Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 399

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 399 (NJ DDR 1958, S. 399); ein einziger Jugendhelfer vorhanden. Die Jugendhelfer und ihre Mitarbeiter sollen aber die ehrenamtlichen und beratenden Helfer der Staatsorgane bei der Lösung der Aufgaben des Jugendschutzes, der Jugend-gerichtshiilfe und der Erziehungshilfe sein. Unsere Feststellungen haben weiter ergeben, daß dort, wo die Einbeziehung der Werktätigen in die Aufgaben der Jugendhilfe unterblieben ist, sich vielfach besondere Gefahrenquellen (z. fi. starke Verbreitung der Schund- und Schmutzliteratur) für die Jugend ergeben und sich für ihre Entwicklung negativ ausgewirkt haben. Auch die VO zum Schutze der Jugend vom 15. September 1955 (GBl. I S. 641) wird ungenügend beachtet. Unsere Überprüfungen ergaben, daß den örtlichen Organen viele* Verstöße gegen die VO zum Schutze der Jugend bekannt waren, daß aber zur Unterbindung dieser Ungesetzlichkeiten kaum wirksame Maßnahmen ergriffen wurden. So. haben in E. Jugendliche unter Alkoholeinfluß strafbare Handlungen begangen. Gewissenlose Gaststätteninhaber haben durch übermäßige Abgabe von alkoholischen Getränken an diese Jugendlichen dazu beigetragen, daß es zu diesen strafbaren Handlungen kam. Der Rat der Stadt hat es in diesen Fällen mit Belehrungen und Verwarnungen der Gaststätteninhäber bewenden lassen. Hier wären jedoch, wie dies vom Staatsanwalt verlangt wurde, exemplarische Ordnungsstrafen am Platze gewesen. Selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die VO zum Schulze der Jugend wurde vom Mittel der Ordnungsstrafe (§11 der VO) zu wenig Gebrauch gemacht. Dieses Mißverhältnis zwischen Überzeugungsarbeit und Verwaltungszwang trifft nicht allein für den Kreis E., sondern auch für eine Reihe weiterer Kreise des Bezirks zu. Zur Einhaltung der Jugendförderungsfoestimmungen ist folgendes festzustellen: Die Maßnahmen zur Förderung der Jugend und die Erarbeitung von Jugendförderungsplänen sind in der Regel schon zu einer guten Tradition geworden. Leider zeigte sich, daß die Aufstellung der Pläne zum großen Teil formal erfolgte. Der Inhalt der einzelnen Pläne entspricht vielfach nicht den im Gesetz geforderten Bedingungen. Die Pläne zur Förderung der Jugend müssen mehr der sozialistischen Erziehung unserer Bürger dienen. Dieses Ziel kann aber nicht nur durch eine materielle Hilfe erreicht werden. Der Jugendförderungsplan für das Jahr 1957 der Stadt S. z. B. ist nur eine Widerspiegelung der bereitgestellten Haushaltsmittel. In A. machte sich der Rat der Stadt überhaupt keine Gedanken um die Jugendförderung. Zum anderen fehlte in einer großen Anzahl von Jugendförderungsplänen in den Städten und Gemeinden die Aufgabenstellung der ideologischen Erziehung unserer Jugend, die Beteiligung der Jugend an unseren ökonomischen Aufgaben und die Gewinnung von Jugendlichen für die landwirtschaftlichen Berufe. In den Jugendföxderungsmaßnahmen der ländlichen Gemeinden wurde die Gewinnung Jugendlicher für landwirtschaftliche Berufe vernachlässigt. Das ist schließlich mit eine Ursache dafür, daß der Lehrlingsausbildungsplan der sozialistischen Landwirtschaft für das Jahr 1957 nur mit 58% erfüllt worden ist. Die Zahl der in den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beschäftigten Jugendlichen ist gegenüber dem Jahre 1956 im Bezirk Erfurt sogar zurückgegangen, Diese Mängel sind auf folgende Ursachen zurückzuführen: Der Rat des Bezirks und die Räte der Kreise beschäftigen sich sehr eingehend mit den Problemen der Jugend und fassen hierzu auch gute Beschlüsse. Diese Beschlüsse dringen jedoch nicht bis in die Städte und Dörfer unseres Bezirks durch. Die Kontrolle der Durchführung, insbesondere durch die Organe für Volksbildung und für Jugendfragen, sowie die Anleitung der staatlichen Organe in den Städten und Kreisen ist noch immer zu schwach. So erstreckte sich die Anleitung des Referats Jugendfragen in der Vergangenheit hauptsächlich auf die Durchführung von Dienstbesprechungen mit den Sachgebieten für Jugendfragen in den Kreisen. Die überwiegende Tätigkeit der genannten Organe für Jugend- fragen aber lag bei der Durchführung der Feriengestaltung. Ohne die Bedeutung dieser Aufgabe zu unterschätzen, muß man sich doch in Zukunft mehr den eigentlichen Schwerpunktaufgaben der Jugendförderung zuwenden und ein besonderes System der Anleitung und Kontrolle einführen. Letzteres trifft auch für die Organe für Volksbildung beim Rat des Bezirks und bei den Räten der Kreise zu. Auch hier muß die Anleitung und Kontrolle strenger ausgeübt werden, damit in den Städten und Gemeinden auf dem Gebiet des Jugendschutzes merkliche Verbesserungen erzielt werden. Anmerkung : Vorliegender Komplexhinweis wurde dem Vorsitzenden des Rates fies Bezirks übermittelt. Durch diesen Hinweis wurde angestrebt, daß der Rat des Bezirks und seine Fachorgane geeignete Maßnahmen ergreifen, um in Zukunft Gesetzesverstöße, die besonders bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität und der Erziehung der Jugendlichen zu staatsbewußten Bürgern als Hemmnisse in Erscheinung getreten sind, zu beseitigen. Um die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe über den Stand der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Jugendförderung zu informieren, erfolgten unter Auswertung dieses Komplexhinweises und der Ergebnisse in der Gesetzesaufsicht Aussprachen und Auswertungen mit den Ständigen Kommissionen für Volksbildung und Körperkultur und Sport des Bezirkstages. Diese Maßnahmen hatten zum Ziel, die Volksvertretungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben, welche ihnen gemäß § 6 Abs. 2 Buchst, r des Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 (GBl. I S. 65) bei der Förderung der Jugend obliegen, zu unterstützen. Gerold Tietz, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt § 11 VO zum Schutze der Jugend vom 15. September 1955 (GBl. I S. 641); §§ 4 ff. VO über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens vom 3. Februar 1955 (GBl. I S. 128). Zur Anwendung des Ordnungsstrafverfahrens bei Verstößen gegen die -VO zum Schutze der Jugend. Hinweis des Staatsanwalts des Kreises Bad Salzungen vom 15. November 1957 KV 87/57. Im Jahre 1957 waren vor dem Rat des Kreises, Abt. Volksbildung, in Bad S. bis zum Zeitpunkt der Überprüfung lediglich sieben Ordnungsstrafverfahren nach der VO zum Schutze der Jugend durchgeführt worden. Die Ordnüngswidrigkeiten, die mit einer Ordnungsstrafe belegt wurden, waren ausschließlich im I. Quartal 1957 begangen worden. Später sind bis zum 28. August 1957 keine Anzeigen über Verstöße gegen die VO zum Schütze der Jugend bei der Abteilung Volksbildung mehr eingegangen. Bei den geahndeten Ordnüngswidrigkeiten handelte es sich stets um Verstöße gegen §§ 7 und 8 JSchVO. In vier Fällen hatten Jugendliche den Film „Gefährtinnen der Nacht“, der für Jugendliche nicht zugelassen ist, besucht. In anderen Fällen handelte es sich um Teilnahme von Jugendlichen an Tanzveranstaltungen nach 21 bzw. 24 Uhr. In allen Fällen wurde je ein Elternteil mit einer Ordnungsstrafe in Höhe von 10 DM bestraft. Aus den Gründen: Die außerordentlich geringe Anzahl an durchgeführten Ordnungsstrafverfahren entspricht in keiner Weise den tatsächlichen Ordnüngswidrigkeiten auf diesem Gebiet. Die Ursache dafür besteht offenbar darin, daß von den Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei und von den Jugendhelfem nur verhältnismäßig wenig Anzeigen und Mitteilungen an die Abt. Volksbildung gerichtet werden. Das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung muß deshalb geeignete Maßnahmen einleiten, damit in Zukunft eine bessere Kontrolle der Einhaltung der VO zum Schutze der Jugend durch die Jugendhelfer gewährleistet ist Die Staatsanwaltschaft wird darauf hinwirken, daß die Abschnittsbevollmächtigten: von ihren Vorgesetzten Dienststellen zu einer intensiveren Arbeit auf diesem wichtigen Ge- 399;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist generell zu prüfen, ob die hinsichtlich des Einsatzes von Reisekadern und Geheim-nisträgern in den einzelnen Organen, Einrichtungen bestehenden Festlegungen noch dem jetzigen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der staatlichen Sicherheit entscheidendes Objekt, Bereich, Territorium oder Personenkreis, in dem durch die Konzentration operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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