Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 39

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 39 (NJ DDR 1958, S. 39); Die Verklagte hat außerdem hinsichtlich des Vertrags vom 21. April 1955 gemäß § 3 Ziff. 1 des Anfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1870 die Einrede der Anfechtung erhoben. Der Vertrag sei abgeschlorsen worden, um das Geschäftsvermögen des H. einer voraussehbaren Enteignung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks hat mit Schriftsatz vom 3. August 1956 die Rechtsauffassung vertreten, daß die Einziehung des Anteils des Ehemannes der Klägerin an der OHG gesetzlich zulässig gewesen und daher rechtswirksam sei. Die Verklagte habe daher die gleichen Rechte und Pflichten, die H. vor der Enteignung hatte. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 5. September 1956 die Klage abgewiesen, und zwar im Umfang des Klageantrags zu 1. wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, im übrigen als unbegründet. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Auslegung des Strafurteils vom 27. April 1955 sei eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Erteilung des Rechtsträgernachweises sei ein vollziehend-verfügender Verwaltungsakt. Für den Klaganspruch zu 1. sei daher der Rechtsweg nicht zulässig. Dagegen sei er für die Klageanträge zu 2. bis 4. gegeben, weil diese sich nicht gegen den Bestand eines Verwaltungsakts richteten. Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander seien zivilrechtlicher Art. Die Klaganträge zu 2. bis 4. könnten zwar von der Klägerin gestellt werden, da sie ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung habe, sie seien aber sachlich unbegründet. Der Abschluß des Vertrags vom 21. April 1955 verstoße gegen die guten Sitten, da er darauf gerichtet sei, die drohende Enteignung des Vermögens des Ehemannes der Klägerin zu vereiteln. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, „daß Gefahr im Verzug gewesen sei und die Vermögenseinziehung gedroht hätte“. Auch wenn sie behauptet, der Vertrag sei zur Erfüllung des ihr zustehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geschlossen worden, würde dem Rechtsgeschäft nicht der sittenwidrige Charakter genommen. Der Anspruch auf Ausgleichung sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder fällig gewesen noch habe er auf die Übertragung der im Vertrag bezeichnten Vermögenswerte gerichtet werden können. Der dem Volkseigentum zugefügte Schaden bestehe in der Schmälerung des Umfangs der Verwaltungsfunktionen und des Gewinnbezugsrechts infolge der Aufnahme der Klägerin als Kommanditistin, zum anderen aber auch in der Verkürzung des Kapitalanteils H’s. Diesen Schaden zu ersetzen, sei die Klägerin gemäß § 826 BGB verpflichtet. Sie müsse sich also gegenüber der Verklagten so stellen lassen, als wäre der Vertrag vom 21. April 1955 nicht geschlossen worden (§ 249 BGB). Daraus ergebe sich, daß ihre Klageanträge zu 2. bis 4. unbegründet seien. Abgesehen davon, daß bei dieser Sachlage für eine Anwendung des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21. Juli 1879 kein Raum sei, finde dieses keine Anwendung, weil nur der Gläubiger von Geldforderungen, der dafür einen vollstreckbaren Titel erlangt habe, zur Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners berechtigt sei. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Klaganträgen zu erkennen. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wendet sich vor allem gegen die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, daß für den Klaganspruch der Rechtsweg unzulässig sei, da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Nachprüfung eines Verwaltungsaktes handele, sondern darum gehe, festzustellen, welche Auswirkungen die durch das Strafurteil gegen H. ausgesprochene Vermögenseinziehung habe. Durch das Urteil sei nur das Geschäftsvermögen des H. als Teilhaber der Firma K. eingezogen worden. Die Verklagte habe daher nur Anspruch auf dieses, könne also nicht die Einräumung einer gesellschaftlichen Beteiligung verlangen. Es sei auch unrichtig, daß das Bezirksgericht den Vertrag vom 21. April 1955 als gegen die guten Sitten verstoßend beurteilt habe. Aber auch wenn man seiner Auflassung folgen wollte, wäre der Eintritt der Klägerin als Kommanditistin in die offene Handelsgesellschaft K. noch kein solcher Verstoß, sondern allenfalls die Umbuchung der 12 000 DM vom Kapitalkonto des H. zur Deckung der Kommanditeinlage. Nur in diesem Umfang könnte der Vertrag also allenfalls als nichtig betrachtet werden. Die Verklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Auch sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtezug und (schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an, hält jedoch den Rechtsweg auch für ausgeschlossen, soweit das Bezirksgericht den Klagantrag zu 2. als sachlich unbegründet abgewiesen hat. Eine Entscheidung über den Umfang der Einziehung stehe dem Gericht nicht zu. Dies sei vielmehr ausschließlich Verwaltungsangelegenheit. Aus den Gründen: Der Senat tritt der Entscheidung des Bezirksgerichts im Ergebnis, wenn auch nicht völlig in der Begründung, bei. Die Auffassung des Bezirksgerichts, der geltend gemachte Klaganspruch zu 1. sei der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen, ist unrichtig. Sie beruht auf einer Verkennung des Wesens und Inhalts des vom Rat der Stadt K. der Verklagten erteilten Rechtsträgernachweises. Durch diesen ist nicht etwa der Übergang eines Rechts aus1 dem privaten in das Volkseigentum eingetreten, er setzt dieses vielmehr voraus. Der Nachweis hat nur deklaratorische, rechtsfeststellende, aber nicht konstitutive, rechtsbegründende Bedeutung Im vorliegenden Fall ist die Rechtsänderung durch die im Strafurteil des Bezirksgerichts gegen H. rechtskräftig ausgesprochene Vermögenseinziehung eingetreten. Die Rechtswirksamkeit dieses Staatsakts wird von der Klägerin in keiner Weise in Zweifel gezogen; denn sie will mit ihrem Klageantrag zu 1. festgestellt wissen, daß durch die Einziehung nur der Kapitalanteil ihres Ehemannes an der Firma K, nicht aber dessen Rechtsstellung als Gesellschafter, auf die Verklagte übergegangen sei. Der Anspruch richtet sich also nicht gegen den Bestand des Staatsakts, sondern verlangt eine Entscheidung über die sich aus dem Akt ergebenden Rechtsfolgen, nämlich darüber, wie sich die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern infolge der Einziehung des Geschäftsanteils eines der Gesellschafter gestaltet haben. Diese Beziehungen aber sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen im Streitfall nach § 9 GVG der Entscheidung durch die Gerichte. Aus den gleichen Gründen gehört auch die Entscheidung über die Klagansprüche zu 2. bis 4. vor die Gerichte, weil auch sie den Bestand des Staatsakts nicht in Frage stellen, sondern dessen Rechtsfolgen zum Gegenstand haben. Der Senat war also nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet nachzuprüfen, ob durch die gegen H. ausgesprochene Vermögenseinziehung auch seine Beteiligung an der offenen Handelsgesellschaft in Firma K. auf die Verklagte übergegangen ist, oder ob, wie die Klägerin behauptet, ein Übergang dieser Beteiligung wegen ihres Charakters als eines höchstpersönlichen Rechts nicht möglich ist. Diese Auffassung der Klägerin ist aus folgenden Gründen abzulehnen: Inwieweit eine Rechtsstellung, hier der Anteil des Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft, der Enteignung oder Einziehung unterliegt, hängt ab von der Rechtsnatur und dem Wesen dieser Beteiligung. Auf die offene Handelsgesellschaft finden nach § 105 Abs. 2 HGB ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. Nach der hiernach maßgebenden Bestimmung des § 719 Abs. 1 BGB hat der Gesellschafter Anteil sowohl am Gesellschaftsvermögen als auch an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen. Hierüber steht ihm nach dem Gesetz ein Verfügungsrecht nicht zu. Die Versagung dieser Befugnis ist aber keine aus dem das Gesellschaftsrecht beherrschenden Grundsatz der Berechtigung zur gesamten Hand folgende Notwendigkeit und ist nicht zwingenden Rechts. Dies ergibt sich daraus, daß das Verfügungsrecht eines Gesellschafters über den Anteil am Gesellschaftsvermögen, um den es im vorliegenden Fall geht, im Gegensatz zu den Anteilsrechten an den zum Gesellschaftsvermögen gehörigen einzelnen Gegenständen vertragsmäßig vereinbart werden kann. Der Anteil an der Gesellschaft kann mehr oder minder generell für abtretbar erklärt werden. Die Beteiligung an dem Gesellschaftsvermögen als einem Inbegriff von Sachen und Rechten stellt i. S. des BGB die vermögensrechtliche Seite der Mitgliedschaft dar. Nicht nur, daß sie ihrem Wesen nach übertragbar ist, unterliegt der Anteil als solcher wiederum im Gegensatz zu dem Anteil an den einzelnen Vermögensgegenständen nach § 859 ZPO auch der Pfändung. Der Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft ist hiernach ein Vermögensrecht, weil er neben seiner Bedeutung als eines personenrechtlichen Verhältnisses, der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, auch die Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen und die Ansprüche gegen die anderen Gesellschafter umfaßt. Die 39;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 39 (NJ DDR 1958, S. 39) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 39 (NJ DDR 1958, S. 39)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Straf erfahren mit zu gewährleisten. Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit kommen. Es geht darum, allen Leitern, mittleren leitenden Kadern und Mitarbeitern eine langfristige Orientierung dazu zu geben, welche inhaltlichen Probleme in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung.

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