Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 400

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 400 (NJ DDR 1958, S. 400); biet angehalten werden, denn sie haben bei ihren Streifengänigen und Kontrollen die beste Gelegenheit festzustellen, ob die VO zum Schutze der Jugend, insbesondere von Inhabern und Leitern von Gaststätten, ungehalten wird oder nicht. In den überprüften Ordnungsstrafverifahren wurden lediglich die Eltern der betreffenden Jugendlichen mit einer Ordnungsstrafe belegt, nicht aber die Leiter bzw. Inhaber von Gaststätten und die Veranstalter von Filmveranstaltungen. Diese Praxis ist nicht gutzuheißen. Die Bestrafung der Eltern kann zweifellos erreichen, daß diese Eltern künftig auf den Lebenswandel ihres Sohnes bzw. ihrer Tochter besser achtgeben. Hinsichtlich der zahlreichen Jugendlichen, die nach wie vor gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen, wird jedoch so 'gut wie keine Wirkung erzielt. Wenn aber in geeigneten Fällen auch die Gaststättenleiter oder Veranstalter, die geduldet haben, daß die Jugendlichen über die gesetzliche Zeit an der betreffenden Tanzveranstaltung oder entgegen dem Teilnahmevenbot für Jugendliche an Kinoveranstai-tungen teilgenommen haben, mit einer angemessenen Ordnungsstrafe bestraft werden, dann wird eine entschieden breitere und unter Umständen auch nachhaltigere Wirkung erzielt werden. Obwohl die Erfahrungen auf dem Gebiete der Jugendstrafsachen gezeigt haben, daß eine große Anzahl der Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und auch Diebstähle während oder nach Tanzveranstaltungen begangen wurden, wo die jugendlichen Täter im Übermaß alkoholische Getränke genossen hatten, ist keine Anzeige wegen Verletzung des § 4 JSchVO eingegangen und auch keine Bestrafung erfolgt. Die Jugendhelfer und die Abschnittsbevollmächtigten müssen deshalb in Zukunft ganz besonders kontrollieren, ob die Leiter von Gaststätten ausreichend darauf achten, daß die Jugendlichen nicht zum übermäßigen Alkoholfenuß verleitet werden oder sich betrinken. Über die Art und Weise der Durchführung von Ordnungsstrafen ist festzustellen, daß die Bearbeitung teilweise schleppend erfolgte. In einem Fall lag zwischen der Anzeige und dem Erlaß des Ordnungsstrafbescheids ein Zeitraum von fast drei Monaten. In sechs von sieben Oidnungsstrafverfahren wurden die Vorladungen nur von den betreffenden Jugendlichen, nicht aber von den mit vorgeladenen Eltem-teilen befolgt, gegen die das Ordnungsstrafverfahren lief. Mit einer bloßen einmaligen Vorladung wird § 4 der OrdnungsstrafVO nicht Genüge geleistet. Nach dieser Bestimmung muß der Betreffende, also in diesem Fall der betroffene Eltemteil, vor dem Erlaß des Ordnungsstrafbescheids mündlich oder schriftlich gehört werden. Die Einhaltung dieser Bestimmung kann Schwierigkeiten bereiten, da der Rat des Kreises nach § 4 Abs. 3 der Verordnung nicht das Recht hat, die Angeschuldigten zur Vernehmung zwangsweise vorführen zu lassen. Künftig sollte bei erfolglosen Vorladungen der Betroffene mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er sich auch schriftlich zu der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung äußern kann, nochmals vorgeladen werden. Gleichzeitig soll der Betroffene in der zweiten Vorladung darauf aufmerksam gemacht werden, daß nach Ablauf einer bestimmten Frist der Ordnungsstrafbescheid gegen ihn erlassen wird, auch wenn er nicht innerhalb dieser Frist beim Rat des Kreises vorgesprochen oder sich zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung geäußert hat. In den sechs genannten Fällen, in denen die vorgeladenen Elternteile, gegen die die Ordnungsstrafverfahren liefen, nicht erschienen waren, stützten sich die Ordnungsstrafbescheide lediglich auf das Eingeständnis der betreffenden Jugendlichen, daß sie an der besagten Kinoveranstaltung bzw. Tanzveranstaltung über die gesetzliche Zeit hinaus teilgenommen haben. Die Frage, ob die Erziehungspflichtigen schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, gegen die Bestimmungen der JugendschutzVO verstoßen haben, wurde nur sehr oberflächlich bzw. überhaupt nicht geprüft. § 11 Buchst, a JSchVO besagt, daß ein Erziehungsberechtigter mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft werden kann, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine Verletzung der zeitlichen oder altersmäßigen Beschränkung der §§ 5 bis 9 JSchVO durch Kinder oder Jugendliche fördert oder zuläßt. Diese Frage muß stets genau geprüft werden. Es kann auch möglich sein, daß Jugendliche trotz gehöriger Aufsicht der Eltern einmal gegen die Bestimmungen der JugendschutzVO verstoßen. Die Schuldfrage ist im übrigen auch für das Strafmaß von großer Bedeutung. Je höher der Grad der Schuld ist, um so höher sollte das Strafmaß festgelegt werden. Die Strafen müssen grundsätzlich von Fall zu Fall je nach den konkreten Bedingungen entsprechend differenziert werden. Eine schematische Bestrafung (in jedem Fall z. B. 10 DM) kann nicht der unterschiedlichen Gefährlichkeit der strafbaren Handlungen entsprechen und wird nicht der erzieherischen Rolle der Strafe gerecht Anmerkung: Der Leiter der Abt. Volksbildung brachte in seinem Antwortschreiben zum Ausdruck, daß sich alle Mitarbeiter der Abteilung bemühen werden, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Die gegebenen Hinweise werden in Zukunft beachtet werden. Soeben erschien Heft 2 der Zeitschrift „Demokratie und Recht“ Der Leitartikel gibt den Inhalt der Diskussionsbeiträge der ersten Vorstandssitzjung der VDJD nach der Delegiertenkonferenz wieder, die der Auswertung der auf der Babelsberger Konferenz der Staats- und Rechtswissenschaftler vom 2. und 3. April 1958 gegebenen Hinweise galt. Einige Ergebnisse dieser Tagung fanden in dem anschließend abgedruckten Arbeitsplan der VDJD für das II. Quartal 1958 ihren Ausdruck. Das von 38 französischen Rechtswissenschaftlern Unterzeichnete Schreiben an den Präsidenten der Französischen Republik fordert Begnadigung der zum Tode verurteilten algerischen Freiheitskämpfer. In zwei Beiträgen beschäftigen sich Keim mit dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes und Dr. Gentz mit der in diesem Gesetz geregelten Verantwortlichkeit als wesentlicher Weiterentwicklung des sozialistischen Schuldrechts. Zwei weitere 'Beiträge nehmen zum Blut-gruppen-Gutachten in Vaterschaftsprozessen und zur gerichtlichen Schriftexpertise Stellung. Den Abschluß bildet die Besprechung des Buches von Prof. Jerzy Sawicki „Als sei Nürnberg nie gewesen“ durch Dr. Heinrich Löwenthal. Das Heft ist erhältUch über die Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands Herausgeber: Ministerium der Justiz, Oberstes Gericht und Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktionskollegium: Dr. Hilde Benjamin, Hans Einhorn, Gustav Feiler, Gerda Grube, Hans-Werner HeUbom, Gustav Jahn, Dr. Emst Melsheimer, Fritz Mühlberger, Prof. Dr. Hans Nathan, Dr. Kurt Schumann, Dr. Heinrich Toeplitz, Hilde Neumann (Chefredakteur). Redaktion: Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Telefon: 2207 2690, 2207 2692, 2207 2693. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 017. ZLN 5350. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 DM, Einzelheft 1,25 DM. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb oder beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Druck: (52) Nationales DruCkhaus VOB National, Berlin C 2. 400;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von Materialien und Maßnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten aus Arbeitsergebnissen fol gender Linien und Diensteinheiten: insgesamt Personen darunter Staats- Mat. verbr.

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