Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 393

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 393 (NJ DDR 1958, S. 393); einer .gegnerischen Haltung zur Parteischule als politischer Institution und zur führenden Rolle der Partei. Andere Motive sind in Anbetracht der Sachlage ausgeschlossen, da es sonst nicht zu derartigen Äußerungen und dem zuletzt geschlossenen Überfall auf Mitglieder der Partei hätte kommen können. Es handelt sich bei den Taten der Angeklagten keineswegs nur um Rowdytum, sondern um Handlungen, deren Richtung gegen die politisch-ideologischen Grundlagen der Ar-beiter-und-Bauern-Macht deutlich in Erscheinung getreten ist. Damit haben die Angeklagten durch gemeinschaftliches Handeln objektiv den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG erfüllt. Die dem Überfall vorangegangenen Drohungen, Angehörige der Parteischule zu schlagen, und der Überfall selbst stellen eine Drohung mit Gewalttätigkeit bzw. Tätlichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG dar. Diese Drohungen und! Tätlichkeiten richteten sich nicht gegen einen oder mehrere Bürger als Personen, sondern diese Personen wurden angegriffen, weil sie Angehörige der Parteischule waren. Dies ergibt sich daraus, daß die Angeklagten wahllos auf jeden einschlugen, den sie als Angehörigen der Parteischule erkannten. Mithin liegt hier ein Angriff auf eine gesellschaftliche Organisation vor. Diese Angriffe wurden wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts ergibt wegen der Betätigung der Angehörigen der Parteischule im Rahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands sowie wegen der führenden Rolle, die die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands in der Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht, durchgeführt. Anders lassen sich die eigenen Angaben der Angeklagten über ihr Verhältnis zur Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands nicht erklären. Dies ergibt, sich teils aus den Eingeständnissen der Angeklagten in der Hauptverhandlung, teils als zwingender Schluß aus dem Verhalten der Angeklagten während des Überfalls. Das Bezirksgericht hat bei der rechtlichen Beurteilung die Funktion des § 19 StEG im System des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik verkannt, indem es die Auffassung vertritt, § 19 StEG dürfe nur angewandt werden, wenn die inkriminierte Handlung grundsätzlich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sei. Eine derartige Anforderung stellt eine unberechtigte Einengung des Wirkungsbereiches des § 19 StEG dar und wird den Realitäten des politisch-ideologischen Klassenkampfes nicht gerecht. Das Gericht hat zum anderen die Rolle der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands im System der Arbeiter-und-Bauem-Macht und die gefährliche Tendenz der Handlungen der Angeklagten insofern verkannt, als es der Rechtsansicht ist, daß nur solche Handlungen den Tatbestand des § 19 StEG erfüllen, die sich gegen die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands schlechthin richten. Solche Ausfälle gegen die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands sind zwar bei anderen Formen der Hetze möglich, jedoch nicht bei staatsgefährdender Hetze in Form von Tätlichkeiten, da diese stets die Gestalt eines Angriffs auf einzelne Personen annehmen müssen. Der den Gegenstand der Anklage bildende Überfall war in jeder Phase seiner Entwicklung mehr als eine individuelle oder allgemeine Schlägerei. Wie die Aussage des Zeugen S. ergibt, kann der Angeklagte T. in ihm unter keinen Umständen jemanden vermutet haben, der ihn eventuell verärgert haben könnte. Angesichts der vor und während des Überfalls gefallenen Äußerungen und der ständigen Versuche, die Angehörigen der Parteischule zu provozieren, schaltet eine bloße Schlägereimotivation gänzlich aus, wie sich bereits aus den bisherigen Feststellungen des Bezirksgerichts ergibt. Dies wäre noch erhärtet worden, wenn das Bezirksgericht weitere Zeugen aus der Parteischule zur Sache vernommen hätte. Da es aber auf die klare Herausarbeitung der politisch zersetzenden Richtung des Überfalls in der Hauptverhandlung verzichtete, hat es auch die schon vorliegenden Zeugenaussagen sowie die Aussagen der Angeklagten K. und E. unrichtig gewürdigt. Schließlich ist der Fehler des Bezirksgerichts dadurch mit bedingt, daß es an die subjektive Seite der staats- gefährdenden Hetze zu weitgehende Anforderungen stellt. Der Vorsatz, staatsgefährdende Hetze zu begehen, ist immer dann gegeben, wenn wie im vorliegenden Fall Hetzäußerungen gegen Angehörige der Parteischule getan bzw. Tätlichkeiten gegen sie begangen werden, um die vorhandene gegnerische Einstellung zur Parteischule in die Tat umzusetzen. Ein Bewußtsein der Staatsgefährlichkeit bzw. Staatsfeindlichkeit braucht im einzelnen Fall nicht vorzuliegen. Es ist nicht erforderlich, daß die Täter im Moment der Tat ihre eigene Handlungsweise als staatsgefährdend einschätzen. Es genügt, wenn die Handlungen der Täter ihrem Wesen nach staatsgefährdende Zersetzungstätigkeit gegenüber den politisch-ideologischen Grundlagen der Arbeiter-und-Bauern-Macht darstellen. Aus diesen Gründen durfte im vorliegenden Fall § 125 StGB nicht angewendet werden, da er nach Erlaß des StEG auf die Bekämpfung von Angriffen beschränkt bleiben muß, die sich gegen den ungestörten Ablauf des friedlichen und demokratischen Lebens in der Deutschen Demokratischen Republik richten, ohne daß die oben bezeichnete konkrete politische Zersetzungstendenz in Erscheinung tritt. Die staatsgefährdende Hetze der Angeklagten stellt sich ferner als ein schwerer Fall des § 19 Abs. 3 StEG dar, weil sie die Gestalt eines gemeinschaftlich begangenen Überfalls angenommen hat. Zwar ist nicht erwiesen, daß die Angeklagten sich zu einem derartigen Vorgehen vorher verabredet haben; jedoch ergibt sich hier die Gemeinschaftlichkeit und damit die erhöhte GeseUschaftsgefährlichkeit der Tat daraus, daß die Täter sich aus einer im wesentlichen gleichen gegnerischen Grundhaltung zur Partei der Arbeiterklasse ohne begründeten Anlaß wahllos auf alle anwesenden oder hinzukommenden Parteischulangehörigen stürzten. Damit hat sich jeder einzelne als Mittäter eines schweren Falls der staatsgefährdenden Hetze nach § 19 Abs. 3 StEG verantwortlich gemacht. Jeder einzelne Täter muß die Handlung in ihrer Gesamtheit mit verantworten. Eine Differenzierung hinsichtlich der Strafzumessung zwischen den einzelnen Angeklagten entsprechend ihren konkreten Tatbeiträgen wird dadurch nicht ausgeschlossen. An der rechtlichen Beurteilung und Strafzumessung durch das Bezirksgericht ist ferner zu rügen, daß es ohne eingehende Beweiserhebung und unter falscher Interpretation des § 51 Abs. 2 StGB sämtliche Angeklagte für vermindert zurechnungsfähig erklärt hat. Wie die Prüfung des Protokolls über die Hauptverhandlung ergibt, hat das Bezirksgericht unrichtig festgestellt, daß jeder Angeklagte 10 bis 12 Glas Bier und durchschnittlich sechs bis acht Schnäpse getrunken hat. Die Zurechnungsfähigkeit bzw. verminderte Zurechnungsfähigkeit kann nur individuell festgestellt werden. § 51 Abs. 2 StGB verlangt darüber hinaus eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und Willensbestimmungsfähigkeit, während das Bezirksgericht im Urteil für die verminderte Zurechnungsfähigkeit unrichtigerweise eine „Beeinträchtigung“ dieser Fähigkeit für ausreichend gehalten hat. Das Bezirksgericht hat es ferner unterlassen, die beim Überfall eingetretenen Körperverletzungen rechtlich zu würdigen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß in dem Begriff der „Tätlichkeiten“ gegenüber einem Bürger nach §19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG jede Körperverletzung eingeschlossen ist. § 19 StEG schützt die politisch-ideologischen Grundlagen unseres Staates vor staatsgefährdender Zersetzungstätigkeit, die in Form von hetzerischen Kundgebungen oder durch Tätlichkeiten begangen werden kann. Die Tätlichkeiten können leichter oder schwerer Natur sein; entscheidend für die Tatbestandsmäßigkeit der staatsgefährdenden Hetze ist nicht die Auswirkung der Tätlichkeit auf die Gesundheit des angegriffenen Bürgers, sondern vielmehr der hetzerische Inhalt dieser Tätlichkeit. Soweit die Tätlichkeiten die Gesundheit eines Bürgers hur in geringem Ausmaße geschädigt haben, dürfen sie bei der rechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben, weil die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat durch die Anwendung des § 19 StEG ausreichend charakterisiert ist (vgl. auch Lehrbuch des Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1957, 393;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 393 (NJ DDR 1958, S. 393) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 393 (NJ DDR 1958, S. 393)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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