektionen geführt hat, wird zweifellos jetzt, nach dieser Bürotagung in Ceylon, einen weiteren großen Aufschwung der Arbeit in Asien und Afrika mit sich bringen. 2 Der Wortlaut der Entschließungen wird ln „Demokratie und Recht“ 1958 Heft 3 (herausgegeben von der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands) erscheinen. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 406 (NJ DDR 1958, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 406 (NJ DDR 1958, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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