Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 391 (NJ DDR 1958, S. 391); Denkschrift aus dem März 1955. Ihrer vortrefflichen Begründung ist nichts hinzuzufügen.14 Rechtsanwalt Heins ruft zum Schluß seines Artikels die westdeutschen Rechtsanwälte auf, gegen die politische Gesinnungsklausel bei den Abgeordneten des Bundestages zu protestieren. Das kann nicht genügen. Da sich die mit der politischen Gesinnungsklausel be- 14 Heins, Der neue Entwurf zur Bundesrechtsanwaltsord-nung, NJW 1958 S. 201 ff. zweckte Einschränkung des Rechts auf Verteidigung nicht nur gegen die westdeutschen Anwälte, sondern gegen alle demokratisch gesinnten Bürger Westdeutschlands richtet, können die westdeutschen Anwälte ihren Kampf nur erfolgreich führen, wenn sie sich an die Seite dieser Menschen stellen. Es gilt, den Kampf gegen die Pläne der Bundesregierung auch insoweit zu einem Teil der immer breiter werdenden Volksbewegung gegen Atomaufrüstung und Militarismus und für die Sicherung des Friedens und der Demokratie zu machen. Rechtsprechung Strafrecht § 153 StPO (alt); §§ 3, 5 Abs. 2, 6 StEG. 1. Der Ausspruch des öffentlichen Tadels setzt zu seiner Wirksamkeit ein Mindestmaß sozialistischen Bewußtseins des Angeklagten voraus. 2. Die Folgen einer Urkundenfälschung sind danach zu beurteilen, in welchem Maße die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet worden ist. Deshalb begründet das Ausbleiben einer Vermögensschädigung für sich allein nicht die Feststellung unerheblicher Folgen. OG, Urt. vom 21. März 1958 - 3 Zst III 16/58. Dem Angeklagten war mit Anklage und Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begangen zu haben. Das Kreisgericht hat am 30. August 1957 die Hauptverhandlung durchgeführt und anschließend das Verfahren durch Beschluß gern. § 153 StPO (alt) eingestellt. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Kreisgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Nachdem der Angeklagte im Jahre 1953 aus der Strafhaft entlassen worden war, konnte er seinen SV-Ausweis nicht finden: Deshalb ließ er sich einen neuen Ausweis geben. Etwa ein Jahr später fand er den alten Ausweis wieder und bewahrte ihn auf. Im Jahre 195S war der Angeklagte ehrenamtlicher technischer Leiter der BSG Motor R. Da er schriftliche Arbeiten zu erledigen hatte, ließ er sich einen Stempel für die BSG anfertigen. Mit Hilfe dieses Stempels machte er in dem alten SV-Ausweis Eintragungen, die den Anschein zu erwecken geeignet waren, er habe vom 1. August 1952 bis 31. Dezember 1956 bei der BSG Motor R. in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Die für jedes Jahr besonders auszuschreibenden Spalten versah er mit der Unterschrift: „i. A. Vetter“. Das Kreisgericht hat diesen Sachverhalt wie folgt beurteilt: Das Verhalten des Angeklagten sei eine Urkundenfälschung i. S. des § 267 StGB. Er habe eine echte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälscht, aber von der verfälschten Urkunde bisher keinen Gebrauch gemacht; ein Schaden sei daher nicht eingetreten. Ein solcher würde ohnehin erst elntreten, wenn er einen Rentenanspruch geltend mache. Wenn die mit den Eintragungen verfolgte Absicht auch unzweifelhaft sei, so müßten die Folgen der Tat als unbedeutend angesehen werden. Das Verfahren sei somit gemäß § 153 StPO (alt) einzustellen gewesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: DaS Kreisgericht geht davon aus, daß der Angeklagte von der verfälschten Urkunde keinen Gebrauch gemacht hat und daher kein Schaden eingetreten ist. Ein Schaden könnte erst eintreten, wenn der Angeklagte wegen Invalidität einen Reritenanspruch geltend machen würde. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß sich das Kreisgericht nicht über das durch § 267 StGB strafrechtlich geschützte Objekt im klaren war. Eine Urkundenfälschung wird nicht bestraft, weil sie im Einzelfall einen Vermögensschaden verursachen kann, sondern weil sie die Sicherheit des mittels Urkunden durchzuführenden Rechtsverkehrs gefährdet. Aus diesem Grunde durften die eingetretenen Folgen nicht nur danach beurteilt werden, ob ein Vermögensschaden eingetreten war, sondern vorwiegend unter dem Gesichtspunkt, in welchem Maße eine Gefährdung des Rechtsverkehrs gegeben war. Sie bestand darin, daß es dem Angeklagten nach Verfälschung des SV-Ausweises jederzeit möglich war, diesen im Rechtsverkehr vorzu-legen, um den Anschein zu erwecken, er habe vom 1. August 1952 bis zum 31. September 1956 auf dem Gebiet der 'Deutschen Demokratischen Republik in-einem Arbeitsrechtsverhältnis gestanden, und um damit zu verschleiern, daß er bis zum 18. Mai 1953 eine Strafe verbüßt und sich danach in Westdeutschland befunden habe. Der Grad der hierdurch eingetretenen Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs läßt es nicht zu, sie als unbedeutende Folge der Tat i. S. des § 153 StPO (alt) zu bezeichnen. Ob die Schuld des Angeklagten nur gering war, hat das Kreisgericht gar nicht geprüft. Insoweit hätte es erkennen müssen, daß der Angeklagte die Verfälschungen sehr bedacht und wohlüberlegt durchgeführt hat, indem er sich verschiedener Tinten bediente und für diesen Zweck einen Stempel unbefugt benutzte, um auf alle Fälle den Schein der Echtheit der Eintragungen zu wahren. Unter diesen Umständen kann auch die Schuld des Angeklagten nicht als gering angesehen werden. Die Einstellung des Verfahrens gern. § 153 StPO (alt) war somit nicht gerechtfertigt. Da am 1. Februar 1958 das StEG in Kraft getreten ist, wird das Kreisgericht in der erneuten Hauptverhandlung zu beachten haben, daß in vorliegendem Falle ein öffentlicher Tadel (§§ 3, 6 StEG) nicht ausgesprochen werden kann. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn nach dem gesamten bisherigen Verhalten des Täters eine Erziehung zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch eine solche Strafe erreicht werden kann. Das muß in vorliegendem Falle verneint werden. Der häufige Wechsel seiner Arbeitsstellen, verbunden mit dem wiederholten Verlegen seines Wohnsitzes von der Deutschen Demokratischen Republik nach Westdeutschland und umgekehrt, läßt erkennen, daß der Angeklagte charakterlich und politisch noch wenig gefestigt ist. Der Ausspruch des öffentlichen Tadels, der zu seiner Wirksamkeit ein Mindestmaß sozialistischen Bewußtseins des Angeklagten voraussetzt, ist daher nicht geeignet, ihn zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen. § 19 StEG; §§ 125, 51 Abs. 2 StGB. 1. Der Vorsatz, staatsgefährdende Hetze zu begehen, ist immer dann gegeben, wenn hetzerische Äußerungen bzw. Tätlichkeiten begangen werden, um die vorhandene gegnerische Einstellung in die Tat umzusetzen. Ein Bewußtsein der Staatsgefährlichkeit bzw. Staatsfeindlichkeit braucht im Einzelfall nicht vorzuliegen. 2. In dem Begriff der „Tätlichkeiten“ gegenüber einem Bürger nach § 19 Abs. 1 Ziff. 2 StEG ist nicht jede Körperverletzung eingeschlossen. Nehmen die Körperverletzungen gefährlichere Formen an oder sind sie schwerer Natur, so ist Tateinheit zwischen staatsgefährdender Hetze und Körperverletzung gegeben und § 73 StGB anzuwenden. Entscheidend für die Tatbestandsmäßigkeit der staatsgefährdenden Hetze ist nicht die Auswirkung der Tätlichkeit auf die Gesundheit des angegriffenen Bürgers, sondern der gegnerische Inhalt dieser Tätlichkeit. 3. § 125 StGB bleibt nach Erlaß des StEG beschränkt auf die Bekämpfung von Angriffen, die sich gegen den ungestörten Ablauf des friedlichen und demokratischen Lebens in der DDR richten, ohne daß eine konkrete politische Zersetzungstendenz in Erscheinung tritt. OG, Urt. vom 25. April 1958 - lb Ust 28/58. Die Angeklagten T. und K. trafen sich am Abend des 17. Februar 1958 und begaben sich in das Kaffee „Schwarza-tai“ in B., wo der „Rosenmontag“ lebhaft gefeiert wurde. 391;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 391 (NJ DDR 1958, S. 391) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 391 (NJ DDR 1958, S. 391)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik, Dietz Verlag Berlin. Aus dem Bericht des Politbüros an die Tagung des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Wachsamkeit sind beim Schließen von Verwahrräumen, bei der Bewegung von Inhaftierten und Strafgefangenen sowie bei der Durchführung anderer dienstlicher Aufgaben, keine Gespräche zu führen.

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