Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 382 (NJ DDR 1958, S. 382); die folgende Übersicht über das von ihnen erreichte Schulziel der Grundschule. Es wurden entlassen aus der: 4. Klasse der Grundschule 3,7 % 5. „ 99 99 18,7 % 6. „ 99 99 32.5 % 7. „ 99 99 25,0 % 8. „ 99 99 17,5 % Es besuchten die Mittel- und Oberschule 2,6 %. Von den 79,9 Prozent, die das Schulziel der Grundschule, die 8. Klasse, nicht erreicht hatten, lag nachweisbar bei 12,3 Prozent die Ursache für die Unterbrechungen im Schulbesuch in Krankheiten und anderen äußeren Umständen (Nachkriegswirren, Umsiedlung, Wohnungswechsel der Eltern usw.). Bei den übrigen ließen sich die Ursachen nicht statistisch erfassen, da in rund 30 Prozent der Urteile sich keine oder nur ungenaue Angaben darüber befanden. Das ist aber ein erheblicher Mangel, sowohl im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 4 JGG als auch im Hinblick auf die Wahl der richtigen Erziehungsmaßnahmen. Es ist nicht gleichgültig, ob das Nichterreichen des Schulzieles auf ein geistiges Versagen des Jugendlichen, auf ein erzieherisches Versagen von Schule und Elternhaus oder bei Kindern werktätiger Einzelbauern auch darauf zurückzuführen ist, daß sie ihre Kinder zur Arbeit in der Wirtschaft anhielten, anstatt sie in die Schule zu schicken. Von den Jugendlichen, die unter dem Einfluß von Alkohol Körperverletzungen begingen, hatte nicht einer das Schulziel der Grundschule erreicht. Wir beachten noch zu wenig, daß der bildungs- und wissensarme Jugendliche diese Armut, dieses geistige Unbeholfensein, das „Nichtmitredenkönnen“ vielfach durchaus empfindet und sein Selbstbewußtsein, seine „Männlichkeit“ erst wiederfindet, wenn er beim Skatspiel und an der „Theke“ ein Wörtchen mitreden kann. Die Berufs- oder Arbeitsverhältnisse der Jugendlichen ergeben sich aus der folgenden Übersicht: Im Lehrverhältnis oder erlernten Beruf waren 36 % Als ungelernte Arbeiter waren tätig 59% Schüler zur Zeit der Tat waren ;. 5 %. Der hohe Prozentsatz ungelernter Arbeiter ist augenfällig und zeigt auch in Verbindung mit der Tabelle über den Schulabgang unserer Jugendlichen, daß Jugendliche mit schlechter Schulbildung und fehlender Berufsausbildung offensichtlich besonders anfällig für strafbare Handlungen sind. Die Überprüfung der Familienverhältnisse der Jugendlichen führte zu folgenden Feststellungen: Es lebten beide Elternteile bei 61,3 % Es war ein Elternteil (Mutter 3,6 %) verstorben bei 21,1 °/o Es waren beide Elternteile verstorben bei . . 1,3 % Es kamen aus geschiedener Ehe 15,0% Es waren nichtehelich 1,3%. Wie schon erwähnt, lassen sich aus diesen Angaben keine allgemeinen Schlüsse ableiten; interessant ist es trotzdem, daß die Mehrzahl der straffällig gewordenen Jugendlichen aus Familien stammt, in denen beide Elternteile leben. Über die soziale Herkunft der Jugendlichen enthielten viele Urteile keine oder nur unvollkommene Angaben, aus denen keine einwandfreien Schlüsse gezogen werden können. Interessant ist aber, daß man bei keinem Jugendlichen von einer wirtschaftlichen Notlage des Elternhauses sprechen kann. 21,4 Prozent aller Jugendlichen waren bereits staatlichen Erziehungsmaßnahmen unterworfen oder vorbestraft gewesen, und zwar: Im Heim für schwer erziehbare Kinder waren 7,5 % Erziehungsmaßnahmen hatten erhalten . . .7,6 % Mit Freiheitsentziehungen vorbestraft waren 6,3 %. II In der Rechtsprechung unserer Jugendstrafkammer für das Jahr 1957 lag das Verhältnis zwischen Erziehungsmaßnahmen und Strafen mit 62,5 Prozent zu 37,5 Prozent auf der gleichen Linie, wie sie F r ä b e 14 für das Jahr 1956 für die gemeinschaftlichen Jugendgerichte Leipzig und Magdeburg angegeben hat. Im einzelnen gestaltete sich das Verhältnis zwischen f den verschiedenen Erziehungsmaßnahmen und den bedingten und unbedingten Verurteilungen bei den Eigentumsdelikten wie folgt: Verwarnungen 17,0 % Verwarnungen mit Weisungen 22,0 % Weisungen 7,5 % Familienerziehung 2,5 % Schutzaufsicht 7,5 % Heimerziehung 12,0 % Bedingte Verurteilungen 24,0 % Unbedingte Verurteilungen 7,5 % Bei den Körperverletzungen ergab sich folgendes Verhältnis: Verwarnungen mit Weisungen 6,3 % Weisungen 12,5 % Heimerziehung 6,2 % Bedingte Verurteilungen 43,7 % Unbedingte Verurteilungen 31,3 %. Bei den tätlichen Beleidigungen kamen nur Erziehungsmaßnahmen, bei den Sittlichkeitsdelikten mit Ausnahme eines Falls nur bedingte und unbedingte Verurteilungen zur Anwendung. Wie ein Vergleich der bei den Eigentumsdelikten und bei den Körperverletzungen getroffenen Maßnahmen ergibt, hat unsere Jugendstrafkammer im allgemeinen richtig reagiert und insbesondere bei Körperverletzungen angesichts ihrer besonderen Gesellschaftsgefährlichkeit überwiegend auf Strafen, wenn auch zum großen Teil mit Aussetzung, erkannt. Trotzdem muß gesagt werden, daß weder immer die richtigen Erziehungsmaßnahmen angeordnet noch die richtigen Strafen erkannt wurden oder auch, daß in Fällen, in denen Strafen angebracht gewesen wären, Erziehungsmaßnahmen angeordnet wurden oder auch umgekehrt vorgegangen wurde. Wir haben uns zu wenig mit dem Wesen und der Wirksamkeit der einzelnen Erziehungsmaßnahmen, auch mit den Voraussetzungen ihrer sinnvollen Anwendung beschäftigt und auch zu wenig mit den Besonderheiten der Strafzumessung gegenüber jugendlichen Rechtsbrechern, wie sie Fräbel dargestellt hat5. Die Verwarnung als leichteste und alleinige Erziehungsmaßnahme ist nur in wenigen Fällen geeignet, den notwendigen erzieherischen Einfluß auf den jugendlichen Rechtsbrecher auszuüben. Sie hat auch keine abschreckende oder andere von der Begehung ähnlicher Verfehlungen abhaltende Wirkung. Wir sind bereits in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres davon abgekommen, nur Verwarnungen zu erteilen. Es ist etwas anderes, wenn etwa ein Lehrling sich auf Grund einer von uns erteilten Weisung in aller Öffentlichkeit vor dem Lehrlingskollektiv wegen einer von ihm begangenen Verfehlung entschuldigen muß. Das ist nicht nur eine sein Selbstbewußtsein sehr stark ansprechende Maßnahme, sondern darüber hinaus auch eine die Zuhörer packende Sache, wie das z. B. bei einem Jugendlichen zum Ausdruck kam, der bei dieser [ Gelegenheit sagte: „Da möchte ich nicht stehen, das möchte ich nicht machen müssen.“ Sowohl Kern® als auch B a r u c k i haben Beispiele die durch unsere eigene Praxis ergänzt werden könnten dafür gebracht, wie wenig oftmals die Verwarnung Jugendliche zu beeindrucken vermag, wie leicht sie darüber hinweggehen oder sich bemühen, ihren Freunden gegenüber zu beweisen, wie wenig sie von der Verwarnung beeindruckt sind. Die Verwarnung, durch die dem Jugendlichen bewußt gemacht werden soll, weshalb sein Verhalten gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat (§ 10 Abs. 1 JGG) setzt auch, und das wird häufig übersehen, die Zugänglichkeit des Jugendlichen für eine derartige, an seine 4 5 6 7 4 vgl. Fräbel, Das Verhältnis der Erziehungsmaßnahmen zu den Strafen nach § 3 JGG, NJ 1958 S. 14 ff. 5 vgl. Fräbel, Besonderheiten der Strafzumessung gegenüber jugendlichen Rechtsverletzern, NJ 1958 S. 166 ff. 6 vgl. Kern, Für eine engere Verbindung der Justiz mit den Werktätigen, NJ 1957 S. 727. 7 vgl. Florath, NJ 1958 S. 93. 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 382 (NJ DDR 1958, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 382 (NJ DDR 1958, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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